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    Mietrecht und Schwangerschaft: Was werdende Eltern wissen müssen

    30.05.2025 10 mal gelesen 0 Kommentare
    • Schwangere Mieterinnen genießen besonderen Kündigungsschutz durch den Vermieter.
    • Eine Schwangerschaft berechtigt nicht automatisch zur Mietminderung, außer bei erheblichen Mängeln in der Wohnung.
    • Bei der Wohnungssuche dürfen Vermieter die Schwangerschaft nicht als Ablehnungsgrund heranziehen.

    Kein besonderer Kündigungsschutz für Schwangere im Mietrecht

    Schwangere Mieterinnen erleben oft eine Überraschung, wenn sie erfahren, dass das Mietrecht keinen besonderen Kündigungsschutz für sie vorsieht. Im Gegensatz zum Arbeitsrecht, wo werdende Mütter während der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders geschützt sind, existiert im Mietrecht keine vergleichbare Regelung. Das bedeutet: Eine Schwangerschaft allein verhindert eine Kündigung durch den Vermieter nicht. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die Vermieter daran hindert, einer schwangeren Mieterin ordentlich zu kündigen – weder wegen Eigenbedarf noch aus anderen zulässigen Gründen.

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    Allerdings, und das ist wichtig zu wissen, darf eine Kündigung nicht willkürlich oder aus diskriminierenden Motiven erfolgen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt zwar vor Benachteiligung, aber eine Schwangerschaft ist im Mietrecht kein expliziter Kündigungsgrund, der automatisch einen Schutz auslöst. Wer also glaubt, dass mit dem positiven Schwangerschaftstest automatisch ein „Kündigungsstopp“ eintritt, irrt leider.

    Das kann im Alltag ziemlich frustrierend sein, vor allem, wenn die Suche nach einer neuen Wohnung mit wachsendem Bauch ohnehin schon eine Herausforderung ist. Wer sich also in dieser Situation befindet, sollte sich nicht auf einen besonderen Kündigungsschutz verlassen, sondern die weiteren rechtlichen Möglichkeiten kennen, um die eigene Position zu stärken.

    So wirkt die Sozialklausel bei Kündigungen in der Schwangerschaft

    Die Sozialklausel nach § 574 BGB ist für schwangere Mieterinnen ein echtes Ass im Ärmel, wenn plötzlich eine Kündigung ins Haus flattert. Sie greift immer dann, wenn der Auszug eine besondere Härte bedeuten würde – und genau das ist während einer Schwangerschaft häufig der Fall. Wer also ein Kündigungsschreiben erhält, kann sich auf diese Klausel berufen und damit den Auszug zumindest verzögern oder sogar verhindern.

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    • Widerspruchsrecht: Nach Erhalt der Kündigung besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widerspruch einzulegen. Dabei sollten die Gründe für die besondere Härte – wie etwa gesundheitliche Risiken, psychische Belastungen oder die erschwerte Wohnungssuche in der Schwangerschaft – klar und nachvollziehbar dargelegt werden.
    • Nachweise erhöhen die Erfolgschancen: Ein ärztliches Attest, das gesundheitliche Risiken durch einen Umzug bescheinigt, ist Gold wert. Es belegt, dass ein Wohnungswechsel in der Schwangerschaft tatsächlich eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
    • Gerichtliche Prüfung: Im Streitfall prüft das Gericht, ob die Interessen der schwangeren Mieterin schwerer wiegen als die des Vermieters. Gerade in den letzten Jahren zeigen Gerichte dabei eine zunehmende Sensibilität für die Schutzbedürftigkeit werdender Mütter.

    Wichtig ist: Die Sozialklausel verschafft keinen absoluten Schutz, kann aber die Kündigung erheblich erschweren oder zumindest den Auszugstermin deutlich nach hinten verschieben. Wer diese Möglichkeit nutzt, verschafft sich wertvolle Zeit und oft auch bessere Verhandlungspositionen gegenüber dem Vermieter.

    Vor- und Nachteile für schwangere Mieterinnen im deutschen Mietrecht

    Vorteile (Pro) Nachteile (Contra)
    Die Sozialklausel (§ 574 BGB) ermöglicht Widerspruch gegen Kündigungen bei besonderer Härte, z.B. während der Schwangerschaft. Kein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft – eine Kündigung ist grundsätzlich möglich.
    Gerichte berücksichtigen gesundheitliche Risiken und besondere Bedürfnisse von Schwangeren bei der Abwägung im Streitfall. Die Sozialklausel bietet keinen absoluten Schutz, sondern kann den Auszug nur verzögern oder erschweren.
    Keine Pflicht, dem Vermieter die Schwangerschaft oder die Geburt des Kindes zu melden. Die Frist für den Widerspruch gegen eine Kündigung ist kurz (zwei Monate ab Zugang der Kündigung).
    Kinder gelten als Teil des Haushaltes und dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis des Vermieters einziehen. Bei Überbelegung kann der Vermieter eingreifen; im Extremfall kann dies ein Kündigungsgrund sein.
    Unterstützung durch Beratungsstellen und Mietervereine ist möglich. Rechtliche Auseinandersetzungen können belastend und langwierig sein.
    Persönliche Situation und Härtefälle wirken sich im Streitfall oft positiv auf die Entscheidung des Gerichts aus. Keine automatische Verlängerung oder Sicherung des Mietverhältnisses ausschließlich aufgrund der Schwangerschaft.

    Wichtige Fristen und der richtige Widerspruch: Was Schwangere bei Kündigung tun müssen

    Wird einer schwangeren Mieterin gekündigt, ist schnelles und strukturiertes Handeln gefragt. Es gibt eine zwei­monatige Frist ab Zugang der Kündigung, um schriftlich Widerspruch einzulegen. Diese Frist ist verbindlich – wer sie versäumt, verliert das Recht, sich auf besondere Härte zu berufen.

    • Form des Widerspruchs: Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, also entweder per Brief mit eigenhändiger Unterschrift oder als unterschriebenes Fax. Eine E-Mail reicht nicht aus.
    • Begründung: Im Widerspruch sollten alle relevanten Härtegründe konkret benannt werden. Je detaillierter und nachvollziehbarer die Begründung, desto besser. Typische Beispiele sind medizinische Risiken, psychische Belastungen oder Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche in der Schwangerschaft.
    • Belege beifügen: Ärztliche Atteste, Nachweise über erfolglose Wohnungsbewerbungen oder Bestätigungen von Beratungsstellen können die Argumentation stützen.
    • Empfangsnachweis: Es empfiehlt sich, den Widerspruch per Einschreiben oder mit Zeugen zu versenden, um den fristgerechten Zugang belegen zu können.

    Wer alle Fristen und Formalitäten einhält, erhöht die Chancen, dass die eigene Situation bei der Entscheidung des Vermieters oder eines Gerichts umfassend berücksichtigt wird. Im Zweifel lieber zu früh und zu ausführlich reagieren als zu spät – das kann entscheidend sein.

    Gerichtliche Abwägung: Wie Gerichte schwangere Mieterinnen schützen

    Wenn es tatsächlich zum Rechtsstreit kommt, stehen Gerichte vor einer echten Gratwanderung: Sie müssen das Grundrecht auf Schutz von Mutter und Kind (Art. 6 GG) gegen das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 GG) abwägen. In den letzten Jahren ist dabei eine deutliche Entwicklung hin zu mehr Sensibilität für die Lebenssituation schwangerer Mieterinnen zu beobachten.

    • Gerichte prüfen sehr genau, ob ein Umzug während der Schwangerschaft mit erheblichen Nachteilen oder gesundheitlichen Risiken verbunden wäre. Besonders im letzten Schwangerschaftsdrittel oder bei Risikoschwangerschaften werden die Interessen der werdenden Mutter häufig stärker gewichtet.
    • Es wird auch berücksichtigt, wie schwierig die Wohnungssuche für Schwangere auf dem aktuellen Wohnungsmarkt ist. In Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt kann dies die Chancen der Mieterin vor Gericht deutlich verbessern.
    • Ein weiterer Aspekt: Gerichte verlangen von Vermietern, dass sie Alternativen prüfen. Kann der Eigenbedarf beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden, ist das für den Vermieter zumutbar, wird die Kündigung oft hinausgezögert.
    • Die persönliche Anhörung der Mieterin ist üblich. Dabei werden individuelle Umstände wie familiäre Unterstützung, gesundheitliche Situation und konkrete Wohnraumbedürfnisse beleuchtet.

    Unterm Strich: Die Gerichte entscheiden nicht pauschal, sondern wägen im Einzelfall ab. Je besser die persönliche Situation belegt und dargestellt wird, desto größer ist die Chance, dass das Gericht zugunsten der schwangeren Mieterin entscheidet.

    Praxisbeispiel: Kündigung wegen Eigenbedarf in der Schwangerschaft

    Stellen wir uns vor: Eine schwangere Mieterin erhält eine Eigenbedarfskündigung, weil der Vermieter die Wohnung für seine Tochter benötigt. Was nun? In der Praxis kommt es genau auf die Details an, wie der Fall ausgeht.

    • Konkrete Härtefallprüfung: Die Mieterin legt ein ärztliches Attest vor, das attestiert, dass ein Umzug im letzten Schwangerschaftsdrittel erhebliche gesundheitliche Risiken birgt. Das Gericht prüft, ob die Tochter des Vermieters tatsächlich sofort einziehen muss oder ob ein Aufschub möglich ist.
    • Wohnungsmarkt-Situation: Kann die Mieterin nachweisen, dass sie trotz intensiver Suche keine vergleichbare Wohnung findet, etwa durch gesammelte Absagen, wird dies bei der Abwägung stark berücksichtigt.
    • Verhandlungsoptionen: Oft werden in solchen Fällen Kompromisse gefunden: Zum Beispiel ein Aufschub des Auszugs bis nach der Geburt oder eine finanzielle Unterstützung durch den Vermieter für den Umzug.
    • Gerichtliche Praxis: Es gibt Urteile, in denen Gerichte den Auszug um mehrere Monate verschoben haben, weil die Belastung für die Schwangere zu groß gewesen wäre. Ein pauschales Recht auf Verbleib gibt es aber nicht – jeder Fall wird individuell entschieden.

    Dieses Beispiel zeigt: Mit fundierten Nachweisen und einer klaren Darstellung der eigenen Situation lassen sich im Streitfall oft bessere Bedingungen aushandeln. Die Gerichte schauen sehr genau hin, wie dringend der Eigenbedarf wirklich ist und wie stark die Belastung für die Schwangere ausfällt.

    Meldepflichten und Kinderzuzug: Was Schwangere dem Vermieter mitteilen müssen

    Im Mietrecht gibt es für Schwangere keine ausdrückliche Pflicht, dem Vermieter die Schwangerschaft zu melden. Es existiert auch keine Regelung, die eine vorherige Zustimmung des Vermieters für die Aufnahme des eigenen Kindes nach der Geburt verlangt. Das Kind zählt rechtlich als Teil des eigenen Haushalts und darf grundsätzlich ohne Nachfrage einziehen.

    • Keine Anzeigepflicht: Weder während der Schwangerschaft noch nach der Geburt besteht eine Verpflichtung, den Vermieter über den Familienzuwachs zu informieren.
    • Unwirksame Vertragsklauseln: Sollte im Mietvertrag eine Klausel stehen, die eine Meldepflicht oder Zustimmung für die Aufnahme des Kindes fordert, ist diese rechtlich nicht haltbar und kann ignoriert werden.
    • Ausnahme Überbelegung: Einzige Grenze: Wenn durch das Kind eine unzumutbare Überbelegung der Wohnung entsteht, kann der Vermieter einschreiten. Das ist aber erst bei deutlicher Überschreitung der Wohnraumkapazität der Fall und muss im Einzelfall geprüft werden.

    Im Alltag heißt das: Schwangere können entspannt bleiben, was Mitteilungspflichten angeht. Die Familienplanung bleibt Privatsache – der Vermieter hat hier kein Mitspracherecht.

    Wann Überbelegung durch das Kind ein Problem werden kann

    Eine Überbelegung der Wohnung wird dann zum Problem, wenn der vorhandene Wohnraum nicht mehr ausreicht, um allen Bewohnern ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen. Die Grenze ist allerdings nicht exakt im Gesetz festgelegt, sondern wird von Gerichten im Einzelfall beurteilt. Als Faustregel gilt: Pro Person sollten etwa 9 bis 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Bei kleinen Kindern kann das etwas weniger sein, aber auch hier gibt es keine starren Vorgaben.

    • Individuelle Bewertung: Entscheidend ist, wie viele Personen dauerhaft in der Wohnung leben und wie groß die Wohnung tatsächlich ist. Ein Baby allein führt in der Regel noch nicht zur Überbelegung.
    • Mehrfache Zuzüge: Kritisch wird es, wenn nach der Geburt weitere Kinder oder andere Familienmitglieder einziehen sollen. Dann kann der Vermieter einwenden, dass die Wohnung zu klein für die Anzahl der Bewohner ist.
    • Folgen einer Überbelegung: Stellt ein Gericht fest, dass die Wohnung überbelegt ist, kann der Vermieter verlangen, dass die Zahl der Bewohner reduziert wird. Im Extremfall kann das sogar ein Kündigungsgrund sein.
    • Praktische Tipps: Wer unsicher ist, sollte vor einem geplanten Zuzug prüfen, ob die Wohnfläche noch ausreicht. Beratungsstellen oder Mietervereine können hier mit einer Einschätzung helfen.

    Unterm Strich: Ein Kind mehr macht selten sofort Ärger, aber bei knappen Platzverhältnissen kann es sinnvoll sein, frühzeitig Klarheit zu schaffen, um spätere Konflikte zu vermeiden.

    Konkret handeln: Schritt-für-Schritt-Anleitung bei Kündigung während der Schwangerschaft

    Eine Kündigung während der Schwangerschaft verlangt entschlossenes und überlegtes Handeln. Damit nichts untergeht, hilft eine strukturierte Vorgehensweise. Folgende Schritte bieten Orientierung:

    • 1. Kündigungsschreiben genau prüfen: Kontrolliere, ob alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Fehlerhafte Kündigungen sind manchmal schon deshalb unwirksam. Bei Unsicherheiten lohnt sich ein schneller Check durch eine Beratungsstelle.
    • 2. Persönliche Situation dokumentieren: Sammle alle Unterlagen, die deine besondere Lage belegen. Dazu zählen etwa Nachweise über den Schwangerschaftsverlauf, geplante Geburtstermine oder auch Nachweise über bereits begonnene Wohnungssuche.
    • 3. Unterstützung organisieren: Suche frühzeitig Kontakt zu Mietervereinen, Sozialberatungen oder Familienhilfen. Diese Stellen bieten nicht nur rechtliche Beratung, sondern auch praktische Hilfe bei der Wohnungssuche oder beim Umgang mit Behörden.
    • 4. Alternative Lösungen ausloten: Überlege, ob es Möglichkeiten für eine gütliche Einigung mit dem Vermieter gibt. Manchmal hilft ein offenes Gespräch, um einen Aufschub oder Kompromiss zu erreichen, etwa einen späteren Auszugstermin oder Unterstützung beim Umzug.
    • 5. Gerichtliche Schritte vorbereiten: Falls keine Einigung möglich ist, bereite dich auf ein mögliches Gerichtsverfahren vor. Notiere alle Fristen, sichere Beweise und halte die Kommunikation mit dem Vermieter stets schriftlich fest.

    Mit einer klaren Strategie und rechtzeitiger Unterstützung lassen sich die eigenen Chancen deutlich verbessern. Je strukturierter das Vorgehen, desto besser stehen die Aussichten, die Wohnung zumindest vorübergehend behalten zu können.

    Zusammenfassung: Ihre wichtigsten Rechte als schwangere Mieterin

    Als schwangere Mieterin profitieren Sie von einigen spezifischen Rechten, die Ihre Wohnsituation absichern können – auch wenn kein besonderer Kündigungsschutz besteht.

    • Sie haben das Recht, bei einer drohenden Kündigung individuelle Härtegründe geltend zu machen und Ihre persönliche Situation umfassend darzulegen.
    • Ihre Privatsphäre bleibt gewahrt: Weder Ihre Schwangerschaft noch die Geburt Ihres Kindes müssen Sie dem Vermieter mitteilen, solange keine Überbelegung entsteht.
    • Sie dürfen sich auf professionelle Unterstützung stützen: Beratungsstellen, Mietervereine und Familienhilfen bieten gezielte Hilfe, wenn es zu Konflikten mit dem Vermieter kommt.
    • Im Streitfall wird Ihre besondere Lebenslage bei gerichtlichen Entscheidungen individuell berücksichtigt – dies kann sich positiv auf Fristen und Auszugsmodalitäten auswirken.
    • Sie können Ihre Rechte aktiv stärken, indem Sie alle relevanten Unterlagen, Nachweise und Atteste sorgfältig sammeln und rechtzeitig einreichen.

    Nutzen Sie diese Möglichkeiten gezielt, um Ihre Wohnsituation während der Schwangerschaft zu schützen und sich unnötigen Stress zu ersparen.

    Fachlicher Rat: Wann sich ein Gang zur Mietrechtsberatung lohnt

    Ein Termin bei einer Mietrechtsberatung ist besonders dann sinnvoll, wenn Unsicherheiten bei komplexen Vertragsklauseln oder bei ungewöhnlichen Vermieterforderungen auftreten. Auch wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Anliegen nicht ernst genommen wird oder die Kommunikation mit dem Vermieter festgefahren ist, bringt eine fachkundige Einschätzung oft neue Perspektiven.

    • Bei drohenden Fristversäumnissen oder formalen Fehlern im Schriftverkehr kann eine Beratung helfen, schwerwiegende Nachteile zu vermeiden.
    • Wenn Sie Unterstützung bei der Beschaffung und Formulierung von Nachweisen oder Attesten benötigen, profitieren Sie von der Erfahrung spezialisierter Berater.
    • Kommt es zu unerwarteten Maßnahmen wie Mieterhöhungen, Modernisierungsankündigungen oder baulichen Veränderungen während der Schwangerschaft, erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Handlungsoptionen.
    • Gerade bei Unsicherheiten zur Überbelegung oder zur rechtlichen Zulässigkeit von Vertragsklauseln gibt eine Beratung schnell Klarheit und hilft, Fehlentscheidungen zu vermeiden.

    Wer frühzeitig professionelle Hilfe sucht, kann Risiken gezielt minimieren und sich auf das Wesentliche konzentrieren: die eigene Gesundheit und die bevorstehende Geburt.


    FAQ für schwangere Mieterinnen: Ihre Rechte und Möglichkeiten im Mietverhältnis

    Besteht für schwangere Mieterinnen ein besonderer Kündigungsschutz?

    Im Mietrecht besteht kein spezieller gesetzlicher Kündigungsschutz für Schwangere. Eine Schwangerschaft an sich verhindert eine Kündigung durch den Vermieter nicht. Allerdings können bei einer Kündigung besondere Schutzmechanismen greifen, beispielsweise die Sozialklausel.

    Wie kann ich mich als Schwangere gegen eine Kündigung wehren?

    Nach Zugang der Kündigung können Sie binnen zwei Monaten schriftlich Widerspruch einlegen und Ihre besondere Härte, etwa aufgrund der Schwangerschaft oder gesundheitlicher Risiken, geltend machen. Ein ärztliches Attest als Nachweis kann die Erfolgschancen deutlich erhöhen.

    Muss ich dem Vermieter meine Schwangerschaft oder die Geburt meines Kindes melden?

    Nein, für schwangere Mieterinnen besteht keine Pflicht, den Vermieter über die Schwangerschaft oder die Geburt des Kindes zu informieren. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind in der Regel unwirksam.

    Darf das neugeborene Kind ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden?

    Ja, das eigene Kind gilt als Teil des Haushalts und darf grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters einziehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn durch das Baby eine unzumutbare Überbelegung der Wohnung entstehen würde.

    Was tun, wenn ein Rechtsstreit droht oder Unsicherheiten bestehen?

    Suchen Sie rechtzeitig Rat bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht. Professionelle Beratung hilft, Fristen einzuhalten, die eigene Situation bestmöglich darzulegen und Fehler im Schriftverkehr oder Widerspruch zu vermeiden.

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    Zusammenfassung des Artikels

    Schwangere Mieterinnen haben keinen besonderen Kündigungsschutz, können aber mit der Sozialklausel und gut begründetem Widerspruch eine Kündigung erschweren.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Kenntnis der Rechtslage: Werdende Eltern sollten wissen, dass es im Mietrecht keinen besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gibt. Eine Schwangerschaft allein schützt nicht vor einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter.
    2. Sozialklausel nutzen: Bei einer Kündigung kann die Sozialklausel (§ 574 BGB) greifen, wenn der Auszug eine besondere Härte darstellt. Schwangere sollten daher innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widerspruch einlegen und gesundheitliche, psychische oder wohnungsbezogene Härtegründe konkret darlegen.
    3. Unterstützende Nachweise sammeln: Ärztliche Atteste, Nachweise über die Wohnungssuche oder Bestätigungen von Beratungsstellen erhöhen die Erfolgschancen bei einem Widerspruch oder einem möglichen Gerichtsverfahren.
    4. Keine Meldepflicht gegenüber dem Vermieter: Die Schwangerschaft und der spätere Einzug des eigenen Kindes müssen dem Vermieter nicht gemeldet werden. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, solange keine Überbelegung entsteht.
    5. Beratung frühzeitig in Anspruch nehmen: Bei Unsicherheiten, drohender Kündigung oder Fragen zur Rechtslage lohnt sich der frühzeitige Kontakt zu Mietervereinen oder Mietrechtsberatungen, um die eigenen Rechte optimal zu wahren und Fehler zu vermeiden.

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