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    Rechtslage: Mieter nutzt Garage ohne Mietvertrag - Ihre Optionen

    05.06.2025 53 mal gelesen 1 Kommentare
    • Sie können den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Garage auffordern.
    • Ein nachträglicher Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags ist möglich.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie eine Nutzungsentschädigung verlangen.

    Schnelle Orientierung: Wann liegt eine unerlaubte Garagennutzung ohne Mietvertrag vor?

    Unerlaubte Garagennutzung ohne Mietvertrag liegt immer dann vor, wenn ein Mieter eine Garage nutzt, ohne dass diese Nutzung ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart oder separat geregelt wurde. Besonders relevant wird das, wenn der Zugang zur Garage lediglich durch einen Wohnungsschlüssel möglich ist, aber keine schriftliche oder mündliche Abmachung zur Garagennutzung existiert. Ein klassisches Indiz: Die Garage taucht im Mietvertrag nicht auf, es gibt keine separate Mietzahlung und auch keine Zusatzvereinbarung – weder schriftlich noch mündlich.

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    Ein weiteres, oft übersehenes Detail: Selbst wenn der Mieter die Garage nicht für ein Fahrzeug, sondern beispielsweise als Abstell- oder Müllplatz nutzt, handelt es sich um eine Nutzung, die ohne Erlaubnis erfolgt. Hier spielt es keine Rolle, wie „intensiv“ oder „schädlich“ die Nutzung ist – entscheidend ist allein das Fehlen einer klaren Vereinbarung.

    Ein kurzer Praxis-Check für Vermieter:

    • Ist die Garage im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt?
    • Existiert eine separate Vereinbarung oder wurde jemals eine Garagenmiete gezahlt?
    • Wurde die Nutzung der Garage durch den Vermieter wissentlich gestattet?

    Kann keine dieser Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unerlaubte Nutzung vor. Das ist rechtlich relevant, weil der Vermieter dann besondere Ansprüche geltend machen kann – und der Mieter sich nicht auf eine stillschweigende Duldung berufen kann.

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    Typische Praxis: Beispiel aus dem Vermieteralltag

    Stellen wir uns eine alltägliche Szene vor: Ein Vermieter entdeckt eher zufällig, dass ein Mieter seit Monaten eine Garage nutzt, die im Mietvertrag zur Wohnung gar nicht auftaucht. Die Garage dient nicht etwa als Parkplatz, sondern wird als Abstellfläche für alte Möbel und Kartons verwendet. Der Zugang war durch den Wohnungsschlüssel möglich, doch eine explizite Erlaubnis zur Nutzung hat es nie gegeben. Bis zum Zeitpunkt der Entdeckung war dem Vermieter diese Nutzung schlichtweg nicht bekannt.

    Was macht die Situation brisant? In demselben Gebäude zahlt ein anderer Mieter für eine vergleichbare Garage eine monatliche Miete – und zwar auf Basis eines separaten, klar geregelten Garagenmietvertrags. Hier wird der Unterschied sofort deutlich: Während der eine Mieter für die gleiche Leistung zahlt, nutzt der andere die Garage ohne jede rechtliche Grundlage. Für Vermieter ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch wirtschaftlich relevant.

    Im Alltag tauchen solche Fälle häufiger auf, als man denkt. Oft werden Garagen oder Nebenräume einfach „mitbenutzt“, weil der Schlüssel passt oder weil nie explizit darüber gesprochen wurde. Die rechtliche Grauzone wird dann erst zum Problem, wenn der Vermieter aktiv wird – zum Beispiel, weil die Garage plötzlich gebraucht wird oder weil Unstimmigkeiten mit anderen Mietern auftreten.

    • Praxis-Tipp: Sobald eine solche Nutzung auffällt, sollte der Vermieter Beweise sichern – etwa Fotos, Zeugen oder Dokumentationen über den Zustand und die Nutzung der Garage.
    • Vergleichsfall: Die parallele Vermietung einer anderen Garage im selben Objekt mit Vertrag und Mietzahlung macht die eigene Anspruchsgrundlage besonders greifbar.

    Vor- und Nachteile der Durchsetzung von Ansprüchen bei unerlaubter Garagennutzung ohne Mietvertrag

    Pro (Vorteile für Vermieter) Contra (Nachteile/Risiken für Vermieter)
    Klare Rechtslage: Ohne Vertrag besteht keine Erlaubnis – Ansprüche sind grundsätzlich durchsetzbar. Beweispflicht: Vermieter muss Nutzung und Zeitraum lückenlos nachweisen.
    Nutzungsentschädigung möglich: Vermieter kann eine marktübliche Miete nachfordern. Keine rückwirkende Pauschalabrechnung: Forderungen nur für belegbare Zeiträume möglich.
    Räumungsaufforderung und Kündigung können rechtssicher schriftlich erfolgen. Ohne Beweise kein Anspruch: Fehlende Dokumentation schwächt die Position erheblich.
    Vergleichsbeispiele (z.B. andere vermietete Garagen) stärken die Argumentation. Lange Auseinandersetzungen möglich, wenn der Mieter widerspricht.
    Mögliche Präzedenzwirkung im Objekt: Klare Durchsetzung verhindert Nachahmung durch andere Mieter. Mieter kann sich auf fehlende Vereinbarung und Schutzmechanismen berufen.

    Direkte Handlungsmöglichkeiten für Vermieter bei Garagennutzung ohne Vertrag

    Vermieter stehen bei der unerlaubten Nutzung einer Garage ohne Vertrag keineswegs machtlos da. Es gibt mehrere direkte Maßnahmen, die schnell und rechtssicher greifen. Hier kommt es auf ein zügiges, aber überlegtes Vorgehen an, um Ansprüche nicht zu verlieren oder Beweislücken entstehen zu lassen.

    • Sofortige Ansprache des Mieters: Der Vermieter sollte den Mieter unverzüglich auf die unberechtigte Nutzung hinweisen. Ein kurzes, sachliches Schreiben reicht meist aus, um die Situation zu klären und die Position zu verdeutlichen.
    • Schriftliche Aufforderung zur Räumung: Bleibt eine Reaktion aus oder weigert sich der Mieter, kann der Vermieter die sofortige Räumung der Garage verlangen. Hierbei empfiehlt sich die schriftliche Form, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.
    • Nutzungsentschädigung geltend machen: Parallel oder im Anschluss kann der Vermieter eine angemessene Nutzungsentschädigung für die Zeit der unberechtigten Nutzung verlangen. Die Höhe orientiert sich an der ortsüblichen Miete für vergleichbare Garagen.
    • Beweissicherung: Um spätere Diskussionen zu vermeiden, sollte der Vermieter Beweise für die Nutzung und deren Dauer sichern – etwa durch Fotos, Zeugen oder Protokolle.
    • Klare Fristen setzen: In allen Schreiben sollten konkrete Fristen genannt werden, damit der Mieter weiß, bis wann er reagieren oder räumen muss. Das erhöht den Druck und verhindert unnötige Verzögerungen.

    Mit diesen Schritten verschafft sich der Vermieter eine solide Ausgangsposition und kann seine Rechte konsequent durchsetzen, ohne sich auf langwierige Diskussionen einzulassen.

    Muss der Mieter zahlen? Wirtschaftlich übliche Miete und Nachweispflicht

    Ob der Mieter für die Nutzung der Garage ohne Vertrag zahlen muss, hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab: Zum einen, ob die Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, und zum anderen, ob der Vermieter die Dauer und Art der Nutzung nachweisen kann. Ohne einen schriftlichen Vertrag kommt es also auf die Faktenlage an.

    Wirtschaftlich übliche Miete: Die Höhe der Forderung richtet sich nach der ortsüblichen Miete für vergleichbare Garagen in der Umgebung. Es zählt nicht, ob der Mieter die Garage als Abstellraum oder als Parkplatz genutzt hat – entscheidend ist, was für die jeweilige Fläche marktüblich verlangt wird. Dabei ist der Betrag weder willkürlich noch frei wählbar, sondern muss sich an objektiven Maßstäben orientieren. Ein Blick auf lokale Mietspiegel oder Vergleichsangebote hilft, eine realistische Summe zu ermitteln.

    Nachweispflicht des Vermieters: Der Vermieter ist in der Pflicht, konkret zu belegen, wann und wie lange die Garage genutzt wurde. Ohne diesen Nachweis kann keine oder nur eine anteilige Zahlung verlangt werden. Es reicht nicht, bloß zu behaupten, die Nutzung habe über einen längeren Zeitraum stattgefunden. Fotos, Zeugen oder schriftliche Protokolle sind hier Gold wert.

    • Nur für den nachweisbaren Zeitraum darf eine Nutzungsentschädigung gefordert werden.
    • Kann der Vermieter die Nutzung nicht lückenlos belegen, reduziert sich der Anspruch entsprechend.
    • Eine pauschale Forderung für die gesamte Mietdauer ist nur zulässig, wenn die Nutzung durchgehend bewiesen werden kann.

    Unterm Strich: Ohne belastbare Beweise keine volle Zahlungspflicht des Mieters. Wer als Vermieter Forderungen stellt, muss also sauber dokumentieren und darf nicht einfach auf Verdacht abrechnen.

    Form und Frist: So kündigen Sie eine unerlaubte Garagennutzung korrekt

    Eine korrekte Kündigung der unerlaubten Garagennutzung setzt zwingend die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben voraus. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen – eine mündliche Mitteilung ist unwirksam und kann später nicht als Beweis dienen. Nutzen Sie dafür ein klar formuliertes Schreiben, das den betroffenen Mieter eindeutig adressiert und die Garage präzise bezeichnet.

    • Kündigungsfrist: Für Garagen, die nicht Teil des Wohnungsmietvertrags sind, gilt die gesetzliche Frist nach § 580a BGB. Das bedeutet: Drei Monate zum Monatsende. Eine kürzere Frist ist nur bei besonderem Grund (z.B. vertragswidrigem Verhalten) möglich, dann aber als außerordentliche Kündigung.
    • Begründung: Die Kündigung sollte den Grund klar benennen, etwa die unerlaubte Nutzung ohne vertragliche Grundlage. So vermeiden Sie Rückfragen und schaffen Transparenz.
    • Zustellung: Versenden Sie das Kündigungsschreiben am besten per Einschreiben oder lassen Sie sich den Zugang vom Mieter schriftlich bestätigen. Nur so ist die Zustellung im Zweifel nachweisbar.
    • Räumungsfrist: Geben Sie dem Mieter eine angemessene Frist zur Räumung der Garage. Das schafft Klarheit und gibt Ihnen Planungssicherheit.

    Ein sauber aufgesetztes Kündigungsschreiben ist Ihr rechtliches Rückgrat – so vermeiden Sie langwierige Auseinandersetzungen und stellen sicher, dass Ihre Ansprüche Bestand haben.

    Grenzen für nachträgliche Forderungen: Beweisführung als entscheidender Faktor

    Nachträgliche Forderungen für die Nutzung einer Garage stoßen schnell an juristische Grenzen, wenn die Beweislage nicht lückenlos ist. Ohne eindeutige Nachweise über den genauen Zeitraum und die Art der Nutzung bleibt die Forderung oft im Raum stehen – aber durchsetzbar ist sie nur selten. Gerichte verlangen hier eine präzise und nachvollziehbare Dokumentation. Fehlt diese, wird der Anspruch regelmäßig gekürzt oder sogar komplett abgelehnt.

    • Begrenzung auf nachweisbare Zeiträume: Forderungen können sich ausschließlich auf den Zeitraum stützen, für den die Nutzung zweifelsfrei belegt ist. Vermutungen oder vage Annahmen reichen nicht aus.
    • Keine rückwirkende Pauschalabrechnung: Eine pauschale Nachforderung für mehrere Monate oder gar Jahre ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter keine konkreten Beweise für die durchgehende Nutzung vorlegen kann.
    • Beweislast liegt beim Vermieter: Der Vermieter muss sämtliche Tatsachen, die die Forderung begründen, selbst darlegen und beweisen. Der Mieter muss nicht das Gegenteil beweisen, sondern kann sich auf fehlende Nachweise berufen.
    • Dokumentationspflicht: Protokolle, Fotos oder Zeugenberichte sollten möglichst zeitnah zur Entdeckung der Nutzung erstellt werden. Nachträgliche Rekonstruktionen sind oft wenig überzeugend.

    Ohne belastbare Beweise bleibt der wirtschaftliche Schaden meist beim Vermieter hängen. Wer also Ansprüche durchsetzen will, muss von Anfang an sorgfältig dokumentieren und darf sich nicht auf bloße Vermutungen verlassen.

    Rechte des Mieters bei fehlendem Garagenmietvertrag

    Mieter sind bei einer Garagennutzung ohne Vertrag keineswegs rechtlos. Sie können sich auf bestimmte Schutzmechanismen berufen, die ihnen das Gesetz zugesteht. Besonders relevant: Ohne eindeutige Vereinbarung über die Garagennutzung muss der Mieter keine willkürlichen Forderungen akzeptieren. Der Vermieter ist in der Pflicht, jede Forderung klar zu begründen und zu belegen.

    • Keine automatische Zahlungspflicht: Ohne Nachweis über die tatsächliche Nutzung und deren Dauer kann der Mieter eine Zahlung ablehnen. Die bloße Behauptung des Vermieters reicht nicht aus.
    • Verweis auf fehlende Vereinbarung: Der Mieter darf ausdrücklich darauf hinweisen, dass weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Vertrag besteht. Das kann die Position in einer möglichen Auseinandersetzung stärken.
    • Schutz vor überhöhten Forderungen: Sollte der Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlangen, darf diese nicht über der ortsüblichen Miete für vergleichbare Garagen liegen. Der Mieter kann eine Offenlegung der Berechnungsgrundlage verlangen.
    • Recht auf Widerspruch: Wird eine Zahlung verlangt, kann der Mieter schriftlich widersprechen und eine detaillierte Begründung sowie Nachweise einfordern.
    • Anspruch auf faire Fristen: Im Falle einer Kündigung oder Räumungsaufforderung muss dem Mieter eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Garage zu räumen und eigene Gegenstände zu sichern.

    Für Mieter gilt: Nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Eine ruhige, sachliche Prüfung der Ansprüche und das Bestehen auf Transparenz sind die besten Werkzeuge, um sich vor ungerechtfertigten Zahlungen zu schützen.

    Empfohlene Vorgehensweise für Vermieter – Praxistipps zur Absicherung

    Vermieter, die Streitigkeiten rund um Garagennutzung vermeiden wollen, setzen am besten auf vorausschauende Organisation und rechtssichere Dokumentation. Es zahlt sich aus, von Anfang an klare Strukturen zu schaffen und jede Nutzung transparent zu regeln. So lassen sich nicht nur Konflikte, sondern auch finanzielle Verluste effektiv verhindern.

    • Garagen separat erfassen: Führen Sie für jede Garage eine eigene Objektliste mit Angaben zu Lage, Zustand und aktuellem Nutzungsstatus. Das erleichtert die Zuordnung und spätere Nachverfolgung erheblich.
    • Schlüsselübergaben dokumentieren: Halten Sie bei der Wohnungsübergabe genau fest, welche Schlüssel für welche Räume oder Garagen ausgehändigt werden. Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll schafft Klarheit und kann im Streitfall entscheidend sein.
    • Regelmäßige Kontrollen einplanen: Überprüfen Sie in festen Abständen, ob Garagen und Nebenräume vertragsgemäß genutzt werden. So erkennen Sie unerlaubte Nutzungen frühzeitig und können zeitnah reagieren.
    • Klare Kommunikationswege etablieren: Legen Sie fest, wie Mieter Sonderwünsche oder Änderungsbedarf anmelden können. Ein kurzer schriftlicher Antrag genügt oft, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
    • Vereinbarungen stets schriftlich festhalten: Selbst scheinbar nebensächliche Absprachen zur Nutzung von Garagen sollten immer schriftlich bestätigt werden. Das schützt beide Seiten und schafft Beweissicherheit.

    Mit diesen Maßnahmen schaffen Vermieter ein stabiles Fundament für ein reibungsloses Mietverhältnis – und minimieren das Risiko teurer Überraschungen rund um Garagen und Nebenräume.

    Fazit: Klarheit bei der Garagenvermietung schafft Sicherheit

    Ein durchdachtes Vorgehen bei der Garagenvermietung verhindert nicht nur Missverständnisse, sondern bewahrt auch vor langwierigen Auseinandersetzungen. Wer bereits bei der Objektverwaltung Wert auf eindeutige Zuordnungen und transparente Abläufe legt, legt das Fundament für reibungslose Mietverhältnisse. Besonders hilfreich ist es, frühzeitig digitale Tools zur Verwaltung von Nebenräumen einzusetzen – so behalten Vermieter jederzeit den Überblick und können flexibel auf Veränderungen reagieren.

    • Eine systematische Dokumentation aller Nebenobjekte ermöglicht es, Unstimmigkeiten im Keim zu ersticken.
    • Die regelmäßige Aktualisierung von Mieterdaten und Nutzungsvereinbarungen sorgt für eine dynamische Anpassung an wechselnde Gegebenheiten.
    • Durch die Nutzung von Checklisten bei Neuvermietung oder Mieterwechsel lassen sich Fehlerquellen praktisch ausschließen.

    Letzten Endes profitieren beide Seiten: Mieter erhalten Planungssicherheit, Vermieter schützen ihre wirtschaftlichen Interessen – und das ganz ohne unnötigen Papierkram oder nervenaufreibende Diskussionen.


    FAQ: Unerlaubte Garagennutzung ohne Mietvertrag – Was Vermieter und Mieter wissen müssen

    Kann der Vermieter eine Mietzahlung verlangen, obwohl kein Garagenmietvertrag existiert?

    Ja, der Vermieter kann eine sogenannte Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Nutzung der Garage ohne vertragliche Grundlage erfolgt und dies nachweisbar ist. Die Höhe orientiert sich an der ortsüblichen Miete für vergleichbare Garagen und darf nur für den belegbaren Zeitraum gefordert werden.

    Welche Beweise benötigt der Vermieter, um eine Nutzungsentschädigung durchzusetzen?

    Der Vermieter muss beweisen können, wann und wie lange die Garage unerlaubt genutzt wurde. Dazu eignen sich Fotos, Zeugen, gesicherte Protokolle oder ähnliche Nachweise. Ohne lückenlose Dokumentation ist nur eine anteilige oder gar keine Forderung möglich.

    Wie kann der Vermieter die unerlaubte Nutzung beenden?

    Der Vermieter sollte den Mieter schriftlich auf die unrechtmäßige Nutzung hinweisen und die sofortige Räumung der Garage fordern. Besteht ein mündliches oder konkludentes Mietverhältnis, muss eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen (§ 580a BGB).

    Welche Rechte hat der Mieter, wenn keine schriftliche Vereinbarung über die Garagennutzung besteht?

    Der Mieter kann die Zahlung ablehnen, solange die Nutzung und deren Dauer nicht eindeutig bewiesen sind. Außerdem darf keine Zahlung verlangt werden, die über die ortsübliche Miete hinausgeht. Der Mieter kann zudem faire Fristen für Räumung und Widerspruch einfordern.

    Wie lassen sich künftige Streitigkeiten bezüglich Garagennutzung verhindern?

    Alle Vereinbarungen zur Nutzung von Garagen sollten schriftlich festgehalten werden. Vermieter sollten den Status jeder Garage dokumentieren, Schlüsselübergaben notieren und regelmäßige Kontrollen durchführen. So lassen sich Unklarheiten und spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

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    Also ich mein ja ehr das selbst wen der Vermieter Fotos hat das ja eigendlich auch nichts beweiest weil vill war der Mieter ja garnicht der der da drinn war und der Schlüssel kann ja auch verteild wern ohne das Vermieter weiß, dann ist doch alles voll schwierig mit die Beweise.

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    Zusammenfassung des Artikels

    Eine unerlaubte Garagennutzung liegt vor, wenn ein Mieter ohne vertragliche Vereinbarung eine Garage nutzt; der Vermieter kann dann Ansprüche wie Räumung oder Nutzungsentschädigung geltend machen.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Prüfen Sie den Mietvertrag genau: Kontrollieren Sie, ob die Garagennutzung im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist. Fehlt eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung, liegt in der Regel eine unerlaubte Nutzung vor und Sie können Ansprüche geltend machen.
    2. Sichern Sie frühzeitig Beweise: Dokumentieren Sie die unerlaubte Nutzung mit Fotos, Zeugen oder Protokollen. Nur mit lückenlosen Nachweisen über Zeitraum und Art der Nutzung können Sie rechtssicher eine Nutzungsentschädigung oder Räumung verlangen.
    3. Fordern Sie den Mieter schriftlich zur Räumung auf: Setzen Sie dem Mieter klare Fristen und verlangen Sie die Räumung der Garage in einem sachlichen Schreiben. Die schriftliche Form dient im Streitfall als wichtiger Nachweis.
    4. Berechnen Sie die Nutzungsentschädigung realistisch: Orientieren Sie sich bei der Forderung einer Entschädigung an der ortsüblichen Miete für vergleichbare Garagen. Pauschale Nachforderungen ohne Beleg für die tatsächliche Nutzung sind nicht zulässig.
    5. Kündigen Sie die Garagennutzung rechtssicher: Falls erforderlich, kündigen Sie die Nutzung der Garage schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (§ 580a BGB). Begründen Sie die Kündigung klar und sorgen Sie für einen nachweisbaren Zugang des Schreibens, etwa per Einschreiben.

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