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    Wer zahlt was? Mieter und Instandhaltungskosten im Überblick

    Symbolbild – ganz oder teilweise KI-generiert
    21.07.2026 60 mal gelesen 1 Kommentare
    • Die Mieter sind in der Regel für die Zahlung der monatlichen Miete sowie der Betriebskosten verantwortlich.
    • Instandhaltungskosten, die durch Abnutzung entstehen, trägt in der Regel der Vermieter, es sei denn, der Mietvertrag sieht etwas anderes vor.
    • Zusätzliche Reparaturkosten können unter bestimmten Umständen auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist.

    Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

    Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ist ein wichtiges Element, das die Verteilung von Instandhaltungskosten zwischen Vermieter und Mieter regelt. Grundsätzlich bleibt die Verantwortung für die Instandhaltung der Mietsache beim Vermieter, jedoch ermöglicht diese Klausel, dass bestimmte Reparaturen bis zu einer festgelegten Kostengrenze auf den Mieter übertragen werden können.

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    Eine typische Kleinreparaturklausel definiert klare Grenzen für die Übertragung von Kosten. Diese liegen in der Regel zwischen 75 und 150 Euro pro Reparatur. Darüber hinaus wird oft eine jährliche Gesamtobergrenze von 6 bis 8 Prozent der Jahresbruttokaltmiete


    Wichtige Fragen zu Instandhaltungskosten im Mietverhältnis

    Wer ist für Kleinreparaturen zuständig?

    In der Regel sind Kleinreparaturen, die einen bestimmten Kostenrahmen nicht überschreiten, vom Mieter zu tragen. Dies wird häufig durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag festgelegt.

    Was zählt zu den Kleinreparaturen?

    Kleinreparaturen umfassen typischerweise Reparaturen an häufig genutzten und leicht zugänglichen Teilen der Wohnung, wie Wasserhähnen, Lichtschaltern oder Türbeschlägen.

    Wie hoch ist die Kostengrenze für Kleinreparaturen?

    Die Kostengrenze für Kleinreparaturen liegt in der Regel zwischen 75 und 150 Euro pro Reparatur. Zusätzlich gibt es oft eine jährliche Gesamtobergrenze von 6 bis 8 Prozent der Jahresbruttokaltmiete.

    Was passiert, wenn die Klausel unwirksam ist?

    Wenn die Kleinreparaturklausel unwirksam ist, trägt der Vermieter die gesamten Instandhaltungskosten, unabhängig von der Höhe der Reparaturen.

    Darf der Mieter selbst Reparaturen durchführen?

    Mieter sollten keine eigenmächtigen Reparaturen durchführen, es sei denn, es handelt sich um Notfälle. In solchen Fällen müssen sie den Vermieter umgehend informieren.

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    Ein wichtiger Überblick, aber bei der Kleinreparaturklausel würde ich nicht nur auf die genannten 75 bis 150 Euro schauen. Entscheidend ist auch, dass im Vertrag wirklich klar steht, welche Teile betroffen sind und dass es sich um häufig genutzte, leicht zugängliche Gegenstände handelt. Eine pauschale Formulierung nach dem Motto „der Mieter zahlt alle kleinen Reparaturen“ dürfte da wohl kaum reichen.

    Was mir außerdem etwas zu kurz kommt: Der Mieter muss normalerweise nicht selbst den Handwerker beauftragen und dann automatisch zahlen. Erstmal sollte der Schaden dem Vermieter gemeldet werden, damit dieser die Reparatur organisiert. Gerade bei einem tropfenden Wasserhahn kann man ja schlecht beurteilen, ob wirklich nur die Dichtung kaputt ist oder ob dahinter ein größeres Problem steckt. Wenn man eigenmächtig jemanden bestellt, bleibt man sonst womöglich auf den Kosten sitzen.

    Bei der jährlichen Obergrenze sollte man ebenfalls genau in den Mietvertrag schauen. Die Prozentangabe allein hilft wenig, wenn unklar ist, ob die Grenze pro Wohnung, pro Kalenderjahr oder Abrechnungsjahr gilt. Und natürlich darf eine solche Klausel nicht dazu benutzt werden, normale Instandhaltung oder größere Reparaturen durch die Hintertür auf die Mieter abzuwälzen.

    Die Abgrenzung zu den Betriebskosten finde ich besonders wichtig. Wartung kann unter Umständen umlagefähig sein, eine Reparatur oder der Austausch einer defekten Anlage aber nicht einfach deshalb, weil sie in der Nebenkostenabrechnung auftaucht. Da werden Begriffe in der Praxis leider gerne vermischt. Eine verständliche Abrechnung mit Rechnung oder zumindest einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung würde schon viele Diskussionen verhindern.

    Auch bei Schönheitsreparaturen wäre ich vorsichtig. Dass Wände irgendwann nicht mehr frisch aussehen, bedeutet nicht automatisch, dass der Mieter beim Auszug renovieren muss. Da kommt es stark auf die konkrete Vertragsklausel, den Zustand bei Einzug und die bisherige Rechtsprechung an. Alte Mietverträge enthalten teilweise Formulierungen, die heute so nicht mehr halten würden.

    Unterm Strich ist die beste Regel eigentlich ganz simpel: Schaden sofort schriftlich melden, Fotos machen, nichts vorschnell unterschreiben und bei einer Rechnung erstmal prüfen, worauf sie sich überhaupt stützt. Vermieter sollten ihrerseits nicht wegen jeder Kleinigkeit auf stur schalten, sondern Reparaturen zeitnah erledigen. Ein tropfender Hahn wird schließlich nicht besser, nur weil man drei Wochen über die Zuständigkeit diskutiert. MieterOpaKlaus

    Zusammenfassung des Artikels

    Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag regelt die Verteilung von Instandhaltungskosten, indem sie dem Mieter bestimmte Reparaturen bis zu einer festgelegten Kostengrenze überträgt. Typische Grenzen liegen zwischen 75 und 150 Euro pro Reparatur sowie einer jährlichen Obergrenze von 6 bis 8 Prozent der Jahresbruttokaltmiete.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Klarheit im Mietvertrag: Stellen Sie sicher, dass die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag eindeutig formuliert ist. Dies verhindert Missverständnisse über die Übertragung von Kosten und schützt beide Parteien.
    2. Kostengrenzen beachten: Achten Sie darauf, dass die Kostengrenzen für Kleinreparaturen (in der Regel zwischen 75 und 150 Euro) und die jährliche Obergrenze (6 bis 8 Prozent der Jahresbruttokaltmiete) im Mietvertrag festgelegt sind.
    3. Reparaturen rechtzeitig melden: Mieter sollten Mängel oder Schäden umgehend dem Vermieter melden, um eine rechtzeitige Instandhaltung zu gewährleisten und mögliche Mietminderungen zu vermeiden.
    4. Eigenmächtige Reparaturen vermeiden: Mieter dürfen keine eigenmächtigen Reparaturen durchführen, es sei denn, es handelt sich um Notfälle. In solchen Fällen muss der Vermieter umgehend informiert werden.
    5. Regelmäßige Überprüfung der Klauseln: Vermieter sollten die Kleinreparaturklausel regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen entspricht, um unerwartete Kostenübertragungen zu vermeiden.

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