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    Untervermietung im Mietrecht: Ihre Rechte und Pflichten

    04.08.2025 53 mal gelesen 2 Kommentare
    • Sie benötigen die Erlaubnis Ihres Vermieters, bevor Sie Ihre Wohnung untervermieten dürfen.
    • Der Vermieter darf die Untervermietung nur aus wichtigen Gründen verweigern.
    • Für Schäden durch den Untermieter haften Sie als Hauptmieter gegenüber dem Vermieter.

    Bedeutung der Untervermietung im Mietrecht: Was gilt als Untervermietung?

    Untervermietung ist im Mietrecht keineswegs ein Randthema, sondern ein zentraler Punkt, der sowohl für Mieter als auch für Vermieter rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann. Entscheidend ist: Nicht jede Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung zählt automatisch als Untervermietung im Sinne des Gesetzes. Das Mietrecht unterscheidet hier mitunter überraschend scharf.

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    Eine Untervermietung liegt immer dann vor, wenn der Hauptmieter einer Wohnung oder eines Zimmers einem Dritten gegen Entgelt – also gegen Zahlung einer Miete oder einer Kostenbeteiligung – die Nutzung von Wohnraum überlässt. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Hauptmieter weiterhin selbst in der Wohnung lebt oder sie vollständig an den Untermieter abtritt. Die Abgrenzung zu bloßen Besuchern oder zur Aufnahme naher Familienangehöriger ist juristisch relevant: Nur wenn eine Person tatsächlich auf Dauer einzieht und einen eigenen Haushalt führt, spricht man von Untervermietung. Kurzfristige Übernachtungsgäste oder Feriengäste fallen ausdrücklich nicht darunter.

    Wichtig ist außerdem: Die Untervermietung kann sich sowohl auf die gesamte Wohnung als auch auf einzelne Zimmer beziehen. Selbst die bloße Mitbenutzung von Küche oder Bad durch den Untermieter genügt, um rechtlich als Untervermietung zu gelten. Das Gesetz verlangt dabei keine Mindestdauer – auch eine zeitlich befristete Überlassung, etwa während eines Auslandssemesters, fällt unter den Begriff.

    Besonders relevant: Die Aufnahme von Geschwistern, entfernten Verwandten oder Freunden ist rechtlich betrachtet immer dann eine Untervermietung, wenn diese Personen nicht Teil des eigenen Hausstands sind. Das gilt sogar dann, wenn keine klassische Miete gezahlt wird, sondern lediglich eine Kostenbeteiligung erfolgt. Wer also etwa einen Freund für längere Zeit in die Wohnung aufnimmt und von ihm anteilig Nebenkosten oder Miete verlangt, bewegt sich bereits im Bereich der Untervermietung – mit allen mietrechtlichen Folgen.

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    Ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: Auch die Aufnahme eines Lebenspartners ist zwar grundsätzlich vom Gesetzgeber privilegiert, doch der Vermieter muss dennoch informiert werden. In seltenen Ausnahmefällen – etwa bei drohender Überbelegung oder gravierenden Störungen des Hausfriedens – kann er die Untervermietung sogar untersagen.

    Fazit: Untervermietung ist im Mietrecht viel mehr als das klassische Beispiel des „Untermieters auf Zeit“. Schon das dauerhafte Überlassen eines Zimmers gegen Kostenbeteiligung an eine nicht zum Hausstand gehörende Person löst die mietrechtlichen Regeln zur Untervermietung aus. Wer diese Feinheiten kennt, schützt sich vor bösen Überraschungen und rechtlichen Fallstricken.

    Genehmigungspflicht und typische Fallkonstellationen: Wann dürfen Sie untervermieten?

    Die Genehmigungspflicht ist im Mietrecht bei der Untervermietung nicht verhandelbar: Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters dürfen Sie Ihre Wohnung oder einzelne Zimmer grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Doch es gibt Ausnahmen und Besonderheiten, die vielen Mietern gar nicht bewusst sind. Wann genau Sie untervermieten dürfen, hängt maßgeblich von Ihrer persönlichen Situation und dem „berechtigten Interesse“ ab.

    Typische Fallkonstellationen, in denen eine Untervermietung genehmigt werden muss:

    • Berufsbedingter Auslandsaufenthalt oder längere Abwesenheit: Sie möchten Ihre Wohnung nicht aufgeben, aber die Miete weiterzahlen ist finanziell nicht machbar? Hier kann ein Untermieter für die Zwischenzeit einziehen – vorausgesetzt, der Vermieter stimmt zu.
    • Finanzielle Engpässe: Steigen die Lebenshaltungskosten oder ändert sich Ihre Einkommenssituation, kann die Aufnahme eines Untermieters ein legitimes Mittel sein, um die Mietbelastung zu senken. Auch hier ist die Genehmigung erforderlich.
    • Einzug eines Lebenspartners: Obwohl der Gesetzgeber das Zusammenziehen von Partnern grundsätzlich unterstützt, müssen Sie den Vermieter informieren und dessen Zustimmung einholen. In aller Regel darf der Vermieter nur bei gewichtigen Gründen ablehnen.
    • Teilweise Untervermietung einzelner Zimmer: Gerade in Großstädten ist das Vermieten einzelner Räume an Studenten oder Berufspendler gängige Praxis. Die Zustimmung des Vermieters ist dabei immer Pflicht.

    Was viele übersehen: Die Genehmigungspflicht gilt auch dann, wenn keine klassische Miete, sondern lediglich eine Kostenbeteiligung vereinbart wird. Ebenso ist es unerheblich, ob die Untervermietung befristet oder unbefristet erfolgt. Selbst bei kurzfristigen Lösungen – etwa für ein paar Monate – ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

    Besondere Vorsicht ist geboten, wenn:

    • Sie die gesamte Wohnung untervermieten möchten, ohne selbst darin zu wohnen. Hier kann der Vermieter die Zustimmung verweigern, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen.
    • bereits mehrere Personen in der Wohnung leben und eine Überbelegung droht. Der Vermieter kann die Untervermietung dann aus sachlichen Gründen ablehnen.

    Zusammengefasst: Ohne Genehmigung riskieren Sie Abmahnung oder sogar Kündigung. Klären Sie die Voraussetzungen immer schriftlich mit Ihrem Vermieter ab und schildern Sie Ihren Grund für die Untervermietung so konkret wie möglich. Nur so sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.

    Vorteile und Nachteile der Untervermietung aus Sicht des Hauptmieters

    Pro Untervermietung Contra Untervermietung
    Finanzielle Entlastung durch anteilige Mietkosten oder Nebenkostenübernahme Haftungsrisiko für Schäden und Pflichtverletzungen des Untermieters
    Wohnung kann bei längerer Abwesenheit erhalten werden (z.B. Auslandsaufenthalt) Genehmigungspflicht: Zustimmung des Vermieters zwingend erforderlich
    Möglichkeit, flexibel auf persönliche oder berufliche Veränderungen zu reagieren Volle Verantwortung für Mietzahlungen unabhängig vom Zahlungsverhalten des Untermieters
    Anspruch auf Zustimmung bei berechtigtem Interesse gesetzlich verankert Erhöhter organisatorischer Aufwand (Verträge, Kommunikation, Dokumentation)
    Gestaltungsfreiheit bei den Vertragsbedingungen mit dem Untermieter Mögliche Störungen des Hausfriedens oder Probleme mit Nachbarn
    Bessere Nutzung großer oder mehrerer Räume Beachtung zusätzlicher rechtlicher Kündigungs- und Informationspflichten notwendig

    So beantragen Sie die Untervermietung rechtssicher beim Vermieter

    Eine rechtssichere Beantragung der Untervermietung beginnt mit einer klaren, schriftlichen Anfrage an den Vermieter. Mündliche Absprachen reichen im Streitfall nicht aus und können Ihre Position schwächen. Halten Sie sich deshalb an folgende Schritte, um spätere Missverständnisse oder rechtliche Stolperfallen zu vermeiden:

    • Formulieren Sie ein konkretes Anschreiben: Geben Sie darin an, wer der potenzielle Untermieter ist (Name, Beruf, ggf. Geburtsdatum) und ob es sich um eine teilweise oder vollständige Untervermietung handelt.
    • Beschreiben Sie den Zeitraum: Legen Sie exakt fest, ab wann und für wie lange die Untervermietung geplant ist. Bei befristeten Aufenthalten (z.B. Auslandssemester) sollte das Anfangs- und Enddatum genannt werden.
    • Erklären Sie Ihr berechtigtes Interesse: Begründen Sie, warum Sie untervermieten möchten – etwa wegen beruflicher Veränderungen, finanzieller Notwendigkeit oder persönlicher Umstände. Je konkreter und nachvollziehbarer, desto besser.
    • Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei: Kopien von Ausweisdokumenten des Untermieters, Nachweise über dessen Beschäftigung oder Studium und – falls vorhanden – einen Entwurf des Untermietvertrags erhöhen die Transparenz und beschleunigen die Entscheidung.
    • Setzen Sie eine angemessene Frist: Geben Sie dem Vermieter Zeit zur Prüfung, aber vermeiden Sie zu lange Wartezeiten. Zwei bis drei Wochen gelten als angemessen. Weisen Sie im Schreiben darauf hin, dass Sie nach Ablauf der Frist eine Antwort erwarten.

    Wichtig: Bewahren Sie eine Kopie Ihres Antrags und den Nachweis über den Zugang beim Vermieter (z.B. Einschreiben mit Rückschein) sorgfältig auf. Sollte der Vermieter nicht reagieren, können Sie unter Umständen von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen1. Im Zweifel empfiehlt sich aber immer eine rechtliche Beratung.

    Mit dieser strukturierten Vorgehensweise sichern Sie sich ab und schaffen von Anfang an Klarheit für alle Beteiligten.

    1 BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13

    Rechte des Hauptmieters bei der Untervermietung: Was steht Ihnen zu?

    Als Hauptmieter sichern Ihnen das Mietrecht und die Rechtsprechung eine Reihe von Ansprüchen und Schutzmechanismen zu, wenn Sie untervermieten möchten. Diese Rechte sind Ihr Fundament, um die Untervermietung nicht nur zu beantragen, sondern auch durchzusetzen – selbst gegen den anfänglichen Widerstand des Vermieters.

    • Anspruch auf Zustimmung: Haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, kann der Vermieter seine Zustimmung nur in Ausnahmefällen verweigern. Ihr Anspruch ist gesetzlich verankert und nicht von der Willkür des Vermieters abhängig.
    • Recht auf Teiluntervermietung: Sie dürfen verlangen, nur einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, selbst wenn Sie die übrigen Räume weiterhin selbst nutzen. Der Vermieter kann nicht verlangen, dass Sie die gesamte Wohnung überlassen.
    • Anspruch auf Anpassung der Hauptmiete: Sollte dem Vermieter durch die Untervermietung ein Nachteil entstehen (z.B. erhöhter Verschleiß), darf er eine angemessene Mieterhöhung verlangen. Sie haben jedoch das Recht, die Höhe dieser Anpassung zu prüfen und ggf. anzufechten.
    • Recht auf Schutz vor Kündigung: Wenn der Vermieter die Untervermietung ohne triftigen Grund verweigert, können Sie unter Umständen das Mietverhältnis außerordentlich kündigen – mit gesetzlicher Frist. Das schützt Sie vor finanziellen Nachteilen.
    • Gestaltungsfreiheit beim Untermietvertrag: Sie bestimmen die Bedingungen des Untermietverhältnisses eigenständig, etwa zur Miethöhe, Kaution oder Nutzung gemeinsamer Räume. Der Vermieter hat darauf keinen direkten Einfluss.
    • Informationsrecht: Sie dürfen vom Vermieter verlangen, dass er seine Ablehnung der Untervermietung konkret und nachvollziehbar begründet. Eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig.

    Diese Rechte verschaffen Ihnen als Hauptmieter eine starke Verhandlungsposition und ermöglichen es, die Untervermietung rechtssicher und nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.

    Pflichten und Haftungsrisiken des Hauptmieters gegenüber Vermieter und Untermieter

    Mit der Untervermietung übernehmen Sie als Hauptmieter erhebliche Pflichten und tragen das volle Haftungsrisiko – sowohl gegenüber dem Vermieter als auch dem Untermieter. Das bedeutet konkret: Für sämtliche Schäden, Pflichtverletzungen oder ausbleibende Mietzahlungen des Untermieters haften Sie persönlich. Der Vermieter kann sich stets direkt an Sie wenden, falls Probleme auftreten.

    • Verantwortung für Vertragsverstöße: Kommt es zu Lärmbelästigungen, Beschädigungen oder sonstigen Verstößen gegen die Hausordnung durch den Untermieter, sind Sie als Hauptmieter der erste Ansprechpartner für den Vermieter. Sie müssen für Abhilfe sorgen und können im Ernstfall sogar abgemahnt oder mit Kündigung bedroht werden.
    • Haftung für Mietausfälle: Zahlt der Untermieter seine Miete nicht, bleibt Ihre Verpflichtung zur vollständigen Mietzahlung gegenüber dem Vermieter bestehen. Sie tragen das wirtschaftliche Risiko und müssen gegebenenfalls aus eigener Tasche für den Fehlbetrag aufkommen.
    • Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe: Nach Beendigung des Untermietverhältnisses müssen Sie sicherstellen, dass die Wohnung im vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben wird. Schäden, die der Untermieter verursacht hat, können Ihnen angelastet werden.
    • Informationspflichten gegenüber dem Untermieter: Sie sind verpflichtet, den Untermieter über alle relevanten Hausregeln, Pflichten und Besonderheiten des Mietobjekts zu informieren. Versäumnisse können zu Konflikten und Haftungsfragen führen.
    • Schriftliche Fixierung aller Vereinbarungen: Sämtliche Absprachen mit dem Untermieter sollten Sie schriftlich festhalten. Das schützt Sie vor späteren Streitigkeiten über Rechte, Pflichten oder Kündigungsfristen.
    • Beachtung gesetzlicher Kündigungsfristen: Sie müssen die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gegenüber dem Untermieter einhalten. Eine eigenmächtige, kurzfristige Kündigung ist rechtlich angreifbar.

    Die Untervermietung ist also kein Selbstläufer – Sie stehen als Hauptmieter in der Pflicht, alles im Griff zu behalten und tragen im Zweifel die volle Verantwortung für das Verhalten Ihres Untermieters.

    Der rechtssichere Untermietvertrag: Worauf müssen Sie achten?

    Ein rechtssicherer Untermietvertrag ist das Fundament für ein konfliktfreies Untermietverhältnis. Damit Sie später nicht im Regen stehen, sollten Sie auf einige wesentliche Punkte achten, die oft übersehen werden und im Streitfall entscheidend sein können.

    • Exakte Beschreibung der überlassenen Räume: Halten Sie genau fest, welche Zimmer oder Flächen dem Untermieter zur Nutzung überlassen werden. Unklare Formulierungen führen schnell zu Missverständnissen, etwa bei der Nutzung von Keller, Balkon oder Gemeinschaftsräumen.
    • Regelung zu Nebenkosten und Betriebskosten: Legen Sie transparent fest, welche Nebenkosten im Untermietzins enthalten sind und wie eventuelle Nachzahlungen oder Rückerstattungen abgerechnet werden. Fehlt diese Regelung, drohen am Ende böse Überraschungen.
    • Vereinbarung zur Kaution: Bestimmen Sie, ob und in welcher Höhe eine Kaution gezahlt wird. Geben Sie an, wie diese verwahrt und wann sie zurückgezahlt wird. Ohne klare Kautionsregelung sind spätere Ansprüche schwer durchsetzbar.
    • Haftungs- und Schadensregelungen: Definieren Sie, wer für Schäden an der Wohnung oder am Inventar haftet. Es empfiehlt sich, ein Übergabeprotokoll zu erstellen und beizufügen, um den Zustand bei Ein- und Auszug zu dokumentieren.
    • Individuelle Hausordnung: Weisen Sie ausdrücklich auf die Hausordnung hin und legen Sie fest, dass deren Einhaltung Bestandteil des Vertrags ist. Das schützt Sie vor Konflikten mit Nachbarn und dem Vermieter.
    • Regelung zu Untervermietung durch den Untermieter: Schließen Sie ausdrücklich aus, dass der Untermieter seinerseits die Räume weitervermieten darf. Das verhindert unerwünschte Kettenuntermietverhältnisse.
    • Schriftform und Unterschriften: Sorgen Sie dafür, dass der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben wird. Nur ein schriftlicher Vertrag bietet Ihnen im Streitfall Beweissicherheit.

    Ein sorgfältig formulierter Untermietvertrag schafft Transparenz, schützt Ihre Interessen und minimiert das Risiko teurer Auseinandersetzungen – ein echtes Muss für jeden Hauptmieter.

    Kündigung und Beendigung des Untermietverhältnisses – Fallstricke vermeiden

    Die Beendigung eines Untermietverhältnisses ist tückischer, als viele denken. Wer hier unvorbereitet agiert, riskiert langwierige Streitigkeiten oder sogar finanzielle Einbußen. Denn für die Kündigung gelten nicht automatisch dieselben Regeln wie beim Hauptmietvertrag – und schon kleine Fehler können große Folgen haben.

    • Kündigungsfristen klar definieren: Im Untermietvertrag können individuelle Fristen vereinbart werden. Fehlt eine solche Regelung, gelten die gesetzlichen Fristen für Wohnraum: in der Regel drei Monate. Bei möblierten Zimmern, die Teil der Hauptwohnung sind, kann sogar eine verkürzte Frist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig sein. Diese Besonderheit ist vielen nicht geläufig.
    • Formvorschriften beachten: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – eine E-Mail oder ein Anruf reichen nicht aus. Nur ein unterschriebenes Schreiben ist wirksam. Das wird in der Praxis leider oft übersehen.
    • Begründungspflicht: Anders als beim Hauptmietvertrag kann der Hauptmieter das Untermietverhältnis meist ohne Angabe von Gründen kündigen, sofern keine längere Bindung vereinbart wurde. Allerdings: Wurde ein befristeter Vertrag geschlossen, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Frist ausgeschlossen – außer es liegt ein wichtiger Grund vor.
    • Räumung und Rückgabe regeln: Vereinbaren Sie am besten schon im Vertrag, wie und wann der Untermieter die Räume zu übergeben hat. Ein gemeinsames Übergabeprotokoll hilft, spätere Streitigkeiten über Schäden oder fehlende Schlüssel zu vermeiden.
    • Eigenbedarfskündigung: Benötigen Sie als Hauptmieter die untervermieteten Räume wieder selbst, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs möglich – aber nur, wenn dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde. Die Interessenabwägung ist hier oft knifflig und sollte gut dokumentiert werden.

    Wer die Kündigung des Untermietverhältnisses sauber vorbereitet und alle Fallstricke kennt, erspart sich Nerven, Zeit und Geld – und wahrt seine Rechte als Hauptmieter konsequent.

    Typische Praxisbeispiele: So gelingt die Untervermietung reibungslos

    Praxisbeispiele zeigen, wie Untervermietung ohne Ärger und mit klarem Vorteil für alle Beteiligten funktioniert. Hier finden Sie typische Szenarien aus dem Alltag, die konkrete Lösungen bieten und Stolperfallen vermeiden helfen.

    • Beruflicher Wechsel mit temporärer Abwesenheit: Eine Mieterin wird für ein halbes Jahr ins Ausland versetzt. Sie informiert den Vermieter frühzeitig, legt alle relevanten Nachweise bei und stellt dem Vermieter den potenziellen Untermieter persönlich vor. Das schafft Vertrauen und beschleunigt die Zustimmung. Die Mieterin regelt im Untermietvertrag, dass der Untermieter nur bestimmte Räume nutzen darf und die Wohnung pünktlich zum Rückkehrtermin geräumt wird. So bleibt die Wohnung erhalten und der Vermieter fühlt sich eingebunden.
    • Studenten-WG mit wechselnden Untermietern: In einer Wohngemeinschaft zieht regelmäßig ein Mitbewohner aus. Die Hauptmieter informieren den Vermieter über jeden Wechsel, holen für jeden neuen Untermieter eine gesonderte Zustimmung ein und passen den Untermietvertrag individuell an. Die WG führt eine Liste mit Kontaktdaten und Einzugsdaten, sodass jederzeit nachvollziehbar ist, wer aktuell Untermieter ist. Das minimiert Unsicherheiten und beugt Konflikten vor.
    • Untervermietung bei längerer Krankheit: Ein Mieter muss sich mehrere Monate zur Reha begeben. Er findet einen vertrauenswürdigen Untermieter aus dem Bekanntenkreis, der sich verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und regelmäßige Rückmeldungen zu geben. Der Hauptmieter vereinbart mit dem Untermieter, dass Post und wichtige Dokumente weitergeleitet werden. So bleibt der Kontakt zur Wohnung erhalten und der Vermieter ist jederzeit über die Situation informiert.
    • Untervermietung an Berufspendler: Ein Berufspendler sucht für die Arbeitswoche ein Zimmer. Der Hauptmieter bietet ein möbliertes Zimmer mit klaren Nutzungszeiten an (z.B. nur Montag bis Freitag). Im Vertrag wird festgehalten, dass der Untermieter am Wochenende nicht anwesend ist. Diese klare Regelung verhindert Missverständnisse und schafft Planungssicherheit für beide Seiten.

    Diese Beispiele zeigen: Wer transparent kommuniziert, individuelle Vereinbarungen trifft und alle Beteiligten einbezieht, kann die Untervermietung problemlos und fair gestalten.

    Ihre Checkliste: Untervermietung rechtssicher und konfliktfrei gestalten

    Mit dieser Checkliste behalten Sie bei der Untervermietung den Überblick und vermeiden rechtliche Stolperfallen, die oft erst auf den zweiten Blick sichtbar werden.

    • Vorab prüfen: Kontrollieren Sie, ob Ihr Hauptmietvertrag spezielle Klauseln zur Untervermietung enthält, die über das Gesetz hinausgehen. Achten Sie auf etwaige Zustimmungsvorbehalte oder Sonderregelungen, die Ihre Pläne beeinflussen könnten.
    • Untermieter sorgfältig auswählen: Führen Sie ein persönliches Gespräch und holen Sie, wenn möglich, Referenzen oder eine aktuelle Schufa-Auskunft ein. So minimieren Sie das Risiko späterer Zahlungsausfälle oder Konflikte im Haus.
    • Haftpflichtversicherung checken: Prüfen Sie, ob Ihre private Haftpflichtversicherung Schäden durch den Untermieter abdeckt oder ob eine separate Versicherung für den Untermieter sinnvoll ist.
    • Wohnungsgeberbestätigung organisieren: Stellen Sie sicher, dass Sie dem Untermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen können, falls dieser sich beim Einwohnermeldeamt anmelden muss. Ohne dieses Dokument drohen Bußgelder.
    • Datenschutz beachten: Gehen Sie sorgsam mit den persönlichen Daten des Untermieters um und geben Sie diese nur weiter, wenn es rechtlich erforderlich ist (z.B. zur Identitätsprüfung durch den Vermieter).
    • Regelmäßige Kommunikation etablieren: Vereinbaren Sie feste Zeitpunkte für kurze Updates oder Feedbackgespräche mit dem Untermieter, um frühzeitig auf Probleme reagieren zu können.
    • Inventarliste erstellen: Dokumentieren Sie alle Einrichtungsgegenstände und deren Zustand bei Einzug des Untermieters. Fotos mit Datum bieten zusätzlichen Schutz im Streitfall.
    • Schlüsselübergabe protokollieren: Halten Sie schriftlich fest, wie viele Schlüssel übergeben wurden und lassen Sie sich den Empfang quittieren. Das erleichtert die Rückgabe und schützt vor Missbrauch.
    • Nachbarschaft informieren: Geben Sie Ihren direkten Nachbarn Bescheid, dass ein Untermieter einzieht. Das schafft Transparenz und verhindert unnötige Irritationen im Haus.
    • Nach Beendigung des Untermietverhältnisses: Prüfen Sie die Wohnung zeitnah auf Schäden, fordern Sie alle Schlüssel zurück und dokumentieren Sie die Rückgabe gemeinsam mit dem Untermieter.

    Wer diese Punkte beherzigt, legt das Fundament für eine rechtssichere und stressfreie Untervermietung – und bleibt auch bei unerwarteten Situationen souverän.


    FAQ zur Untervermietung: Rechte, Pflichten & Praxis im Mietrecht

    Wann ist eine Untervermietung im Mietrecht genehmigungspflichtig?

    Eine Untervermietung ist grundsätzlich immer dann genehmigungspflichtig, wenn Sie als Hauptmieter einem Dritten – also einer nicht zum eigenen Hausstand gehörenden Person – auf Dauer ein Zimmer oder die ganze Wohnung gegen Entgelt überlassen möchten. Die Zustimmung des Vermieters ist zwingend erforderlich, selbst wenn es sich nur um einzelne Räume oder eine reine Kostenbeteiligung handelt.

    Welche Rechte habe ich als Hauptmieter bei der Untervermietung?

    Sie haben bei berechtigtem Interesse einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung. Die Bedingungen im Untermietvertrag legen Sie selbst fest. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern, zum Beispiel bei drohender Überbelegung oder unzumutbarer Belastung.

    Für welche Fehler kann ich als Hauptmieter beim Untermieten haftbar gemacht werden?

    Sie haften gegenüber dem Vermieter für sämtliche Schäden, Pflichtverletzungen oder Mietausfälle, die durch Ihren Untermieter verursacht werden. Auch Verstöße gegen Hausordnung oder Lärmbelästigung fallen in Ihre Verantwortung als Hauptmieter. Der Vermieter kann sich im Problemfall immer direkt an Sie wenden.

    Welche Mindestangaben müssen beim Antrag auf Untervermietung dem Vermieter mitgeteilt werden?

    Beim Antrag auf Untervermietung sollten Sie dem Vermieter mitteilen, wer der Untermieter ist (Name, Beruf), wie viele Personen aufgenommen werden, für welche Dauer die Untervermietung geplant ist und aus welchem Grund Sie untervermieten möchten. Je konkreter Sie das Vorhaben beschreiben, desto schneller und rechtssicher erfolgt die Bearbeitung.

    Was muss im Untermietvertrag unbedingt geregelt werden?

    Der Untermietvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden und mindestens folgende Punkte enthalten: genaue Bezeichnung der überlassenen Räume, Höhe und Fälligkeit der Miete, Vereinbarungen zu Nebenkosten und Kaution, Regelungen zur Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Hausordnung sowie die Kündigungsfristen. Eine klare Dokumentation schützt vor späteren Streitigkeiten.

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    Is ja auch so das wen der Untermieter schaden macht kriegt halt doch am ende der Hauptmieter ärger, aber hat nich ma die Chanc das wieder grade zu ziehen bevor gleich alles brennt?
    Also ich hab ja selber sowas nie gemacht, aber ich hab mich schon manchmal gefargt wie das läuft, vorallem was zb. Mieterschutz und so angeht... Weil einer hier hat ja geschrieben das, keine ahnung, Untermieter dann manchmal einfach rauskönnen und der Hauptmieter dann blöd da steht. Aber wird das nich eh alles im Vertrag irgendwie geregelt eig? Ich dachte immer da ist dann alles fest gemacht, so richtig schriftlich un so, aber das schient ja doch nich zu sein, das es immer noch Probleme gibt.

    Jedenfalls, ich kann mir auch vorstellen das in so einer WG viele garnich richtig wissen ob sie jetzt als Untermieter gelten oder nicht, mein Bruder zB lebt in einer WG und sagt immer 'ach ich bin nur Mitbewohner' aber zahlt halt direkt an den Kumpel und nicht den Vermieter. Ist das dann jetzt schon Untervermietung oder was? Da blickt ja keiner mehr durch, selbst die anderen Leute aus der WG diskutiern da öfter mal drüber... Ein anderer hat zum Beispiel einfach n neuen Mitbewohner mitgebracht ohne groß zu fragen, und da meinte der Vermieter dann, das geht nicht und alle waren sauer.

    Am meisten wundert mich das wegen diesem Genehmigungsdingenskirch. Also dass ohne schriftlich vom Vermieter da nix gemacht werden darf, aber wie ist das, was is wenn der Vermieter monatelang garnicht antwortet? Heißt das dann stillschweigend ja oder kriegt man dann gleich Ärger, so mit Abmahnung oder sowas, oder kann man da einfach abwarten? Fühlt sich irgendwie an wie Glücksspiel?!?

    Und dann diese Sache mit Schaden und Verantwortung... Wenn ein Untermieter Mist baut wie laute Parties oder so, dann muss der Hauptmietmensch alles grade bügeln, steht im Artikel, aber ich wusst nicht das das so ist. Ich dachte wirklich das regelt sich irgendwie von selber also jeder is halt für sein Zimmer oder so zuständig... offenbar nich. Wahrscheinlich unterschrieben die meisten eh Verträge ohne alles richtig zu lesen, kenn ich von mir.

    Find auch krass das sogar bei Kostenbeteiligung das schon als Untervermietung zählt, also wenn man einfach nur Nebenkosten irgendwie teilt. Hatte ich gar net so aufm Schirm.

    Naja, alles in allem für mich ganz schön verwirrend das Thema. Aber bin froh das ich keine eigene Bude hab wo ich mich drum kümmer muss, meine Vermieterin wär eh nich begeistert von sowas glaub ich.

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    Wir legen großen Wert auf Transparenz und bieten jederzeit die Möglichkeit, bei Fragen oder Anmerkungen zu den Inhalten mit uns in Kontakt zu treten.

    Zusammenfassung des Artikels

    Untervermietung liegt vor, wenn ein Mieter Wohnraum gegen Entgelt an Dritte überlässt; sie ist immer genehmigungspflichtig und sollte schriftlich beantragt werden.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Vor Untervermietung immer Genehmigung des Vermieters einholen: Die Untervermietung ist grundsätzlich zustimmungspflichtig. Beantragen Sie die Erlaubnis schriftlich und geben Sie Anlass, Dauer und Identität des Untermieters an, um rechtliche Risiken wie Abmahnung oder Kündigung zu vermeiden.
    2. Untermietvertrag klar und schriftlich regeln: Legen Sie im Vertrag exakt fest, welche Räume überlassen werden, wie Nebenkosten und Kaution geregelt sind und ob der Untermieter die Wohnung weitervermieten darf. Ein detaillierter, unterschriebener Vertrag schützt vor Missverständnissen und Streitigkeiten.
    3. Haftungs- und Informationspflichten beachten: Als Hauptmieter haften Sie für Schäden und Pflichtverletzungen des Untermieters gegenüber dem Vermieter. Informieren Sie den Untermieter über Hausordnung und besondere Regeln des Hauses und dokumentieren Sie die Wohnungsübergabe sorgfältig.
    4. Kündigungsfristen und Rückgabe rechtzeitig planen: Vereinbaren Sie im Untermietvertrag klare Kündigungsfristen und regeln Sie die Modalitäten der Wohnungsrückgabe. Denken Sie an ein Übergabeprotokoll und die Rückgabe aller Schlüssel, um spätere Konflikte zu vermeiden.
    5. Eigene Rechte kennen und konsequent wahrnehmen: Bei berechtigtem Interesse (z.B. finanzielle Engpässe, Auslandsaufenthalt) haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung einzelner Zimmer. Der Vermieter darf die Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern und muss dies konkret begründen.

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