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    Mietrecht: Müssen Rolläden immer hochgezogen werden?

    KI-generiert
    24.08.2026 16 mal gelesen 0 Kommentare
    • Mieter müssen Rolläden grundsätzlich nicht ständig hochgezogen lassen, sofern der Mietvertrag oder die Hausordnung keine wirksame Regelung dazu enthalten.
    • Der Vermieter darf das Hochziehen nur ausnahmsweise verlangen, wenn dadurch beispielsweise Schäden, Sicherheitsrisiken oder erhebliche Beeinträchtigungen anderer Bewohner vermieden werden.
    • Bei defekten oder schwergängigen Rolläden sollten Mieter den Vermieter unverzüglich informieren und nicht eigenmächtig Reparaturen beauftragen.

    Mietrecht: Rollläden nachts bedienen

    Mieter müssen Rollläden nicht zu festen Uhrzeiten hochziehen. Sie dürfen den Sicht- und Sonnenschutz auch spät abends schließen, nachts bedienen oder früh am Morgen öffnen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn dabei ein übliches Lauf-, Ratter- oder Anschlaggeräusch entsteht.

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    Entscheidend ist die normale Nutzung der Wohnung. Niemand muss seinen Tagesrhythmus an starre Ruhezeiten anpassen, nur weil ein Rollladen beim Öffnen oder Schließen kurz hörbar ist. Nachbarn müssen solche alltäglichen Geräusche in einem Mehrfamilienhaus im üblichen Umfang hinnehmen.

    Rücksicht bleibt trotzdem sinnvoll: Rollläden sollten langsam und ohne unnötiges Zuschlagen bedient werden. Ein technischer Defekt, etwa ein stark quietschender Gurtwickler oder ein beschädigter Rollladenkasten, sollte möglichst behoben werden. Anders liegt der Fall, wenn absichtlich Lärm erzeugt wird oder der Rollladen in der Nacht wiederholt ohne nachvollziehbaren Grund hoch- und heruntergelassen wird. Dann kann eine Störung des Hausfriedens vorliegen.

    Eine Abmahnung oder Kündigung allein wegen des gewöhnlichen nächtlichen Bedienens wäre daher nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls: Häufigkeit, Dauer, Lautstärke, technische Ursache und die konkrete Beeinträchtigung der Nachbarn.

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    Rollläden abends und nachts schließen

    Das Schließen von Rollläden am späten Abend ist Teil des normalen Wohnens. Es schützt vor Licht, Blicken und Wärmeverlust. Auch nachts darf ein Bewohner den Rollladen bedienen, wenn dafür ein praktischer Grund besteht.

    Eine Hausordnung darf das Zusammenleben ordnen. Sie kann jedoch nicht ohne Weiteres verlangen, dass Bewohner ihre Rollläden grundsätzlich oben lassen. Eine solche Vorgabe würde die Nutzung der Wohnung stark einschränken. Anders kann es aussehen, wenn eine besondere technische Anlage oder eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag betroffen ist.

    Bei einem Streit zählt nicht allein die Uhrzeit. Wichtig sind vor allem die Art des Geräuschs und seine Ursache. Ein kurzer, üblicher Bedienvorgang ist anders zu bewerten als ein defekter Rollladen, der laut knallt oder ruckartig läuft. Mieter sollten einen solchen Mangel dem Vermieter melden, statt den Mechanismus weiter unnötig zu belasten.

    Praktisch hilft es, den Gurt nicht ruckartig zu ziehen und den Rollladen am unteren Anschlag nicht fallen zu lassen. Bei elektrisch betriebenen Anlagen kann eine langsamere Einstellung die Geräuschentwicklung mindern. Das ist keine starre Rechtspflicht, aber ein einfacher Beitrag zu einem entspannten nachbarschaftlichen Verhältnis.

    Übersicht: Wann Rollläden im Mietverhältnis bedient werden dürfen

    Situation Grundsätzliche rechtliche Bewertung Worauf Mieter achten sollten
    Rollläden tagsüber schließen In der Regel zulässig, etwa zum Schutz vor Sonne, Wärme oder Blicken. Die normale Nutzung der Wohnung darf nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden.
    Rollläden spät abends oder nachts schließen Grundsätzlich erlaubt, wenn der Vorgang der normalen Wohnungsnutzung dient. Gurt oder Rollladen langsam bedienen und ein unnötiges Zuschlagen vermeiden.
    Rollläden früh morgens öffnen Auch zu ungewöhnlichen Zeiten grundsätzlich zulässig, etwa bei Schichtarbeit oder frühem Arbeitsbeginn. Ein kurzer, üblicher Bedienvorgang muss meist von Nachbarn hingenommen werden.
    Übliche Lauf- und Rattergeräusche Solche kurzen Geräusche gehören regelmäßig zum normalen Wohnen. Die Hellhörigkeit des Gebäudes allein macht die Nutzung nicht rechtswidrig.
    Defekter oder ungewöhnlich lauter Rollladen Ein erheblicher Lärm durch einen technischen Mangel sollte nicht dauerhaft hingenommen werden. Defekt dokumentieren und dem Vermieter möglichst schriftlich melden.
    Absichtliches Zuschlagen oder wiederholtes Betätigen ohne Anlass Kann eine unzulässige Störung des Hausfriedens darstellen. Vermeidbaren Lärm unterlassen; bei Streit sind Häufigkeit, Dauer und Lautstärke entscheidend.
    Hausordnung mit festen Bedienzeiten Ein vollständiges Verbot der Rollladenbedienung zu bestimmten Zeiten ist nicht ohne Weiteres wirksam. Besondere technische Anlagen oder konkrete Vereinbarungen im Mietvertrag können abweichend zu bewerten sein.
    Abmahnung oder Kündigung wegen gewöhnlicher Nutzung Allein das normale Öffnen oder Schließen zu später oder früher Stunde reicht regelmäßig nicht aus. Bei einer Abmahnung sachlich Stellung nehmen; bei einer Kündigung zeitnah rechtlichen Rat einholen.

    Rollläden früh morgens öffnen

    Das frühe Öffnen der Rollläden ist grundsätzlich zulässig. Ob jemand um 5 Uhr zur Arbeit geht, ein Kind versorgt oder im Schichtdienst arbeitet, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Eine feste Uhrzeit, bis zu der Rollläden geschlossen bleiben müssen, lässt sich aus dem Mietrecht nicht allgemein ableiten.

    Eine besondere Regel kann gelten, wenn der Rollladen Teil einer gemeinschaftlichen Anlage ist. Das betrifft etwa elektrisch gesteuerte Systeme mit einer zentralen Zeitschaltung. In diesem Fall sollten Mieter nicht eigenmächtig in die Steuerung eingreifen. Bei einer individuell bedienbaren Anlage bleibt die eigene Nutzung der Wohnung maßgeblich.

    Wer sich durch das frühe Geräusch gestört fühlt, sollte zunächst das Gespräch suchen. Hilfreich sind konkrete Angaben zur Uhrzeit, zur Dauer und zur Art der Geräuschentwicklung. Ein Lärmprotokoll kann den Sachverhalt sachlich festhalten, ersetzt aber keine Prüfung vor Ort.

    Öffnet der Rollladen nur kurz und funktioniert die Anlage normal, besteht meist kein Anlass, das eigene Aufstehen zu verschieben. Bei ungewöhnlich starkem Lärm ist dagegen eine technische Ursache denkbar. Dann sollte der Mangel schriftlich an den Vermieter gemeldet werden, möglichst mit Datum und einer kurzen Beschreibung.

    Warum keine festen Bedienzeiten gelten

    Warum keine festen Bedienzeiten gelten

    Das Mietrecht schützt die übliche Nutzung der eigenen Wohnung. Dazu gehört auch, den Lichteinfall, die Privatsphäre und die Raumtemperatur selbst zu bestimmen. Eine allgemeine Vorschrift, nach der Rollläden zu bestimmten Uhrzeiten oben oder unten bleiben müssen, gibt es daher nicht.

    Der persönliche Lebensrhythmus fällt unterschiedlich aus: Beruf, Schichtarbeit, Kinderbetreuung und andere private Umstände führen zu verschiedenen Tagesabläufen. Eine starre Vorgabe würde manche Bewohner unverhältnismäßig belasten. Das gilt besonders dann, wenn der Rollladen nur kurz bedient wird und die Anlage ordnungsgemäß funktioniert.

    Auch eine Hausordnung darf den Gebrauch der Mietwohnung nicht beliebig beschneiden. Sie kann Rücksichtnahmeregeln enthalten, ersetzt aber keine konkrete rechtliche Grundlage für ein vollständiges Verbot. Eine abweichende Bewertung kommt nur bei besonderen Umständen infrage, etwa bei einer ausdrücklich vereinbarten technischen Steuerung oder einer nachweislich erheblichen Störung.

    Für die rechtliche Einordnung zählt deshalb nicht die Uhrzeit allein. Entscheidend ist, ob die Nutzung noch zum gewöhnlichen Wohnen gehört und ob die Interessen anderer Bewohner unzumutbar beeinträchtigt werden. So wird aus einer kurzen Alltagshandlung nicht vorschnell ein Mietrechtsverstoß.

    Welche Geräusche Nachbarn hinnehmen müssen

    Welche Geräusche Nachbarn hinnehmen müssen

    Nachbarn müssen kurze Geräusche akzeptieren, die beim normalen Betrieb eines Rollladens entstehen. Dazu zählen das Laufen des Rollpanzers, das Ziehen am Gurt sowie ein leises Anschlagen am Endpunkt. Solche Geräusche gehören zum üblichen Wohnen und sind nicht automatisch eine unzulässige Ruhestörung.

    Für die Bewertung zählt die konkrete Intensität. Ein kurzes Rattern ist anders einzuordnen als ein lautes Knallen, ein metallisches Schlagen oder ein dauerhaftes Quietschen. Auch die bauliche Situation spielt eine Rolle: In einem hellhörigen Altbau kann ein Geräusch stärker wahrnehmbar sein als in einem gut gedämmten Neubau. Das allein macht die Bedienung aber noch nicht rechtswidrig.

    Eine Orientierung bietet die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach müssen Vertragspartner auf die Rechte und Interessen der jeweils anderen Seite achten. Im Mietshaus bedeutet das: Übliche Wohnungsgeräusche sind hinzunehmen, vermeidbarer und erheblicher Lärm dagegen nicht.

    Bei einem Streit sollte möglichst konkret geprüft werden:

    • Wie lange dauert das Geräusch?
    • Wie laut und auffällig ist es in der Nachbarwohnung?
    • Tritt es nur bei einem einzelnen Bedienvorgang oder regelmäßig auf?
    • Liegt möglicherweise ein Defekt am Gurt, Motor oder Rollladenkasten vor?

    Eine pauschale Beschwerde über jedes hörbare Geräusch reicht für eine rechtliche Bewertung meist nicht aus. Erst wenn die Belastung deutlich über das normale Maß hinausgeht, kann eine genauere Prüfung durch Vermieter, Hausverwaltung oder gegebenenfalls ein Gericht sinnvoll werden.

    Rollläden möglichst leise bedienen

    Rollläden möglichst leise bedienen

    Eine leise Bedienung lässt sich meist ohne großen Aufwand erreichen. Den Gurt sollten Sie gleichmäßig führen und nicht ruckartig loslassen. Beim elektrischen Modell hilft es, den Lauf nicht vorzeitig zu stoppen oder den Rollladen am Endpunkt mehrfach zu betätigen.

    Auch die Pflege beeinflusst die Lautstärke. Verschmutzte Führungsschienen, lockere Lamellen oder ein schwergängiger Gurt können Vibrationen und Knackgeräusche verstärken. Mieter sollten solche Auffälligkeiten dem Vermieter melden, statt Bauteile selbst zu ölen oder zu öffnen. Falsche Mittel können Kunststoff und Dichtungen beschädigen.

    • Gurt langsam und gleichmäßig ziehen.
    • Den Rollladen nicht am Anschlag fallen lassen.
    • Führungsschienen frei von Sand und kleinen Steinchen halten.
    • Bei ungewöhnlichem Quietschen oder Schlagen den Mangel dokumentieren.
    • Reparaturen an Motor, Welle oder Kasten dem Vermieter überlassen.

    Besonders in hellhörigen Wohnungen kann außerdem eine regelmäßige Wartung sinnvoll sein. Ein Fachbetrieb prüft dabei unter anderem die Befestigungen, den Lauf der Lamellen und den Antrieb. So lässt sich klären, ob das Geräusch durch Bedienung oder durch einen technischen Mangel entsteht.

    Rücksichtnahme verlangt keine lautlose Nutzung. Sie bedeutet vielmehr, vermeidbare Geräusche nicht noch zu verstärken. Damit bleibt die Bedienung alltagstauglich, ohne dass aus einem kurzen Vorgang ein unnötiger Nachbarschaftskonflikt wird.

    Wann häufiges Öffnen und Schließen unzulässig wird

    Wann häufiges Öffnen und Schließen unzulässig wird

    Problematisch wird die Nutzung nicht wegen einer einzelnen späten Betätigung, sondern durch ein auffälliges Muster. Wer den Rollladen nachts ohne nachvollziehbaren Anlass immer wieder bewegt und dadurch andere Bewohner weckt, kann seine Pflicht zur Rücksichtnahme verletzen. Das gilt besonders bei bewusstem, provozierendem Verhalten.

    Für die Beurteilung kommt es auf das Gesamtbild an. Eine kurze Bewegung wegen wechselnder Lichtverhältnisse ist anders zu bewerten als ein mehrfaches Hoch- und Herunterfahren über längere Zeit. Auch ein wiederkehrender Ablauf an vielen Nächten kann stärker ins Gewicht fallen als ein einmaliger Vorfall.

    Betroffene sollten die Störung sachlich festhalten. Sinnvoll sind Datum, Uhrzeit, Anzahl der Vorgänge und eine möglichst genaue Beschreibung der Wirkung. Vermutungen über die Absicht des Nachbarn gehören nicht in die Dokumentation. Erst konkrete Angaben ermöglichen eine faire Prüfung.

    Stellt sich heraus, dass die häufige Bedienung auf einem Defekt, einer Fehlsteuerung oder einem Sicherheitsproblem beruht, liegt der Schwerpunkt auf der Reparatur. Ein vorschneller Vorwurf gegen den Mieter wäre dann nicht angebracht. Anders kann die Lage sein, wenn die wiederholten Vorgänge keinen erkennbaren Wohnzweck haben und trotz eines Hinweises fortgesetzt werden.

    Eine rechtliche Reaktion muss verhältnismäßig bleiben. Zunächst kommen ein klärendes Gespräch und eine konkrete Aufforderung zur Unterlassung der vermeidbaren Störung infrage. Erst bei erheblichen oder fortdauernden Beeinträchtigungen können weitere mietrechtliche Schritte geprüft werden.

    Abmahnung bei absichtlichem Lärm oder Dauerbedienung

    Abmahnung bei absichtlichem Lärm oder Dauerbedienung

    Eine Abmahnung kommt erst in Betracht, wenn das Verhalten mehr ist als eine normale Nutzung. Sie muss ein konkretes Fehlverhalten beschreiben. Dazu gehören zum Beispiel wiederholtes, absichtliches Zuschlagen oder ein nächtliches Betätigen ohne erkennbaren Wohnzweck, das den Hausfrieden erheblich stört.

    Der Vermieter sollte in dem Schreiben möglichst genau angeben, wann und wodurch die Störung entstanden sein soll. Eine pauschale Formulierung wie „Rollläden nachts verboten“ reicht dafür nicht aus. Ebenso muss der Mieter erkennen können, welches Verhalten künftig unterbleiben soll.

    • konkrete Tage und Uhrzeiten der Vorfälle
    • Art und Dauer der Geräusche
    • Hinweis auf die verletzte Rücksichtnahmepflicht
    • Aufforderung, die vermeidbare Störung künftig zu unterlassen
    • Hinweis auf mögliche Folgen bei einer Fortsetzung

    Vor einer Abmahnung sollte der Vermieter prüfen, ob ein technischer Defekt die Ursache ist. Ein schwergängiger Antrieb, eine lockere Führung oder eine fehlerhafte Zeitschaltung kann den Lärm erklären. In diesem Fall steht zunächst die Instandsetzung im Vordergrund, nicht der Vorwurf gegen den Bewohner.

    Eine einzelne Beschwerde beweist noch kein vertragswidriges Verhalten. Bei widersprüchlichen Angaben können weitere Nachweise erforderlich sein. Erst wenn eine erhebliche Störung nachvollziehbar belegt ist und trotz Aufforderung anhält, gewinnt die Abmahnung rechtliches Gewicht.

    Für Mieter gilt: Eine Abmahnung sollte nicht ignoriert werden. Sie können schriftlich mitteilen, wann und wie der Rollladen genutzt wurde, einen Defekt bestreiten oder vorhandene Belege beifügen. Bei einer angedrohten Kündigung ist zeitnah eine mietrechtliche Beratung sinnvoll.

    Schutz vor unbegründeter Abmahnung und Kündigung

    Schutz vor unbegründeter Abmahnung und Kündigung

    Eine normale Nutzung der Rollläden rechtfertigt für sich allein keine Abmahnung. Das gilt auch dann, wenn der Vorgang zu einer ungewöhnlichen Uhrzeit stattfindet. Eine Kündigung setzt zudem einen erheblichen, schuldhaften Verstoß voraus. Das bloße Schließen oder Öffnen eines Rollladens erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

    Erhält ein Mieter dennoch ein Abmahnschreiben, sollte er zunächst Ruhe bewahren. Eine Abmahnung beendet das Mietverhältnis nicht automatisch. Sie ist zunächst eine Warnung und muss das beanstandete Verhalten nachvollziehbar benennen. Fehlen konkrete Angaben zu Anlass, Zeitpunkt und Ausmaß der Störung, ist ihre Aussagekraft geringer.

    Der Mieter kann schriftlich klarstellen, dass der Rollladen bestimmungsgemäß genutzt wurde. Dabei helfen kurze, sachliche Angaben:

    • Wann wurde der Rollladen bedient?
    • Gab es einen nachvollziehbaren Anlass?
    • War die Bedienung einmalig oder regelmäßig?
    • Ist ein technischer Mangel bekannt?

    Eine Gegendarstellung sollte keine unnötigen Schuldeingeständnisse enthalten. Sinnvoll ist außerdem, das Abmahnschreiben, eigene Notizen und Nachrichten an den Vermieter aufzubewahren. Bei einer Kündigung sollte unverzüglich eine Mieterberatung oder ein im Mietrecht tätiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Eine Kündigung wegen eines einzelnen üblichen Bedienvorgangs dürfte regelmäßig an der erforderlichen Erheblichkeit scheitern.

    Als rechtliche Orientierung dienen insbesondere die Vorschriften über Pflichtverletzungen und Kündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch, etwa § 543 BGB und § 573 BGB. Ob eine Maßnahme wirksam ist, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen und den vorhandenen Nachweisen ab.

    Beispiel: Normales nächtliches Schließen

    Beispiel: Normales nächtliches Schließen

    Eine Mieterin kommt um 23:30 Uhr von der Arbeit nach Hause. Sie schließt den Rollladen im Schlafzimmer einmal vollständig, weil sie am nächsten Morgen früh aufstehen und nicht von der Straßenbeleuchtung geweckt werden möchte. Der Vorgang dauert nur wenige Sekunden und der Rollladen wird ohne bewusstes Zuschlagen bedient.

    In diesem Fall spricht vieles für eine gewöhnliche Nutzung der Wohnung. Der späte Zeitpunkt macht das Verhalten nicht vertragswidrig. Auch eine einzelne Wahrnehmung des Laufgeräuschs durch den Nachbarn verändert diese Einschätzung nicht. Entscheidend ist, dass kein unnötiger oder gezielt herbeigeführter Lärm hinzukommt.

    Anders könnte die Bewertung ausfallen, wenn derselbe Rollladen etwa zehnmal hintereinander mit voller Kraft bewegt oder absichtlich gegen den Anschlag geschlagen würde. Dann läge nicht mehr nur eine alltägliche Bedienung vor. Ein technischer Defekt wäre allerdings zuerst als mögliche Ursache zu prüfen.

    Für die Praxis bedeutet das: Ein normaler Bedienvorgang bleibt erlaubt, auch wenn er in einem hellhörigen Gebäude kurz zu hören ist. Wer den Ablauf ruhig ausführt und bei ungewöhnlichen Geräuschen den Vermieter informiert, handelt in der Regel umsichtig.

    Fazit: Rollläden bedienen, aber Rücksicht nehmen

    Fazit: Rollläden bedienen, aber Rücksicht nehmen

    Rollläden müssen nicht dauerhaft hochgezogen bleiben. Eine normale Nutzung gehört zum Wohnen und darf nicht allein wegen der Tageszeit beanstandet werden. Für die Praxis zählt vor allem ein fairer Ausgleich zwischen dem eigenen Bedürfnis nach Sichtschutz und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn.

    Bei einem Konflikt ist ein ruhiges Gespräch meist der sinnvollste erste Schritt. Mieter können gemeinsam prüfen, ob sich die Bedienung anpassen lässt, ohne den eigenen Wohngebrauch aufzugeben. Vermieter sollten Beschwerden nicht pauschal bewerten, sondern zwischen normalem Betrieb, technischem Defekt und bewusstem Störverhalten unterscheiden.

    Wer eine Abmahnung erhält, sollte die genauen Vorwürfe prüfen und nicht vorschnell unterschreiben, dass sie berechtigt ist. Bei einer Kündigung oder einer wiederholten Auseinandersetzung empfiehlt sich eine individuelle Beratung, weil neben dem Geräusch auch Mietvertrag, Hausordnung und Beweislage zählen.

    Die kurze Antwort lautet also: Nein, Rollläden müssen nicht immer hochgezogen werden. Erlaubt ist die Bedienung grundsätzlich auch nachts. Grenzen entstehen erst dort, wo aus gewöhnlicher Nutzung vermeidbare, absichtliche oder dauerhafte Störung wird.


    FAQ zur Bedienung von Rollläden im Mietrecht

    Müssen Mieter ihre Rollläden zu bestimmten Zeiten hochziehen?

    Nein. Mieter dürfen Rollläden grundsätzlich abends, nachts und früh morgens bedienen. Eine allgemeine Pflicht, sie zu bestimmten Uhrzeiten hochzuziehen oder geschlossen zu halten, gibt es nicht.

    Dürfen Rollläden nachts geschlossen werden?

    Ja. Das Schließen der Rollläden am späten Abend oder nachts gehört grundsätzlich zur normalen Nutzung der Wohnung, etwa zum Schutz vor Licht, Wärme oder Einblicken.

    Müssen Nachbarn die Geräusche beim Bedienen hinnehmen?

    Übliche kurze Lauf-, Ratter- oder Anschlaggeräusche müssen Nachbarn in der Regel hinnehmen. Mieter sollten die Rollläden dennoch langsam und möglichst geräuscharm bedienen.

    Wann kann das Bedienen von Rollläden unzulässig sein?

    Unzulässig kann es werden, wenn absichtlich besonders viel Lärm verursacht wird oder Rollläden nachts ohne nachvollziehbaren Grund ständig geöffnet und geschlossen werden. Auch ein technischer Defekt mit ungewöhnlich lauten Geräuschen sollte behoben werden.

    Kann wegen nächtlicher Rollladenbedienung gekündigt werden?

    Eine Abmahnung oder Kündigung allein wegen des gewöhnlichen Öffnens oder Schließens von Rollläden ist regelmäßig nicht gerechtfertigt. Entscheidend sind die konkreten Umstände, insbesondere Häufigkeit, Dauer, Lautstärke, Ursache und die tatsächliche Beeinträchtigung der Nachbarn.

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    Zusammenfassung des Artikels

    Mieter dürfen Rollläden grundsätzlich jederzeit bedienen; normale Geräusche sind hinzunehmen, während vermeidbarer Lärm oder Defekte behoben werden sollten.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Rollläden dürfen grundsätzlich auch nachts geschlossen werden: Eine starre Pflicht, sie zu bestimmten Uhrzeiten hochzuziehen, gibt es im Mietrecht normalerweise nicht. Sichtschutz, Verdunkelung und Schutz vor Wärmeverlust gehören zur üblichen Wohnungsnutzung.
    2. Die Uhrzeit allein entscheidet nicht über eine Ruhestörung: Auch frühes Öffnen oder spätes Schließen ist grundsätzlich erlaubt. Nachbarn müssen kurze, übliche Lauf- und Rattergeräusche eines funktionierenden Rollladens in der Regel hinnehmen.
    3. Vermeidbaren Lärm sollten Mieter trotzdem reduzieren: Gurt oder Schalter langsam bedienen, den Rollladen nicht gegen den Anschlag fallen lassen und wiederholtes Betätigen ohne Anlass vermeiden. So lassen sich Nachbarschaftskonflikte meist verhindern.
    4. Ungewöhnliche Geräusche können auf einen Mangel hindeuten: Starkes Quietschen, Knallen oder Ruckeln sollte dokumentiert und dem Vermieter gemeldet werden. Reparaturen an Motor, Gurtwickler oder Rollladenkasten sollten Mieter nicht eigenmächtig durchführen.
    5. Bei Abmahnung oder Kündigungsandrohung zählt der Einzelfall: Häufigkeit, Dauer, Lautstärke, Ursache und mögliche Absicht sind entscheidend. Eine Abmahnung allein wegen eines gewöhnlichen nächtlichen Bedienvorgangs ist in der Regel nicht ohne Weiteres gerechtfertigt; bei einer Kündigung sollten Betroffene zeitnah mietrechtlichen Rat einholen.

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