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    Mieter zieht nicht aus: Wann ist der Austausch des Schlosses erlaubt?

    21.07.2025 111 mal gelesen 4 Kommentare
    • Ein Austausch des Schlosses ist erst nach einer rechtskräftigen Räumungsklage und Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher erlaubt.
    • Eigenmächtiges Austauschen des Schlosses vor einer gerichtlichen Entscheidung ist verboten und kann strafbar sein.
    • Nach der offiziellen Wohnungsübergabe durch den Gerichtsvollzieher darf der Vermieter das Schloss wechseln.

    Rechtlicher Besitzschutz: Warum Vermieter die Schlösser nicht einfach austauschen dürfen

    Rechtlicher Besitzschutz: Warum Vermieter die Schlösser nicht einfach austauschen dürfen

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    Das Mietrecht in Deutschland schützt den Mieter selbst dann, wenn der Mietvertrag gekündigt und die Frist längst abgelaufen ist. Solange der Mieter die Wohnung nicht freiwillig zurückgegeben hat oder eine gerichtliche Räumung stattgefunden hat, bleibt sein Besitzrecht bestehen. Klingt vielleicht erstmal überraschend, aber genau das ist der Kern: Der Vermieter darf den Zugang zur Wohnung nicht eigenmächtig verwehren, indem er etwa das Schloss austauscht. Das gilt auch dann, wenn der Mieter schon monatelang keine Miete mehr zahlt oder sich hartnäckig weigert auszuziehen.

    Der Gesetzgeber sieht darin eine klare Grenze: Nur der Gerichtsvollzieher darf im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Räumung dem Mieter den Besitz entziehen. Ein eigenmächtiger Schlossaustausch durch den Vermieter wäre eine sogenannte verbotene Eigenmacht und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das betrifft nicht nur zivilrechtliche Ansprüche auf Wiedereinräumung des Besitzes, sondern im Zweifel auch strafrechtliche Folgen wie Nötigung oder Hausfriedensbruch.

    Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Vermieter im guten Glauben handelt oder sich im Recht fühlt – das Gesetz schützt den Mieter konsequent bis zur letzten Minute. Wer als Vermieter hier vorschnell handelt, riskiert neben Schadensersatzforderungen auch einen langwierigen Rechtsstreit. Wer auf Nummer sicher gehen will, kommt um den Weg über das Gericht schlicht nicht herum.

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    Das richtige Vorgehen bei verweigertem Auszug: Wann wird der Gerichtsvollzieher aktiv?

    Das richtige Vorgehen bei verweigertem Auszug: Wann wird der Gerichtsvollzieher aktiv?

    Wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist einfach nicht auszieht, ist Geduld gefragt – und der nächste Schritt führt direkt zum Gericht. Ein eigenmächtiges Handeln bringt nichts, stattdessen muss der Vermieter eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Erst wenn das Gericht zugunsten des Vermieters entscheidet und ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt, kann der Gerichtsvollzieher tätig werden.

    • Räumungsklage einreichen: Der Vermieter muss die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung einreichen. Ohne diese Klage bleibt der Mieter rechtlich geschützt.
    • Räumungsurteil abwarten: Nach erfolgreicher Klage wird ein Urteil gefällt. Erst wenn dieses Urteil rechtskräftig ist, kann der nächste Schritt erfolgen.
    • Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher: Mit dem Vollstreckungstitel beauftragt der Vermieter den Gerichtsvollzieher, die Wohnung zu räumen. Erst jetzt darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung öffnen (notfalls mit Schlüsseldienst) und den Mieter aus der Wohnung setzen.

    Wichtig: Der Gerichtsvollzieher handelt immer nur auf Basis eines vollstreckbaren Urteils. Ohne dieses Urteil bleibt dem Vermieter nur, weiter abzuwarten oder sich um eine gütliche Einigung zu bemühen. Wer den gerichtlichen Weg nicht einhält, riskiert rechtliche und finanzielle Nachteile.

    Voraussetzungen und Folgen eines Schlossaustauschs durch den Vermieter bei verweigertem Auszug

    Kriterium Zulässig (Ja/Nein) Bemerkung
    Mieter zieht nach Kündigung nicht aus Nein Eigenmächtiger Schlossaustausch ist verboten, solange kein Gerichtsvollzieher tätig war.
    Gerichtliches Räumungsurteil liegt vor Nein Der Gerichtsvollzieher setzt die Räumung um, nicht der Vermieter selbst.
    Vermieterpfandrecht wegen pfändbarer Gegenstände Nur in Ausnahmefällen Nur erlaubt, wenn konkrete Gefahr besteht und alle milderen Mittel ausgeschöpft sind.
    Schlossaustausch ohne rechtlichen Titel Nein Verboten, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen drohen.
    Risiko bei unzulässigem Austausch - Wiedereinräumung, Schadensersatz, strafrechtliche Verfolgung, Imageschaden möglich.
    Empfehlung - Immer gerichtlichen Weg gehen und rechtliche Beratung einholen.

    Enge Ausnahmen: In welchen Fällen ist ein Schlossaustausch doch erlaubt?

    Enge Ausnahmen: In welchen Fällen ist ein Schlossaustausch doch erlaubt?

    Es gibt tatsächlich Situationen, in denen ein Vermieter ausnahmsweise das Schloss austauschen darf – allerdings sind diese Fälle extrem selten und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Im Zentrum steht dabei das sogenannte Vermieterpfandrecht. Das greift nur, wenn der Vermieter sein Recht auf Sicherung von in der Wohnung befindlichen pfändbaren Gegenständen wahrnehmen muss.

    • Ein gerichtlicher Vollstreckungstitel gegen den Mieter liegt bereits vor.
    • In der Wohnung befinden sich pfändbare Wertgegenstände, die zur Sicherung von Mietforderungen dienen könnten.
    • Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Mieter diese Gegenstände entfernt, bevor der Gerichtsvollzieher tätig werden kann.
    • Der Austausch des Schlosses ist das mildeste Mittel und es gibt keine andere Möglichkeit, das Pfandrecht zu sichern.

    Selbst wenn all diese Punkte erfüllt sind, ist äußerste Vorsicht geboten. Die Gerichte – zum Beispiel das Landgericht Berlin – erkennen solche Ausnahmen nur in ganz klaren Notlagen an. Wer als Vermieter vorschnell handelt, riskiert schnell, dass die Maßnahme als unzulässig eingestuft wird. Im Zweifel sollte immer rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor man zum Werkzeug greift.

    Welche Folgen drohen beim unberechtigten Schlossaustausch?

    Welche Folgen drohen beim unberechtigten Schlossaustausch?

    Ein unrechtmäßiger Austausch des Wohnungsschlosses kann für Vermieter ein teures und nervenaufreibendes Nachspiel haben. Wer hier vorschnell handelt, sieht sich oft mit einer ganzen Palette an rechtlichen und finanziellen Konsequenzen konfrontiert, die weit über einen bloßen Streit hinausgehen.

    • Wiedereinräumung des Besitzes: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Zugang zur Wohnung unverzüglich wieder ermöglicht wird. Im Ernstfall darf er sich sogar selbst wieder Zutritt verschaffen, was zu weiteren Konflikten führen kann.
    • Schadensersatzansprüche: Entstehen dem Mieter durch die Aussperrung Kosten – etwa für Hotelübernachtungen, Umzugsunternehmen oder beschädigtes Eigentum – muss der Vermieter diese erstatten. Auch entgangene Nutzung, etwa bei einer untervermieteten Wohnung, kann geltend gemacht werden.
    • Strafrechtliche Risiken: Neben zivilrechtlichen Folgen drohen strafrechtliche Ermittlungen, zum Beispiel wegen Nötigung oder Hausfriedensbruch. Solche Verfahren können den Vermieter nicht nur Zeit und Geld, sondern auch den guten Ruf kosten.
    • Verlust des Anspruchs auf fristlose Kündigung: Wer eigenmächtig handelt, riskiert im schlimmsten Fall, dass das Gericht eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für unwirksam erklärt – ein echter Bumerang.
    • Gerichtliche Unterlassungsverfügung: Der Mieter kann per einstweiliger Verfügung durchsetzen, dass der Vermieter weitere Eingriffe unterlässt. Das kann sehr schnell gehen und ist für den Vermieter mit weiteren Kosten verbunden.

    Unterm Strich: Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, läuft Gefahr, sich selbst ins Abseits zu stellen – und das kann richtig ins Geld gehen.

    Beispiel aus der Praxis: Was passiert, wenn ein Vermieter dennoch eigenmächtig handelt?

    Beispiel aus der Praxis: Was passiert, wenn ein Vermieter dennoch eigenmächtig handelt?

    Stellen wir uns vor: Ein Vermieter tauscht nach Ablauf der Kündigungsfrist das Türschloss aus, weil der Mieter einfach nicht auszieht. Die Wohnung bleibt für den Mieter plötzlich unerreichbar. In so einem Fall greift die Rechtsprechung hart durch – und das hat Folgen, die viele Vermieter unterschätzen.

    • Gerichtliche Anordnung zur Rückgabe: Das zuständige Gericht kann den Vermieter per einstweiliger Verfügung verpflichten, dem Mieter sofort wieder Zugang zu verschaffen. Die Frist dafür ist meist extrem kurz – manchmal nur wenige Stunden.
    • Polizeiliches Einschreiten: In Einzelfällen kommt es sogar vor, dass die Polizei den Vermieter auffordert, das Schloss umgehend zurückzutauschen oder dem Mieter Zutritt zu gewähren. Die Behörden verstehen da keinen Spaß, wenn es um Besitzschutz geht.
    • Öffentliche Aufmerksamkeit: Gerade in Großstädten landen solche Fälle schnell in den Medien. Ein einziger Fehltritt kann also nicht nur juristische, sondern auch massive Imageschäden verursachen.
    • Langfristige Auswirkungen: Der Vermieter muss oft mit weiteren Klagen rechnen – etwa auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das Vertrauensverhältnis zu anderen Mietern im Haus leidet ebenfalls erheblich.

    Ein solcher Alleingang ist also nicht nur rechtlich riskant, sondern kann auch das gesamte Mietverhältnis und den Ruf des Vermieters dauerhaft beschädigen. Wer hier unüberlegt handelt, steht am Ende oft schlechter da als zuvor.

    Tipps für Vermieter: So gehen Sie bei Nicht-Auszug Ihres Mieters rechtssicher vor

    Tipps für Vermieter: So gehen Sie bei Nicht-Auszug Ihres Mieters rechtssicher vor

    • Dokumentieren Sie jeden Schritt sorgfältig: Halten Sie alle Fristen, Schriftwechsel und Übergabeversuche schriftlich fest. Das hilft Ihnen später, Ihre Ansprüche eindeutig zu belegen.
    • Setzen Sie auf Kommunikation: Suchen Sie aktiv das Gespräch mit dem Mieter. Manchmal lassen sich Konflikte durch einen Kompromiss oder eine einvernehmliche Lösung schneller beilegen als gedacht.
    • Vermeiden Sie emotionale Kurzschlusshandlungen: Auch wenn die Situation belastend ist, bewahren Sie einen kühlen Kopf. Drohungen oder Druck können Ihre Position vor Gericht schwächen.
    • Nutzen Sie professionelle Unterstützung: Ziehen Sie frühzeitig einen Anwalt für Mietrecht hinzu. So stellen Sie sicher, dass Sie keine formalen Fehler machen und alle Fristen korrekt einhalten.
    • Beantragen Sie rechtzeitig die Räumungsklage: Zögern Sie nicht zu lange, wenn der Mieter nicht auszieht. Je früher Sie das gerichtliche Verfahren einleiten, desto schneller können Sie Ihre Immobilie wieder nutzen.
    • Beachten Sie Besonderheiten bei Untermietern oder Gemeinschaftswohnungen: Prüfen Sie genau, wer tatsächlich im Mietobjekt wohnt und wer vom Räumungsurteil betroffen ist. Das erspart Ihnen böse Überraschungen bei der Vollstreckung.
    • Halten Sie sich an gerichtliche Vorgaben: Folgen Sie exakt den Anweisungen des Gerichts und des Gerichtsvollziehers. Eigene Maßnahmen, die darüber hinausgehen, sind tabu.

    Mit diesen Schritten bleiben Sie auf der sicheren Seite und vermeiden rechtliche Stolperfallen, die im Nachhinein teuer werden können.

    Fazit: Schlossaustausch nur im Ausnahmefall gestattet – Diese Regeln müssen beachtet werden

    Fazit: Schlossaustausch nur im Ausnahmefall gestattet – Diese Regeln müssen beachtet werden

    Im Kern gilt: Der Austausch eines Wohnungsschlosses ist für Vermieter nur in extrem seltenen Ausnahmesituationen überhaupt denkbar. Wer sich auf eine solche Maßnahme berufen will, muss die rechtlichen Voraussetzungen lückenlos nachweisen können. Besonders wichtig ist dabei, dass jeder Schritt transparent und dokumentiert erfolgt – etwa durch die Einbindung von Zeugen oder die schriftliche Ankündigung geplanter Maßnahmen.

    • Vor dem Austausch sollten Vermieter stets eine rechtliche Beratung einholen, um das Risiko von Fehlentscheidungen zu minimieren.
    • Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist entscheidend: Gibt es mildere Mittel, sind diese immer vorrangig zu prüfen.
    • Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Gericht oder einem Fachanwalt aufzunehmen.
    • Eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung kann vor teuren Fehlern schützen – die Rechtslage entwickelt sich stetig weiter.

    Wer sich an diese Grundregeln hält, vermeidet nicht nur juristische Fallstricke, sondern wahrt auch das eigene Ansehen als Vermieter. Ein vorschneller Schlossaustausch kann dagegen nicht nur rechtliche, sondern auch langfristige wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen.


    FAQ: Schlossaustausch im Mietrecht – Antworten für Vermieter und Mieter

    Darf der Vermieter das Wohnungsschloss austauschen, wenn der Mieter nach Kündigung nicht auszieht?

    Nein. Selbst nach Ablauf der Kündigungsfrist bleibt das Besitzrecht des Mieters bestehen. Ein eigenmächtiger Schlossaustausch ist grundsätzlich verboten und nur nach einer gerichtlichen Räumung durch den Gerichtsvollzieher möglich.

    Welche rechtlichen Folgen drohen bei unzulässigem Austausch des Schlosses durch den Vermieter?

    Der Mieter kann die sofortige Wiedereinräumung seines Besitzes sowie Schadensersatz verlangen. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen für den Vermieter, etwa wegen Hausfriedensbruch oder Nötigung.

    Gibt es Ausnahmen, in denen der Vermieter das Schloss austauschen darf?

    Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa zur Sicherung des Vermieterpfandrechts bei drohendem Abtransport pfändbarer Gegenstände und mit vorliegendem gerichtlichen Vollstreckungstitel. Diese Ausnahme wird von Gerichten äußerst selten anerkannt.

    Wie können Vermieter bei verweigertem Auszug rechtssicher vorgehen?

    Vermieter sollten eine Räumungsklage beim Amtsgericht einreichen und das Urteil abwarten. Erst mit dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher kann die Wohnung rechtmäßig geräumt und das Schloss ausgetauscht werden.

    Wer trägt die Kosten beim Austausch des Schlosses nach Schlüsselverlust oder Defekt?

    Bei Schlüsselverlust durch den Mieter trägt in der Regel der Mieter die Kosten, vor allem bei Einbruchgefahr. Bei einem Defekt ohne Verschulden des Mieters muss meist der Vermieter zahlen, es sei denn, eine Kleinreparaturklausel greift.

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    Also ich versteh das so das der Vermieter eigntlich garnix machen kann wen der Mieter net f freiwillig raus geht, oder? Aber was ist jetzt wenn der Mieter garnichtmehr auffindbar ist so ganz abgehauen? Dann muss doch wer aufsperrn sonnst kann ja keinner mehr rein in die Bude. Oder darf er trotzdem nich? Mir is das zu durcheinander mit die Gesetze .
    Also ich kann da wirklich nur den Kopf schütteln, wie kompliziert das alles gemacht wird. Klar, mir ist schon klar, warum das Gesetz so ist – damit nicht einfach jeder Vermieter nach Lust und Laune das Schloss austauscht und der Mieter dann im Regen steht. Aber ich finde, wenn ich manche Geschichten von Bekannten höre, wie lange sich solche Räumungsverfahren teilweise ziehen, kommt man schon ins Grübeln, ob das immer für beide Seiten fair ist. Was SchlossiBarni oben geschrieben hat, ist ja auch so’n Fall: Was passiert eigentlich, wenn der Mieter einfach abtaucht und keiner weiß, wo der ist? In der Praxis ist das ja gar nicht mal so selten, dass einer einfach alles stehen und liegen lässt und weg ist.

    Und dann soll der Vermieter ewig warten und darf nicht mal rein, obwohl der Typ womöglich nie wieder auftaucht? Da muss man schon ziemlich viel Geduld und Nerven haben. Ich verstehe echt jeden, der da irgendwann denkt, er macht einfach das Schloss neu, damit wenigstens keiner Fremdes mehr reingeht oder randaliert. Aber rechtlich scheint das ja voll auf dünnem Eis zu stehen. Selbst wenn die Bude schon halb verrotten sollte, kann man anscheinend nichts machen, bevor die ganze Amtsgericht- und Gerichtsvollzieherei durch ist. Und meistens kostet das dann auch noch richtig Geld, und der Vermieter bleibt erst mal auf allem sitzen.

    Trotzdem: Wenn ich manche Stories in der Zeitung lese, wie Vermieter sich aufführen, ist es auch wieder richtig, das der Besitz so krass geschützt wird. Sonst würd’s bestimmt ziemlich viele Streitereien und vielleicht sogar noch größere Probleme geben. Fazit für mich: Wer ne Wohnung vermietet, braucht echt starke Nerven und am besten ’nen guten Anwalt im Telefonbuch. Ich wär für nen einfacheres Verfahren, wenn der Mieter wirklich ganz weg ist – aber klar, Missbrauch ginge dann halt auch wieder leichter. Schwierig, das Thema.
    Was mich bei dem Thema immer wundert: Kaum einer redet darüber, wie aufwendig und langwierig so ne Räumungsklage dann wirklich ist. Selbst wenn der Mieter nicht auszieht und sich vielleicht sogar rar macht, zieht sich das oft Monate hin und kostet echt Nerven. Eigentlich müsste das ganze Verfahren mal vereinfacht werden, find ich.
    Was hier noch keiner geschrieben hat: Ich find das ganze vor allem für Nachbarn total nervig, wenn so ein Streit ewig geht und man nie weiß ob der Mieter jetzt doch noch da is oder nicht. Dann steht im Treppenhaus immer alles voll und keiner fühlt sich zuständig. Da kann ich schon verstehn, dass viele Vermieter irgendwann einfach selbst handeln wollen, aber ist halt echt riskant.

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    Zusammenfassung des Artikels

    Vermieter dürfen Schlösser erst nach gerichtlicher Räumung austauschen; eigenmächtiges Handeln ist verboten und kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Eigenmächtiger Schlossaustausch ist grundsätzlich verboten: Auch nach Ablauf der Kündigungsfrist und selbst bei ausstehender Miete darf der Vermieter das Wohnungsschloss nicht ohne Weiteres austauschen. Das Besitzrecht des Mieters bleibt bis zur gerichtlichen Räumung bestehen.
    2. Gerichtlicher Weg ist Pflicht: Möchte ein Vermieter einen nicht ausgezogenen Mieter entfernen, muss er eine Räumungsklage beim Amtsgericht einreichen. Erst nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil kann der Gerichtsvollzieher tätig werden – niemals der Vermieter selbst.
    3. Ausnahmen nur in engen Grenzen: Ein Austausch des Schlosses ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig, etwa zur Sicherung pfändbarer Gegenstände im Rahmen des Vermieterpfandrechts – und auch nur, wenn akute Gefahr besteht und alle milderen Mittel ausgeschöpft sind.
    4. Schwere rechtliche Folgen bei Verstößen: Ein unzulässiger Schlossaustausch kann zu Schadensersatzforderungen, strafrechtlichen Ermittlungen (z. B. wegen Nötigung oder Hausfriedensbruch) und einer gerichtlichen Rückgabeanordnung führen. Zudem drohen Imageschäden und weitere Klagen.
    5. Rechtzeitig und rechtssicher handeln: Dokumentieren Sie als Vermieter jeden Schritt, holen Sie rechtlichen Rat ein und halten Sie sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben. So vermeiden Sie teure Fehler und schützen sich vor langfristigen Nachteilen.

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