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Schadensersatz im Mietrecht: Übersicht der wichtigsten Ansprüche für Mieter und Vermieter
Schadensersatz im Mietrecht: Übersicht der wichtigsten Ansprüche für Mieter und Vermieter
Wer im Mietrecht mit Schadensersatz konfrontiert wird, steht oft vor einem regelrechten Dschungel an Regelungen. Damit Sie sofort wissen, worauf es wirklich ankommt, finden Sie hier eine kompakte Übersicht der wichtigsten Ansprüche – direkt zugeschnitten auf die Bedürfnisse von Mietern und Vermietern.
- Mieter: Ein Mieter kann Schadensersatz verlangen, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die der Vermieter zu vertreten hat oder die schon bei Einzug bestanden. Besonders relevant: Auch ohne Verschulden des Vermieters besteht ein Anspruch, wenn der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. Die Palette reicht von Kosten für Hotelübernachtungen bei unbewohnbarer Wohnung bis hin zu Ersatz für beschädigtes Eigentum durch Wasserschäden.
- Vermieter: Der Vermieter wiederum kann Schadensersatz fordern, wenn der Mieter die Mietsache beschädigt oder nicht rechtzeitig zurückgibt. Typische Fälle: mutwillige Beschädigungen, verloren gegangene Schlüssel oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch. Auch bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter nicht nur eine Nutzungsentschädigung, sondern auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen, etwa wenn ein Nachmieter abspringt.
Entscheidend ist: Die jeweiligen Ansprüche entstehen nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa die rechtzeitige Anzeige von Mängeln durch den Mieter oder eine angemessene Fristsetzung zur Schadensbeseitigung. Und: Für alltägliche Abnutzung oder „normale Gebrauchsspuren“ gibt es keinen Schadensersatz, das ist gesetzlich klar geregelt.
Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Streit und teure Fehler vermeiden. Ein genauer Blick auf die jeweiligen Anspruchsgrundlagen lohnt sich immer, denn im Detail entscheidet oft der Einzelfall.
Wann können Mieter Schadensersatz fordern? Typische Situationen und konkrete Ansprüche
Wann können Mieter Schadensersatz fordern? Typische Situationen und konkrete Ansprüche
Schadensersatzansprüche von Mietern sind im Alltag alles andere als selten. Doch wann genau dürfen Mieter tatsächlich Geld verlangen? Entscheidend ist, dass der Schaden auf ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung des Vermieters zurückgeht. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Verschulden gar keine Rolle spielt – etwa bei sogenannten anfänglichen Mängeln, die schon beim Einzug vorhanden waren.
- Verspätete Wohnungsübergabe: Zieht sich der Einzug wegen Bauverzögerungen oder weil die Wohnung nicht rechtzeitig fertiggestellt wurde, kann der Mieter Ersatz für Hotelkosten oder Umzugskosten verlangen.
- Defekte oder gefährliche Installationen: Kommt es etwa durch einen undichten Wasserhahn oder eine fehlerhafte Elektrik zu Schäden am Eigentum des Mieters, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten.
- Baulärm oder Modernisierungsmaßnahmen: Wird die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt und entstehen dem Mieter zusätzliche Kosten (z.B. für Schallschutzmaßnahmen oder Reinigung), kann auch hier Schadensersatz verlangt werden.
- Unzureichende Mängelbeseitigung: Bleibt der Vermieter trotz Fristsetzung untätig und muss der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen, sind die entstandenen Kosten erstattungsfähig.
- Gesundheitsschäden durch Schimmel oder Schadstoffe: Werden medizinische Behandlungen oder Umzüge notwendig, kann der Vermieter für diese Kosten haftbar gemacht werden, sofern er den Mangel zu vertreten hat.
Wichtig ist: Der Mieter muss den Schaden konkret nachweisen und in der Regel dem Vermieter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Ohne rechtzeitige Anzeige des Mangels können Ansprüche ganz oder teilweise verloren gehen. In vielen Fällen lohnt es sich, Belege und Fotos als Nachweis aufzubewahren – das macht die Durchsetzung später deutlich einfacher.
Vor- und Nachteile von Schadensersatzansprüchen für Mieter und Vermieter im Mietrecht
Partei | Vorteile von Schadensersatzansprüchen | Nachteile / Risiken |
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Mieter |
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Vermieter |
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Beispiele für Schadensersatzansprüche von Mietern: Mängel, Mietminderung und Selbstvornahme
Beispiele für Schadensersatzansprüche von Mietern: Mängel, Mietminderung und Selbstvornahme
In der Praxis stoßen Mieter immer wieder auf Situationen, in denen sie über eine reine Mietminderung hinaus Schadensersatz verlangen können. Hier ein paar typische, aber oft unterschätzte Fälle, bei denen Mietern konkrete Ansprüche zustehen:
- Wasserschaden durch undichte Fenster: Wird das Mobiliar des Mieters durch eindringendes Regenwasser beschädigt, kann der Vermieter verpflichtet sein, die Kosten für Ersatz oder Reparatur zu übernehmen – vorausgesetzt, der Mangel wurde rechtzeitig gemeldet.
- Selbstvornahme nach Fristablauf: Wenn der Vermieter auf eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung nicht reagiert, darf der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen. Die entstandenen Kosten sind als Schadensersatz erstattungsfähig, sofern die Arbeiten notwendig und angemessen waren.
- Heizungsausfall im Winter: Muss der Mieter wegen ausgefallener Heizung über längere Zeit elektrische Heizgeräte nutzen, kann er die Mehrkosten für Strom als Schadensersatz geltend machen – zusätzlich zur Mietminderung.
- Gesundheitliche Beeinträchtigungen: Werden Allergien oder Atemwegserkrankungen durch Schimmel oder Schadstoffe in der Wohnung ausgelöst, kann der Vermieter für Behandlungskosten oder sogar Umzugskosten haften.
- Verlorene Urlaubstage: Muss der Mieter wegen dringender Reparaturen zu Hause bleiben und kann geplante Reisen nicht antreten, kann ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten bestehen – allerdings nur bei nachweisbarem Verschulden des Vermieters.
Ein Tipp aus der Praxis: Je genauer der Schaden dokumentiert und die Kommunikation mit dem Vermieter festgehalten wird, desto größer sind die Chancen, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Es lohnt sich, jede Ausgabe und jeden Aufwand sorgfältig zu belegen.
Schadensersatzansprüche des Vermieters: Rechte bei Beschädigungen und verspäteter Rückgabe
Schadensersatzansprüche des Vermieters: Rechte bei Beschädigungen und verspäteter Rückgabe
Vermieter stehen oft vor der Herausforderung, nach dem Auszug des Mieters Schäden an der Wohnung oder verspätete Rückgaben geltend machen zu müssen. Doch nicht jeder Makel oder jede Verzögerung berechtigt sofort zu einem Schadensersatzanspruch. Es kommt auf die Art des Schadens, die Umstände und die Nachweisbarkeit an.
- Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch: Wurden Wände mit kräftigen Farben gestrichen, Einbauten entfernt oder Fensterrahmen beschädigt, kann der Vermieter Ersatz für die Wiederherstellung verlangen. Wichtig: Der Schaden muss über die normale Abnutzung hinausgehen.
- Verlust von Schlüsseln: Geht ein Schlüssel verloren, kann der Vermieter die Kosten für den Austausch der Schließanlage fordern – insbesondere, wenn ein Sicherheitsrisiko besteht oder ein Austausch tatsächlich erfolgt.
- Verspätete Rückgabe der Wohnung: Gibt der Mieter die Wohnung nicht zum vereinbarten Termin zurück, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlangen. Darüber hinausgehende Schäden, etwa entgangene Miete durch einen verhinderten Nachmieter, sind ebenfalls ersatzfähig, sofern sie konkret nachgewiesen werden.
- Unterlassene Schönheitsreparaturen bei wirksamer Vereinbarung: Hat der Mieter vertraglich wirksam Schönheitsreparaturen übernommen und diese nicht ausgeführt, kann der Vermieter die Kosten für die Nachholung als Schadensersatz geltend machen. Aber: Viele Standardklauseln sind laut aktueller Rechtsprechung unwirksam – hier lohnt ein genauer Blick.
- Unangemessene Veränderungen an der Mietsache: Werden bauliche Veränderungen ohne Zustimmung vorgenommen, etwa Durchbrüche oder fest installierte Einbauten, kann der Vermieter auf Rückbau und Schadensersatz bestehen.
Für alle Ansprüche gilt: Der Vermieter muss den Schaden konkret beziffern und nachweisen. Fotos, Kostenvoranschläge und Zeugenberichte sind hier Gold wert. Die Geltendmachung sollte zügig nach Rückgabe der Wohnung erfolgen, da die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche im Mietrecht besonders kurz ist1.
1: Siehe § 548 BGB – sechs Monate ab Rückgabe der Mietsache.
Abgrenzung: Schadensersatz, Mietminderung und Aufwendungsersatz – worin liegt der Unterschied?
Abgrenzung: Schadensersatz, Mietminderung und Aufwendungsersatz – worin liegt der Unterschied?
Gerade im Mietrecht werden die Begriffe Schadensersatz, Mietminderung und Aufwendungsersatz oft durcheinandergeworfen. Dabei unterscheiden sie sich grundlegend – und das kann im Streitfall entscheidend sein.
- Schadensersatz verlangt, dass ein konkreter Schaden entstanden ist, der auf eine Pflichtverletzung zurückgeht. Der Anspruch richtet sich auf den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Nachteils, zum Beispiel die Erstattung von Reparaturkosten oder Mehrkosten durch einen Mangel. Ein Verschulden ist meist erforderlich, es gibt aber Ausnahmen.
- Mietminderung ist keine Entschädigung im klassischen Sinn, sondern eine automatische Anpassung der Miete, wenn die Wohnqualität durch einen Mangel beeinträchtigt ist. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt – unabhängig davon, ob der Vermieter etwas dafür kann. Sie bezieht sich immer nur auf die laufende Miete, nicht auf zusätzliche Schäden.
- Aufwendungsersatz greift, wenn der Mieter selbst Kosten aufwendet, um einen Mangel zu beseitigen oder eine drohende Gefahr abzuwenden, weil der Vermieter nicht rechtzeitig handelt. Der Mieter kann dann die tatsächlich entstandenen und notwendigen Ausgaben zurückverlangen. Das ist etwas anderes als Schadensersatz, weil es um den Ersatz von freiwilligen, aber notwendigen Auslagen geht – nicht um einen erlittenen Schaden.
Im Ergebnis: Schadensersatz gleicht Verluste aus, Mietminderung reduziert die Zahlungspflicht, und Aufwendungsersatz erstattet Kosten für selbst ergriffene Maßnahmen. Wer seine Ansprüche sauber trennt, vermeidet Missverständnisse und kann gezielter vorgehen.
Wichtige Voraussetzungen und Fristsetzung bei der Durchsetzung von Schadensersatz
Wichtige Voraussetzungen und Fristsetzung bei der Durchsetzung von Schadensersatz
Damit ein Schadensersatzanspruch im Mietrecht tatsächlich durchgesetzt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ohne diese läuft jede Forderung ins Leere – egal, wie ärgerlich der Schaden auch sein mag.
- Konkrete Schadensdarlegung: Es reicht nicht, einfach „Schaden“ zu behaupten. Der Betroffene muss den Schaden detailliert belegen, etwa durch Rechnungen, Fotos oder Zeugen. Pauschale Angaben werden von Gerichten meist abgelehnt.
- Nachweis der Pflichtverletzung: Der Schaden muss auf eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten zurückzuführen sein. Das kann zum Beispiel eine unterlassene Instandsetzung oder eine unerlaubte Veränderung der Wohnung sein.
- Fristsetzung zur Abhilfe: Vor Geltendmachung von Schadensersatz ist in der Regel eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Leistung zu setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstreicht, kann Schadensersatz verlangt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn die Fristsetzung offensichtlich sinnlos oder unzumutbar ist (etwa bei ernsthafter Verweigerung).
- Unverzügliche Anzeige: Wer einen Mangel oder Schaden nicht zeitnah meldet, riskiert, seinen Anspruch ganz oder teilweise zu verlieren. Die Meldung sollte schriftlich erfolgen, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.
- Keine Selbstvornahme ohne Absprache: Wer ohne Fristsetzung oder Rücksprache mit dem Vertragspartner selbst aktiv wird, kann unter Umständen auf den Kosten sitzen bleiben. Nur in echten Notfällen (z.B. Rohrbruch) darf sofort gehandelt werden.
Merke: Wer strukturiert vorgeht, Fristen setzt und alles sauber dokumentiert, erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung des Schadensersatzes erheblich. Ein unüberlegtes Vorgehen hingegen kann schnell ins Leere laufen.
Haftungsbeschränkungen, typische Fehler und unwirksame Klauseln im Mietvertrag
Haftungsbeschränkungen, typische Fehler und unwirksame Klauseln im Mietvertrag
Im Kleingedruckten von Mietverträgen lauern viele Fallstricke – und nicht alles, was dort steht, ist tatsächlich wirksam. Gerade bei Haftungsbeschränkungen versuchen Vermieter oft, ihre Verantwortung einzuschränken. Doch das Mietrecht setzt hier enge Grenzen.
- Unzulässige Haftungsausschlüsse: Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die die Haftung des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit ausschließen. Solche Formulierungen sind laut aktueller Rechtsprechung in Formularverträgen grundsätzlich unwirksam. Der Vermieter bleibt also auch bei leichter Fahrlässigkeit haftbar.
- Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln: Häufig werden Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zustand der Wohnung oder von starren Fristen zu renovieren. Solche Klauseln sind regelmäßig nichtig, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Das gilt besonders bei sogenannten „starren Fristenplänen“.
- Verkürzte Verjährungsfristen: Manche Verträge versuchen, die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche zu verkürzen. Eine solche Verkürzung ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig und meist unwirksam, wenn sie überraschend oder unangemessen ist.
- Fehlerhafte Umlage von Instandhaltungskosten: Wird versucht, dem Mieter die Kosten für Reparaturen oder Instandhaltungen pauschal aufzubürden, widerspricht das dem gesetzlichen Leitbild und ist in der Regel nicht durchsetzbar.
- Fehlende Individualvereinbarung: Viele Klauseln sind nur dann wirksam, wenn sie individuell ausgehandelt wurden. Standardisierte Formulierungen, die einfach übernommen werden, sind oft angreifbar.
Praxis-Tipp: Wer einen Mietvertrag unterschreibt, sollte jede Klausel kritisch prüfen – und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Denn selbst wenn eine Klausel im Vertrag steht, heißt das noch lange nicht, dass sie auch vor Gericht Bestand hat.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Mietrecht – worauf müssen beide Parteien achten?
Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Mietrecht – worauf müssen beide Parteien achten?
Im Mietrecht gilt für Schadensersatzansprüche eine besonders kurze Verjährungsfrist, die oft unterschätzt wird. Wer seine Rechte nicht rechtzeitig geltend macht, verliert sie – und das unwiderruflich. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit der Rückgabe der Mietsache zu laufen.
- Sechs-Monats-Frist: Nach § 548 BGB verjähren Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache bereits sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung. Gleiches gilt für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen.
- Beginn der Frist: Die Verjährung startet exakt mit dem Tag, an dem der Vermieter die Wohnung oder das Mietobjekt zurückerhält – egal, ob mit oder ohne Protokoll. Das Übergabedatum ist also entscheidend, nicht das Vertragsende.
- Verjährungshemmung: Die Frist kann durch Verhandlungen zwischen den Parteien oder durch die Erhebung einer Klage gehemmt werden. Solange über den Anspruch gesprochen oder gestritten wird, „stoppt“ die Uhr vorübergehend.
- Keine Verlängerung durch Vertrag: Eine vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist ist zwar möglich, aber nur in engen Grenzen und muss ausdrücklich vereinbart werden. Pauschale Klauseln sind oft unwirksam.
- Unterschied zu anderen Ansprüchen: Für Schadensersatzansprüche, die nicht unmittelbar mit der Mietsache zusammenhängen (z.B. Körperverletzung), gelten die allgemeinen Verjährungsfristen von drei Jahren.
Fazit: Wer nach Auszug oder Rückgabe noch Ansprüche durchsetzen will, sollte schnell handeln und alle Fristen im Blick behalten. Eine sorgfältige Dokumentation des Rückgabedatums und der geltend gemachten Schäden ist für beide Seiten Gold wert.
Praxis-Tipp: Wie sollten Mieter und Vermieter bei Schadenfällen richtig vorgehen?
Praxis-Tipp: Wie sollten Mieter und Vermieter bei Schadenfällen richtig vorgehen?
- Unmittelbare Beweissicherung: Nach einem Schadenfall sollten beide Parteien sofort Fotos und – falls möglich – kurze Videos anfertigen. Auch kleine Details wie Uhrzeit, Wetterlage oder Gerüche können später wichtig werden. Am besten alles direkt nach dem Vorfall dokumentieren, solange die Spuren frisch sind.
- Neutrale Zeugen einbeziehen: Es hilft, wenn eine unbeteiligte Person den Schaden begutachtet und eine kurze schriftliche Bestätigung abgibt. Gerade bei strittigen Schäden kann das entscheidend sein, um den eigenen Standpunkt zu stärken.
- Schriftliche Kommunikation bevorzugen: Mündliche Absprachen führen oft zu Missverständnissen. Deshalb immer per E-Mail oder Brief kommunizieren und auf eine Empfangsbestätigung achten. So bleibt alles nachvollziehbar.
- Reparaturangebote einholen: Vor größeren Maßnahmen sollten mehrere Kostenvoranschläge eingeholt werden. Das schützt vor überhöhten Forderungen und zeigt, dass wirtschaftlich gehandelt wurde.
- Versicherungen rechtzeitig informieren: Bei Schäden, die möglicherweise von einer Versicherung abgedeckt sind (z.B. Haftpflicht oder Wohngebäudeversicherung), muss die Meldung unverzüglich erfolgen. Fristen der Versicherer sind oft sehr kurz.
- Professionelle Unterstützung suchen: Wenn sich die Parteien nicht einigen können oder Unsicherheiten bestehen, empfiehlt sich die Einschaltung eines Fachanwalts oder eines Mietervereins. Auch Schlichtungsstellen können helfen, teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Wer strukturiert und vorausschauend handelt, kann viele Konflikte vermeiden und seine Ansprüche mit deutlich besseren Erfolgsaussichten durchsetzen.
Fazit: Was Mieter und Vermieter für die Durchsetzung von Schadensersatz unbedingt wissen sollten
Fazit: Was Mieter und Vermieter für die Durchsetzung von Schadensersatz unbedingt wissen sollten
- Die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung von Schadensersatz hängen oft davon ab, wie sorgfältig und rechtzeitig alle erforderlichen Schritte eingeleitet werden. Ein reines „Abwarten“ führt selten zum Ziel.
- Beide Parteien sollten wissen, dass die Beweislast in der Regel beim Anspruchsteller liegt. Wer also Schadensersatz verlangt, muss lückenlos und nachvollziehbar belegen können, wie der Schaden entstanden ist und wie hoch er tatsächlich ist.
- Es empfiehlt sich, nicht nur auf Standardformulare oder Vorlagen zu vertrauen, sondern im Zweifel individuelle Beratung einzuholen. Gerade bei komplexen oder ungewöhnlichen Schadenfällen können maßgeschneiderte Lösungen und juristische Einschätzungen entscheidend sein.
- Unterschiedliche Schadensarten – etwa Folgeschäden, Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn – erfordern jeweils eine eigene Herangehensweise und spezifische Nachweise. Eine pauschale Geltendmachung reicht nicht aus.
- Auch emotionale Aspekte wie eine belastete Hausgemeinschaft oder gestörtes Vertrauensverhältnis können die Einigung erschweren. Hier hilft es, frühzeitig das Gespräch zu suchen und auf eine sachliche Ebene zurückzukehren.
- Abschließend gilt: Wer proaktiv, dokumentationsstark und lösungsorientiert handelt, verschafft sich einen klaren Vorteil – und erhöht die Chancen, dass berechtigte Ansprüche tatsächlich durchgesetzt werden.
FAQ zu Schadensersatzansprüchen im Mietrecht
Wann können Mieter im Mietrecht Schadensersatz verlangen?
Mieter können Schadensersatz fordern, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die der Vermieter zu vertreten hat, oder wenn der Mangel schon beim Einzug vorhanden war. Voraussetzung ist in der Regel eine rechtzeitige Anzeige des Mangels und eine Fristsetzung zur Beseitigung. Typische Fälle sind beispielsweise Schäden am Eigentum durch Wasserschäden oder Schäden durch untätige Mängelbeseitigung des Vermieters.
In welchen Fällen haftet der Mieter für Schäden an der Mietsache?
Der Mieter haftet für Schäden an der Mietsache, die über die normale Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Das betrifft z. B. mutwillige Beschädigungen, unsachgemäßen Gebrauch oder Verlust von Schlüsseln. Für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen besteht hingegen kein Schadensersatzanspruch des Vermieters.
Welche Fristen müssen Mieter und Vermieter bei Schadensersatzansprüchen im Mietrecht beachten?
Schadensersatzansprüche im Mietrecht verjähren in der Regel sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt an den Vermieter übergeben wurde. Wer Ansprüche durchsetzen möchte, sollte daher schnell handeln und sämtliche Belege sichern.
Was ist der Unterschied zwischen Schadensersatz, Mietminderung und Aufwendungsersatz?
Schadensersatz gleicht einen konkreten Schaden aus, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Die Mietminderung reduziert die laufende Mietzahlung bei erheblichen Mängeln automatisch und unabhängig von einem Verschulden. Aufwendungsersatz erhalten Mieter, wenn sie – zum Beispiel nach erfolgloser Fristsetzung – Mängel selbst beseitigen und dafür die notwendigen Kosten erstattet bekommen.
Welche Fehler sollten bei der Geltendmachung von Schadensersatz im Mietrecht vermieden werden?
Häufige Fehler sind das Versäumen von Fristen, unzureichende Dokumentation des Schadens oder eine fehlende bzw. verspätete Mängelanzeige. Auch das eigenmächtige Beauftragen von Reparaturen ohne vorherige Absprache kann problematisch sein. Zur Absicherung sollten alle Schritte und Kosten gut belegt werden, und bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Experten.