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    Rechtliche Grundlagen: Vermieter der Wohnung verweisen

    08.08.2025 85 mal gelesen 2 Kommentare
    • Vermieter dürfen einen Mieter nur bei berechtigtem Interesse und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verweisen.
    • Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf einer gesetzlich festgelegten Frist.
    • Eigenbedarf oder Vertragsverletzungen können zulässige Gründe für eine Beendigung des Mietverhältnisses sein.

    Hausrecht des Mieters: Die rechtliche Basis zum Verweisen des Vermieters

    Das Hausrecht des Mieters ist der zentrale Hebel, um den Vermieter bei Bedarf aus der eigenen Wohnung zu verweisen. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags erhält der Mieter nicht nur das Nutzungsrecht, sondern übernimmt tatsächlich das alleinige Hausrecht für die gemieteten Räume. Das bedeutet: Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung betreten – und Sie können ihn, falls er sich dennoch Zutritt verschafft, sofort und rechtlich abgesichert zum Verlassen auffordern.

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    Juristisch betrachtet ist das Hausrecht eng mit dem Besitzrecht (§ 854 BGB) verknüpft. Sie entscheiden als Mieter eigenständig, wer Ihre Wohnung betreten darf und wer nicht. Das umfasst ausdrücklich auch den Eigentümer beziehungsweise Vermieter. Ein „generelles Zutrittsrecht“ für den Vermieter existiert nicht. Lediglich in ganz bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei Gefahr im Verzug oder nach rechtzeitiger Ankündigung und berechtigtem Anlass – kann der Vermieter ein Zutrittsrecht geltend machen. Ohne diese Voraussetzungen ist Ihr Hausrecht uneingeschränkt.

    Wichtig: Das Verweisen des Vermieters aus Ihrer Wohnung ist nicht nur erlaubt, sondern wird durch die Rechtsprechung gestützt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu eindeutig Stellung bezogen und klargestellt, dass der Mieter das Hausrecht ausübt und den Vermieter auch gegen dessen Willen aus der Wohnung weisen darf. Das gibt Ihnen als Mieter eine starke rechtliche Position, falls der Vermieter eigenmächtig handelt.

    Praktisch bedeutet das: Treffen Sie den Vermieter unangekündigt oder ohne Ihr Einverständnis in Ihrer Wohnung an, können Sie ihn sofort auffordern, die Wohnung zu verlassen. Sollte er sich weigern, dürfen Sie sogar – natürlich verhältnismäßig und ohne Gewaltanwendung – auf die Entfernung bestehen. Im Zweifel können Sie auch die Polizei hinzuziehen, denn das eigenmächtige Betreten stellt einen Hausfriedensbruch dar (§ 123 StGB).

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    Zutrittsrechte des Vermieters: Zulässige und unzulässige Gründe für das Betreten der Wohnung

    Zutrittsrechte des Vermieters sind im deutschen Mietrecht eng begrenzt und klar geregelt. Damit Sie als Mieter nicht plötzlich unangenehme Überraschungen erleben, lohnt sich ein genauer Blick auf die konkreten Gründe, die einen Zutritt überhaupt rechtfertigen – und auf Situationen, in denen der Vermieter draußen bleiben muss.

    Zulässige Gründe für das Betreten der Wohnung:

    • Notfälle: Etwa bei einem Wasserrohrbruch, Brand oder wenn Gefahr für Leib und Leben besteht. Hier darf der Vermieter auch ohne Ankündigung eintreten, falls Sie nicht erreichbar sind.
    • Ablesen von Zählern: Für die jährliche Heizkosten- oder Wasserabrechnung ist ein Zutritt nach rechtzeitiger Ankündigung erlaubt.
    • Reparaturen und Wartungsarbeiten: Stehen notwendige Instandsetzungen oder Modernisierungen an, darf der Vermieter die Wohnung betreten – allerdings nur nach vorheriger Terminabsprache.
    • Besichtigung mit Nachmietern oder Kaufinteressenten: Auch hier gilt: Nur nach vorheriger Absprache und mit berechtigtem Anlass.
    • Regelmäßige Zustandskontrolle: Diese ist nur in größeren Abständen (üblich: alle fünf Jahre) und mit Ankündigung zulässig.

    Unzulässige Gründe und typische Fehler:

    • Spontane Kontrollbesuche: Der Vermieter darf nicht „einfach mal nach dem Rechten sehen“ oder ohne konkreten Anlass vorbeischauen.
    • Unangekündigtes Betreten: Ohne Terminvereinbarung oder Ihre Zustimmung ist der Zutritt grundsätzlich untersagt – selbst bei scheinbar harmlosen Anliegen.
    • Persönliche Neugier: Private Interessen, etwa um die Einrichtung zu begutachten oder aus Misstrauen, sind kein rechtlicher Grund.
    • Hausordnungskontrolle: Auch das Überprüfen der Einhaltung der Hausordnung rechtfertigt keinen unangekündigten Zutritt.

    Merken Sie sich: Jeder Zutritt muss einen triftigen, nachvollziehbaren Grund haben und im Vorfeld angekündigt werden. Fehlt es daran, dürfen Sie den Vermieter konsequent abweisen – Ihr Recht steht auf Ihrer Seite.

    Vorteile und Nachteile beim Ausüben des Hausrechts gegenüber dem Vermieter

    Pro (Vorteile) Contra (Nachteile/Risiken)
    Mieter schützen effektiv ihre Privatsphäre und können unberechtigte Besuche konsequent unterbinden. Ein zu forsches Auftreten kann das Mietverhältnis belasten und das Verhältnis zum Vermieter verschlechtern.
    Das Gesetz (BGB § 854, § 123 StGB) und die Rechtsprechung stärken explizit die Rechte des Mieters. Bei unzureichender Dokumentation schwieriger Nachweis bei wiederholten Verstößen.
    Im Ernstfall können Polizei und Gerichte zur Unterstützung herangezogen werden. Ein Hausverbot muss verhältnismäßig sein – ein absolutes Verbot ist rechtlich nicht durchsetzbar.
    Mieter haben Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bei unzulässigem Betreten. Rechtliche Schritte (Abmahnung, Unterlassungsklage) können zeit- und kostenintensiv sein.
    Klare Grenzen und Kommunikation schaffen Sicherheit im Mietalltag. Missbrauch des Hausrechts (unbegründete Verweigerung) kann dem Vermieter bei berechtigtem Interesse Nachteile bereiten.

    Rechtsmittel bei unerlaubtem Betreten: Wie Sie den Vermieter wirksam verweisen

    Wenn der Vermieter ohne Ihre Zustimmung Ihre Wohnung betritt, stehen Ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um Ihr Hausrecht durchzusetzen und sich zu schützen. Wichtig ist, dass Sie besonnen und rechtssicher handeln – impulsives Verhalten kann die Situation verschärfen oder sogar rechtliche Nachteile bringen.

    • Direkte Aufforderung zum Verlassen: Sprechen Sie den Vermieter klar und bestimmt an. Fordern Sie ihn auf, die Wohnung sofort zu verlassen. Bleiben Sie dabei sachlich, aber unmissverständlich. Es reicht ein Satz wie: „Sie haben kein Recht, sich hier aufzuhalten. Bitte verlassen Sie die Wohnung jetzt.“
    • Dokumentation des Vorfalls: Halten Sie das unerlaubte Betreten möglichst genau fest. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und den Ablauf. Fotos oder Zeugen können Ihre Position zusätzlich stärken.
    • Abmahnung aussprechen: Reagiert der Vermieter nicht oder wiederholt sich das Verhalten, können Sie eine schriftliche Abmahnung verfassen. Fordern Sie darin unmissverständlich, solche Handlungen künftig zu unterlassen. Eine Abmahnung ist oft Voraussetzung für weitere rechtliche Schritte.
    • Polizei einschalten: Bleibt der Vermieter trotz Aufforderung in Ihrer Wohnung, können Sie die Polizei rufen. Das eigenmächtige Betreten erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und ist strafbar.
    • Unterlassungsklage einreichen: Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Unterlassungsklage erheben. Das Gericht kann dem Vermieter untersagen, Ihre Wohnung künftig ohne Ihre Zustimmung zu betreten.
    • Schadensersatz fordern: Entsteht Ihnen durch das unerlaubte Betreten ein materieller oder immaterieller Schaden, können Sie diesen geltend machen. Das umfasst zum Beispiel beschädigtes Eigentum oder eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts.

    Wichtig: Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um Fehler zu vermeiden und Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen. Je klarer Sie dokumentieren und reagieren, desto stärker ist Ihre Position – und desto geringer die Chance, dass der Vermieter sein Verhalten wiederholt.

    Beispiel aus der Praxis: So verweisen Sie den Vermieter rechtlich korrekt aus Ihrer Wohnung

    Stellen Sie sich vor, Ihr Vermieter steht plötzlich unangekündigt in Ihrer Wohnung – und Sie möchten jetzt alles richtig machen. Hier ein praxisnahes Vorgehen, das sich bewährt hat und juristisch Hand und Fuß hat:

    • Ruhe bewahren und Situation erfassen: Atmen Sie erst einmal durch. Verschaffen Sie sich einen Überblick: Ist der Vermieter allein? Gibt es Zeugen? Was ist der Grund seines Erscheinens?
    • Höflich, aber bestimmt auftreten: Sprechen Sie den Vermieter direkt an. Sagen Sie klar, dass Sie den unangekündigten Besuch nicht akzeptieren. Formulieren Sie zum Beispiel: „Ich bitte Sie, meine Wohnung jetzt zu verlassen. Sie haben aktuell kein Recht, hier zu sein.“
    • Zeugen hinzuziehen: Falls Nachbarn oder Mitbewohner anwesend sind, bitten Sie sie, als Zeugen zu agieren. Das erhöht Ihre Beweissicherheit erheblich.
    • Den Vorfall dokumentieren: Notieren Sie sich sofort nach dem Geschehen alle Details: Datum, Uhrzeit, Gesprächsverlauf, eventuelle Reaktionen des Vermieters. Das kann später Gold wert sein.
    • Folgeschritte ankündigen: Kündigen Sie ruhig an, dass Sie den Vorfall dokumentieren und sich rechtlich beraten lassen werden. Das zeigt Entschlossenheit und kann abschreckend wirken.
    • Keine Eskalation: Vermeiden Sie laute Auseinandersetzungen oder Drohungen. Ein sachlicher Ton wirkt oft Wunder und schützt Sie vor späteren Vorwürfen.

    Mit diesem Vorgehen verweisen Sie den Vermieter nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch souverän aus Ihrer Wohnung. Das schafft Klarheit – und Sie behalten die Kontrolle über Ihre Privatsphäre.

    Hausfriedensbruch durch den Vermieter: Strafrechtliche Folgen und Ansprüche des Mieters

    Hausfriedensbruch durch den Vermieter ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat mit spürbaren Konsequenzen. Wer als Vermieter ohne rechtlichen Grund in die Wohnung eindringt, riskiert nicht nur eine Anzeige, sondern auch empfindliche Strafen und zivilrechtliche Ansprüche des Mieters.

    • Strafrechtliche Folgen: Das unerlaubte Betreten der Wohnung erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB. Wird der Vermieter angezeigt, droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die Staatsanwaltschaft prüft dabei, ob ein berechtigtes Interesse am Zutritt bestand – fehlt dieses, wird das Verfahren meist eröffnet.
    • Zivilrechtliche Ansprüche des Mieters: Neben der Strafanzeige kann der Mieter zivilrechtlich gegen den Vermieter vorgehen. Dazu zählt insbesondere der Anspruch auf Unterlassung: Das Gericht kann dem Vermieter per einstweiliger Verfügung verbieten, die Wohnung erneut zu betreten. Bei wiederholten Verstößen sind auch Ordnungsgelder möglich.
    • Schadensersatz und Schmerzensgeld: Entsteht dem Mieter durch das Verhalten des Vermieters ein materieller oder immaterieller Schaden – etwa durch die Verletzung der Privatsphäre oder psychische Belastung – kann er zusätzlich Schadensersatz oder sogar Schmerzensgeld verlangen. Die Gerichte erkennen solche Ansprüche immer häufiger an, wenn die Eingriffe schwerwiegend sind.
    • Folgen für das Mietverhältnis: In besonders gravierenden Fällen kann das Verhalten des Vermieters eine fristlose Kündigung durch den Mieter rechtfertigen. Das Vertrauensverhältnis gilt dann als nachhaltig zerstört.

    Fazit: Hausfriedensbruch durch den Vermieter bleibt für diesen selten folgenlos – Mieter haben starke rechtliche Hebel, um sich zu wehren und Ansprüche durchzusetzen.

    Hausverbot gegen den Vermieter: Was erlaubt ist und was nicht

    Ein Hausverbot gegen den Vermieter ist ein scharfes Schwert, das im Mietrecht jedoch ganz eigene Spielregeln hat. Anders als bei beliebigen Dritten können Sie als Mieter dem Vermieter nicht pauschal und dauerhaft den Zutritt zu Ihrer Wohnung untersagen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dennoch: Ein Hausverbot ist möglich – aber nur unter bestimmten Bedingungen.

    • Zulässigkeit: Sie dürfen dem Vermieter ein Hausverbot aussprechen, wenn er wiederholt ohne rechtlichen Grund oder ohne Ankündigung Ihre Wohnung betritt. Das Hausverbot bezieht sich dann auf jeglichen Zutritt ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung.
    • Grenzen: Ein absolutes Hausverbot, das dem Vermieter jeglichen Zutritt zu allen Zeiten verbietet, ist rechtlich nicht haltbar. Bei berechtigten Gründen (z.B. Gefahr im Verzug, angekündigte Besichtigung) muss der Zutritt ermöglicht werden.
    • Form: Ein Hausverbot sollte immer schriftlich erfolgen. Nennen Sie konkrete Anlässe und machen Sie klar, dass das Verbot nur für unberechtigte oder unangekündigte Besuche gilt.
    • Durchsetzung: Verstößt der Vermieter gegen das Hausverbot, können Sie zivilrechtliche Schritte einleiten – etwa eine Unterlassungsklage oder eine einstweilige Verfügung. Im Ernstfall dürfen Sie auch die Polizei hinzuziehen.
    • Missbrauch vermeiden: Ein Hausverbot darf nicht willkürlich oder aus reiner Verärgerung ausgesprochen werden. Gerichte prüfen stets, ob ein sachlicher Grund vorliegt und das Verbot verhältnismäßig ist.

    Unterm Strich: Ein Hausverbot gegen den Vermieter ist möglich, aber immer an rechtliche Schranken gebunden. Wer sich an diese hält, schützt seine Privatsphäre und bleibt auf der sicheren Seite.

    Tipps für Mieter: So setzen Sie Ihr Hausrecht verständlich und wirksam durch

    Ihr Hausrecht ist Ihr Schutzschild – aber es wirkt nur, wenn Sie es aktiv und clever nutzen. Damit Sie sich nicht in endlosen Diskussionen verlieren oder in rechtliche Fallen tappen, hier konkrete Tipps, wie Sie Ihr Hausrecht als Mieter verständlich und wirksam durchsetzen:

    • Klare Kommunikation: Teilen Sie dem Vermieter schriftlich mit, wie Sie sich den Ablauf von Besichtigungen oder Reparaturen vorstellen. Legen Sie feste Zeitfenster fest, zu denen ein Zutritt für Sie akzeptabel ist. So vermeiden Sie Missverständnisse und schaffen Verbindlichkeit.
    • Grenzen setzen – aber fair: Wenn Sie merken, dass Ihr Vermieter zu forsch agiert, formulieren Sie höflich, aber bestimmt Ihre Erwartungen. Ein Satz wie „Bitte kündigen Sie Ihren Besuch künftig mindestens 48 Stunden vorher an“ reicht oft schon, um Klarheit zu schaffen.
    • Protokoll führen: Halten Sie alle Kontaktaufnahmen, Termine und Gespräche mit dem Vermieter in einem einfachen Protokoll fest. Das hilft Ihnen, im Streitfall nachzuweisen, dass Sie Ihr Hausrecht konsequent vertreten haben.
    • Unterstützung suchen: Zögern Sie nicht, sich an den Mieterverein oder eine unabhängige Beratungsstelle zu wenden, wenn Sie unsicher sind. Dort erhalten Sie nicht nur rechtliche Tipps, sondern oft auch praktische Formulierungshilfen für Briefe oder E-Mails.
    • Deeskalation bevorzugen: Bleiben Sie in Gesprächen ruhig und sachlich. Wer aufbrausend reagiert, läuft Gefahr, dass die Situation eskaliert und die eigenen Rechte aus dem Blick geraten. Mit einem kühlen Kopf überzeugen Sie am Ende oft mehr als mit lauten Worten.
    • Digitale Hilfsmittel nutzen: Verwenden Sie E-Mail oder Messenger, um Absprachen mit dem Vermieter zu dokumentieren. So haben Sie jederzeit einen Nachweis über getroffene Vereinbarungen – und können im Zweifel belegen, dass Sie Ihr Hausrecht aktiv wahrgenommen haben.

    Mit diesen Schritten machen Sie Ihr Hausrecht nicht nur sichtbar, sondern sorgen auch dafür, dass es im Alltag tatsächlich respektiert wird.


    FAQ: Rechte des Mieters beim Verweisen des Vermieters aus der Wohnung

    Hat der Mieter das Recht, den Vermieter aus der Wohnung zu verweisen?

    Ja, das Hausrecht an der gemieteten Wohnung liegt beim Mieter. Der Vermieter darf die Wohnung nur mit Zustimmung des Mieters und bei einem berechtigten Anlass betreten. Ohne diese Voraussetzungen kann und darf der Mieter den Vermieter bitten, die Wohnung sofort zu verlassen.

    In welchen Fällen darf der Vermieter die Wohnung betreten?

    Ein Zutritt ist zum Beispiel erlaubt bei Notfällen (etwa Wasserschaden oder Brand), zur Durchführung angekündigter Reparaturen, zur Ablesung von Zählern, bei angekündigten Besichtigungen mit Nachmietern oder zur Zustandskontrolle (üblicherweise maximal alle fünf Jahre). Jeder Zutritt muss angekündigt und begründet sein.

    Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter unangekündigt oder ohne Grund die Wohnung betritt?

    Der Mieter sollte den Vermieter umgehend auffordern, die Wohnung zu verlassen. Zudem empfiehlt es sich, den Vorfall zu dokumentieren. Bei wiederholten Fällen kann eine Abmahnung ausgesprochen werden; bei Bedarf kann auch die Polizei eingeschaltet oder eine Unterlassungsklage eingereicht werden.

    Stellt das unerlaubte Betreten der Wohnung durch den Vermieter eine Straftat dar?

    Ja. Das eigenmächtige Betreten der Wohnung erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB). Der Mieter kann Strafanzeige erstatten, und dem Vermieter drohen strafrechtliche sowie zivilrechtliche Konsequenzen.

    Darf der Mieter dem Vermieter ein Hausverbot erteilen?

    Ein Hausverbot gegen den Vermieter ist möglich, wenn dieser die Wohnung wiederholt ohne Ankündigung oder ohne berechtigten Grund betritt. Allerdings kann der Vermieter bei berechtigten Anlässen (z. B. Notfall, angekündigte Reparatur) nicht dauerhaft ausgeschlossen werden. Ein Hausverbot sollte immer konkret begründet und schriftlich ausgesprochen werden.

    Ihre Meinung zu diesem Artikel

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    Also sachmall ich les ja immerwieder das so viel über dieses hausrecht und sowass diskutiertwird aber manche hier gehn garnicht drauf ein was real eigendlich passiert z.B. war neulich im forum einer der hat geschreieben sein vermieter is durchs fenster eigestiegen als er im urlaub warn und hat gesagt das muss er laut mietvertrag dürfen, lol was? Also wo isn der beitrag dazu, weil das find ich schon krasse aktion. Woanders hat auch wer geschriebn sein vermieter sei mit nachbarn rein weil die Heizung getäuscht hatt, aber wurde ihm nich vorher bescheid gegeben sondern angeblich wars halt dringend, und da sind vollwiele Meinungen wie man sich da verhalte soll weil polizei ruffen kann jaa schon schiefgucken machen wenn dann am end der Vermieter sauer is und eigenlich will man ja seine Ruhe im Haus Naja.

    Finde das artikel hätt noch erwähnen können ob man vielleicht auch als mieter kamera an die tür machen darf für Beweis oder obs datenschutz gibt...Weil ich mein wenn das jetzt so einfach is zu sage "da war der Vermieter in die wohnung" dann muss man doch zeige können, dass der wirklich da war und nicht du jemand beschuldigst aus spaß. Und dann noch was mit die Hausordnung: oft gucken die Vermieter doch im Treppenhaus aber wenn die dann rein wolln und sagen nur mal gucken ob die Fenster zu sind, ist das ja auch blöd. Manche vermieter sind ja alt und vNochmal ich find kein kommentar dazu, aber was ist wenn vermieter GAR NICHT mit sich reden lässt, also wie macht man dann unterlassung und was genau passiert dann, steht ja nicht so konkreeet.

    Letztens bei meiner Oma im Haus hat der Vermieter einfach den Gärtner in der wohnung geschickt die blumen im Winter hats geheißten ‘gießen’, aber erzählt hat sie das erst ganz spät und war dann sauer... Aber polizei rufen wär ihr halt peinlich. Is das dann auch schon Hausfriedensbruch, auch wenn der Typ nur die Pflanzen wollte? Jedenfalls ich finde da fehlt noch bisschen wie man mit solche kleinen sachen umgeht, nich immer gleich Klage, vllt reicht ja auch ein Brief oder so. Sorry bisschen viel aber ich hab einfach zu viiiel dazu gehört, bin jetzt aber kein rechtsexperte lol.
    Also ich hab mal gehört das manche vermieter belügen und sagen sie dürfens ohne gefragt zu werden, aber wenn das so is, wo is dann der schutz für die mieter, um die vor sowas zu bewahren, das muss man doch regeln können oder?

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    Zusammenfassung des Artikels

    Mieter haben das alleinige Hausrecht in ihrer Wohnung und dürfen den Vermieter außer bei Ausnahmen wie Notfällen oder angekündigten Terminen rechtlich gesichert verweisen.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Kennen Sie Ihr Hausrecht: Als Mieter besitzen Sie nach Abschluss des Mietvertrags das alleinige Hausrecht an Ihrer Wohnung. Der Vermieter darf Ihre Wohnung nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung betreten, außer in ganz bestimmten Ausnahmefällen wie Gefahr im Verzug.
    2. Grenzen Sie Zutrittsrechte klar ab: Ein Zutrittsrecht des Vermieters besteht nur bei berechtigtem Anlass (z.B. angekündigte Reparaturen, Notfälle, Ablesen von Zählern). Unangekündigte Besuche, reine Neugier oder spontane Kontrollen sind nicht zulässig – in diesen Fällen können und sollten Sie den Vermieter verweisen.
    3. Handeln Sie rechtssicher und souverän: Wenn der Vermieter ohne Ihre Zustimmung in Ihrer Wohnung ist, fordern Sie ihn sachlich, aber bestimmt zum Verlassen auf. Dokumentieren Sie den Vorfall und ziehen Sie gegebenenfalls Zeugen hinzu. Bei Weigerung dürfen Sie die Polizei rufen, da es sich um Hausfriedensbruch handelt.
    4. Nutzen Sie Rechtsmittel bei wiederholten Verstößen: Sprechen Sie eine schriftliche Abmahnung aus, wenn der Vermieter wiederholt unerlaubt die Wohnung betritt. Bei fortgesetzten Verstößen können Sie eine Unterlassungsklage beim Amtsgericht einreichen und Schadensersatz geltend machen.
    5. Setzen Sie Ihr Hausrecht deeskalierend durch: Kommunizieren Sie Ihre Erwartungen klar und dokumentieren Sie alle Vorfälle. Bleiben Sie ruhig und sachlich, um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten, und holen Sie sich bei Unsicherheiten rechtliche Beratung, etwa beim Mieterverein.

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