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    Mieter zahlt nicht: Wann die Polizei eingeschaltet werden kann

    08.07.2025 44 mal gelesen 2 Kommentare
    • Die Polizei kann nur eingeschaltet werden, wenn der Mieter gewalttätig wird oder Straftaten wie Bedrohung oder Sachbeschädigung begeht.
    • Bei reinen Mietrückständen handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, für die die Polizei nicht zuständig ist.
    • Kommt es zu einer illegalen Besetzung nach einer rechtskräftigen Kündigung und Räumungsurteil, kann die Polizei zur Unterstützung der Gerichtsvollzieher hinzugezogen werden.

    Wann greift die Polizei bei Mietrückständen ein?

    Wann greift die Polizei bei Mietrückständen ein?

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    Die Polizei wird bei Mietrückständen grundsätzlich nicht automatisch aktiv. Sie versteht sich nicht als „Inkassobüro“ für Vermieter und mischt sich in rein zivilrechtliche Angelegenheiten wie ausbleibende Mietzahlungen nicht ein. Erst wenn eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt, kann die Polizei tätig werden. Ein bloßer Mietrückstand – und sei er noch so hoch – reicht dafür nicht aus.

    Typische Fälle, in denen die Polizei tatsächlich eingreifen darf, sind selten und setzen klare Voraussetzungen voraus:

    • Strafbare Handlungen: Kommt es im Zusammenhang mit Mietrückständen zu Straftaten wie Hausfriedensbruch, Bedrohung, Nötigung oder Sachbeschädigung, kann die Polizei gerufen werden. Beispiel: Der Mieter verschafft sich nach einer unrechtmäßigen Aussperrung gewaltsam Zutritt zur Wohnung – hier kann die Polizei zur Deeskalation oder Gefahrenabwehr einschreiten.
    • Gefahr im Verzug: Droht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte, ist die Polizei verpflichtet, einzuschreiten. Das ist etwa der Fall, wenn ein eskalierender Streit zwischen Mieter und Vermieter in Gewalt umzuschlagen droht.
    • Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen: Liegt ein vollstreckbarer Räumungstitel vor und der Mieter leistet Widerstand, kann die Polizei zur Unterstützung des Gerichtsvollziehers hinzugezogen werden. Ohne diesen Titel bleibt die Polizei jedoch außen vor.

    Ein Anruf bei der Polizei, nur weil der Mieter nicht zahlt, führt also in der Regel ins Leere. Wer hier auf schnelle Hilfe hofft, wird enttäuscht. Die Polizei bleibt passiv, solange keine Gefahr droht oder keine Straftat im Raum steht. Das ist manchmal frustrierend, aber rechtlich glasklar geregelt.

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    Grenzen der polizeilichen Zuständigkeit bei Mietstreitigkeiten

    Grenzen der polizeilichen Zuständigkeit bei Mietstreitigkeiten

    Die Polizei ist bei Mietstreitigkeiten nur in sehr eng gesteckten Ausnahmefällen zuständig. Sobald es um die Klärung von Zahlungsansprüchen, Kündigungen oder Räumungen geht, verweist sie auf den zivilrechtlichen Weg. Diese klare Trennung dient dem Schutz der Rechte beider Parteien und verhindert übereilte Eingriffe in bestehende Besitzverhältnisse.

    • Keine Unterstützung bei Vertragsfragen: Ob ein Mietvertrag besteht, wie hoch die Miete ist oder ob eine Kündigung wirksam ist – das sind Fragen, die ausschließlich vor Gericht oder mit anwaltlicher Hilfe geklärt werden. Die Polizei nimmt dazu keine Stellung und vermittelt auch nicht zwischen den Parteien.
    • Keine Durchsetzung privater Ansprüche: Selbst wenn der Vermieter im Recht ist, darf die Polizei nicht zur Durchsetzung privater Forderungen (wie Mietzahlungen oder Räumung) eingesetzt werden. Sie ist nicht befugt, Wohnungen zu öffnen, Schlösser zu tauschen oder Personen aus dem Objekt zu entfernen, solange kein Gerichtsbeschluss vorliegt.
    • Rechtsstaatliche Prinzipien: Die Grenze ist immer dort erreicht, wo es um den Schutz des Hausrechts und des Besitzes geht. Ohne gerichtliche Entscheidung bleibt die Polizei neutral und greift nicht in das Mietverhältnis ein.

    Wer also hofft, durch einen Anruf bei der Polizei eine schnelle Lösung in Mietstreitigkeiten zu erzwingen, wird auf den Rechtsweg verwiesen. Die Polizei schützt nicht vor finanziellen Ausfällen, sondern wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit – und das nur, wenn wirklich Gefahr droht oder ein Gericht aktiv wird.

    Vor- und Nachteile der Einschaltung der Polizei bei Mietrückständen

    Pro (Wann die Polizei helfen kann) Contra (Wann die Polizei nicht zuständig ist)
    Bei strafbaren Handlungen wie Hausfriedensbruch, Bedrohung, Nötigung, Sachbeschädigung oder Diebstahl kann die Polizei einschreiten und Ermittlungen aufnehmen. Bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (ausbleibende Mietzahlung, Vertragsfragen) bleibt die Polizei passiv und verweist auf den Rechtsweg.
    Bei Gefahr im Verzug – etwa bei eskalierenden Auseinandersetzungen oder Bedrohungen – interveniert die Polizei zum Schutz von Personen. Die Polizei unterstützt nicht bei der Durchsetzung privater Ansprüche wie Mietforderungen oder eigenmächtiger Räumung.
    Bei Durchsetzung von Gerichtsbeschlüssen, etwa Räumungstiteln, kann die Polizei den Gerichtsvollzieher unterstützen. Ohne gerichtlichen Räumungstitel wird kein Polizeieinsatz zur Entfernung des Mieters aus der Wohnung durchgeführt.
    Bei illegalen Aktivitäten in der Wohnung (z.B. Drogenanbau, -handel) ist ein Einschreiten der Polizei möglich. Die Polizei nimmt keine Stellung zu Vertragsfragen und vermittelt nicht bei finanziellen Konflikten zwischen Mieter und Vermieter.

    Konkrete Situationen: Polizei als Ansprechpartner bei Straftaten durch den Mieter

    Konkrete Situationen: Polizei als Ansprechpartner bei Straftaten durch den Mieter

    Manchmal kippt ein Mietverhältnis aus dem Ruder und plötzlich steht mehr als nur eine offene Miete im Raum. Die Polizei wird dann zum Ansprechpartner, wenn der Mieter sich nicht nur vertragswidrig, sondern auch strafbar verhält. Es gibt einige typische Szenarien, in denen ein Einschreiten der Polizei nicht nur möglich, sondern auch dringend geboten ist.

    • Vandalismus oder mutwillige Zerstörung: Zerstört der Mieter bewusst Einrichtungsgegenstände, beschädigt Fenster, Türen oder gar die Bausubstanz, liegt Sachbeschädigung vor. In solchen Fällen sollte der Vermieter nicht zögern, die Polizei einzuschalten und Beweise – etwa Fotos – zu sichern.
    • Diebstahl aus der Wohnung: Entfernt der Mieter Gegenstände, die eindeutig dem Vermieter gehören (zum Beispiel Einbauküche, Heizkörper oder fest verbaute Möbel), ist das kein Kavaliersdelikt. Hier handelt es sich um Diebstahl oder Unterschlagung, was eine Strafanzeige rechtfertigt.
    • Gewaltandrohung oder Übergriffe: Droht der Mieter dem Vermieter oder anderen Hausbewohnern mit Gewalt oder setzt diese sogar ein, ist die Polizei der richtige Ansprechpartner. Auch bei Stalking oder wiederholten Belästigungen kann ein schnelles Eingreifen notwendig sein.
    • Betäubungsmittel oder illegale Aktivitäten: Wird die Wohnung für illegale Zwecke wie Drogenanbau, -handel oder andere kriminelle Machenschaften genutzt, ist die Polizei verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten. Ein Verdacht sollte immer gemeldet werden, um rechtzeitig Schaden abzuwenden.

    In all diesen Fällen ist es ratsam, ruhig zu bleiben, Beweise zu sichern und das Gespräch mit der Polizei sachlich zu führen. Die Beamten können dann gezielt eingreifen, Anzeigen aufnehmen und – falls nötig – Sofortmaßnahmen zum Schutz von Personen oder Eigentum ergreifen. Ein Anruf bei der Polizei ist hier nicht nur legitim, sondern oft auch im eigenen Interesse zwingend erforderlich.

    Eigenmächtige Räumung durch den Vermieter: Gesetzlicher Rahmen und Polizeieinsatz

    Eigenmächtige Räumung durch den Vermieter: Gesetzlicher Rahmen und Polizeieinsatz

    Vermieter, die eigenmächtig handeln und beispielsweise das Schloss austauschen oder das Hab und Gut des Mieters einfach vor die Tür stellen, begeben sich auf sehr dünnes Eis. Das Gesetz sieht hier eine klare Grenze: Ohne vollstreckbaren Räumungstitel ist jede Form der Selbstjustiz strikt untersagt. Das gilt auch dann, wenn der Mietrückstand erheblich ist oder die Geduld längst am Ende scheint.

    Wer dennoch zur Tat schreitet, riskiert nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar. Das Amtsgericht München hat in einem viel beachteten Urteil (Az.: 461 C 9942/17) festgehalten, dass eigenmächtige Räumungen rechtswidrig sind und der Mieter sogar Anspruch auf Schadensersatz haben kann.

    • Polizeieinsatz bei Eigenmacht: Die Polizei wird in solchen Fällen meist nicht zur Unterstützung des Vermieters tätig, sondern schützt das Besitzrecht des Mieters. Kommt es zu einer unrechtmäßigen Aussperrung, kann der Mieter die Polizei rufen, um sich wieder Zutritt zu verschaffen oder die Situation zu dokumentieren.
    • Recht auf Selbsthilfe des Mieters: Laut § 859 BGB darf der Mieter sich im Fall einer widerrechtlichen Besitzentziehung sogar gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen. Die Polizei kann hier zur Deeskalation gerufen werden, bleibt aber neutral und verweist auf den Rechtsweg.
    • Strafrechtliche Folgen für Vermieter: Eigenmächtige Räumungen können als Hausfriedensbruch, Nötigung oder sogar Sachbeschädigung gewertet werden. Die Polizei nimmt in solchen Fällen Anzeigen auf und leitet Ermittlungen ein.

    Fazit: Wer als Vermieter vorschnell handelt, riskiert nicht nur eine Anzeige, sondern auch langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Polizei steht dabei nicht auf der Seite des Vermieters, sondern wahrt die gesetzlichen Besitzverhältnisse – und das ist, ehrlich gesagt, auch gut so.

    Beispiel aus der Praxis: Polizei vor Ort bei Mietkonflikten

    Beispiel aus der Praxis: Polizei vor Ort bei Mietkonflikten

    Ein konkreter Fall aus einer deutschen Großstadt: Ein Vermieter meldet sich an einem Samstagabend bei der Polizei, weil sein Mieter trotz mehrfacher Aufforderung nicht auszieht und zudem Nachbarn über laute Musik und randalierende Gäste klagen. Die Polizei trifft kurze Zeit später ein – doch wie läuft das ab?

    • Ersteinschätzung vor Ort: Die Beamten verschaffen sich einen Überblick, sprechen mit beiden Parteien und hören sich auch die Nachbarn an. Ihr Fokus liegt auf der Wahrung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz vor akuten Gefahren.
    • Keine Wohnungsräumung ohne Gerichtsbeschluss: Die Polizei erklärt dem Vermieter klar, dass sie nicht befugt ist, den Mieter aus der Wohnung zu entfernen. Sie dokumentiert die Situation, kann aber keine Maßnahmen zur Durchsetzung privater Ansprüche ergreifen.
    • Maßnahmen bei Störungen: Stellt die Polizei eine Ruhestörung oder Ordnungswidrigkeit fest, spricht sie Platzverweise aus oder nimmt Anzeigen auf. Bei Gefahr für Leib und Leben greifen sie selbstverständlich sofort ein.
    • Vermittlung und Deeskalation: Häufig vermitteln die Beamten zwischen den Parteien, um eine Eskalation zu verhindern. Sie geben Hinweise auf den zivilrechtlichen Weg und empfehlen, Beweise für weitere Schritte zu sichern.

    Das Beispiel zeigt: Die Polizei ist bei Mietkonflikten zwar präsent, bleibt aber strikt innerhalb ihres gesetzlichen Rahmens. Sie schützt die öffentliche Sicherheit, nicht die finanziellen Interessen einzelner Parteien.

    Richtiger Umgang: Was Vermieter bei ausbleibender Miete tun können, bevor die Polizei infrage kommt

    Richtiger Umgang: Was Vermieter bei ausbleibender Miete tun können, bevor die Polizei infrage kommt

    Bevor überhaupt an einen Polizeieinsatz zu denken ist, sollten Vermieter gezielt und strukturiert vorgehen. Es gibt mehrere Schritte, die nicht nur rechtlich geboten, sondern auch praktisch sinnvoll sind – und die Nerven schont es meist auch.

    • Prüfung der Mietzahlungshistorie: Ein Blick ins Konto oder die Buchhaltung kann klären, ob es sich um einen Einzelfall oder wiederholtes Problem handelt. Fehler bei Überweisungen oder Banklaufzeiten sind gar nicht so selten.
    • Kontaktaufnahme mit dem Mieter: Ein kurzer, sachlicher Anruf oder eine freundliche E-Mail wirkt oft Wunder. Manchmal gibt es nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung, die sich im Gespräch schnell ausräumen lassen.
    • Schriftliche Mahnung: Kommt keine Zahlung, sollte eine formale Mahnung mit Fristsetzung erfolgen. Diese ist nicht nur höflich, sondern auch Voraussetzung für spätere rechtliche Schritte.
    • Vereinbarung einer Ratenzahlung: Bei nachvollziehbaren Zahlungsschwierigkeiten kann eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung helfen, die Situation zu entspannen und dennoch an das Geld zu kommen.
    • Rechtsberatung einholen: Wer unsicher ist, wie es weitergeht, sollte sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden. Das schützt vor Formfehlern und unnötigen Kosten.
    • Räumungsklage als letzter Schritt: Bleibt die Miete weiterhin aus, ist die Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht der rechtlich saubere Weg. Erst nach einem Urteil kann ein Gerichtsvollzieher tätig werden.

    Wer diese Schritte beherzigt, wahrt nicht nur seine Rechte, sondern erspart sich auch Ärger, Zeitverlust und teure Fehler. Und mal ehrlich: Niemand will die Polizei mit Aufgaben belasten, die eigentlich gar nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

    Zusammenfassung: Wann ist die Polizei wirklich zuständig, wenn der Mieter nicht zahlt?

    Zusammenfassung: Wann ist die Polizei wirklich zuständig, wenn der Mieter nicht zahlt?

    Die Polizei wird bei Mietrückständen nur dann aktiv, wenn ein klarer Bezug zu einer akuten Gefährdungslage oder einer Straftat besteht. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und die Verhinderung unmittelbarer Gefahren – finanzielle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter fallen explizit nicht darunter.

    • Polizeiliche Maßnahmen sind nur bei Gefahr im Verzug oder strafbaren Handlungen zulässig.
    • Bei zivilrechtlichen Konflikten rund um Mietzahlungen bleibt die Polizei außen vor und verweist auf den Rechtsweg.
    • Ein Einschreiten erfolgt ausschließlich zur Gefahrenabwehr, zum Schutz von Personen oder zur Sicherung von Beweismitteln bei Verdacht auf Straftaten.

    Für Vermieter bedeutet das: Die Polizei ist kein Instrument zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, sondern greift ausschließlich bei echten Notfällen oder Rechtsverstößen ein. Eine solide Kenntnis der eigenen Rechte und ein strukturiertes Vorgehen sind daher unerlässlich, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.


    FAQ: Polizei und Mietrückstände – Rechte und Pflichten für Vermieter

    Greift die Polizei ein, wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand ist?

    Nein. Bei ausbleibenden Mietzahlungen handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Polizei wird grundsätzlich nicht aktiv, solange keine Straftat im Raum steht oder akute Gefahr besteht. Vermieter müssen den Rechtsweg beschreiten, um Ansprüche durchzusetzen.

    In welchen Situationen darf die Polizei in Mietangelegenheiten eingreifen?

    Die Polizei darf nur dann eingreifen, wenn strafbare Handlungen wie Hausfriedensbruch, Nötigung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Gefahr im Verzug vorliegen. Bei einer gerichtlichen Wohnungsräumung kann sie den Gerichtsvollzieher unterstützen. Bei rein finanziellen Mietstreitigkeiten bleibt die Polizei passiv.

    Darf ein Vermieter die Wohnung eigenmächtig mit Hilfe der Polizei räumen lassen?

    Nein. Ohne vollstreckbaren Räumungstitel darf der Vermieter die Wohnung weder selbst räumen noch mit Unterstützung der Polizei. Eigenmächtige Maßnahmen sind unzulässig und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

    Was sollte ein Vermieter tun, wenn der Mieter nicht zahlt?

    Empfohlen wird ein gestuftes Vorgehen: Zunächst direkt Kontakt mit dem Mieter suchen, dann eine schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung verfassen und bei weiterer Nichtzahlung rechtliche Schritte wie Kündigung und Räumungsklage einleiten. Die Polizei ist bei der Durchsetzung privater Ansprüche nicht zuständig.

    Kann der Mieter die Polizei rufen, wenn der Vermieter ihn aussperrt?

    Ja. Wurde ein Mieter widerrechtlich ausgesperrt, darf er sich nicht nur gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen, sondern kann auch die Polizei rufen. Die Polizei wird in diesem Fall eher zugunsten des Mieters eingreifen, da das Besitzrecht des Mieters geschützt ist und eigenmächtige Räumung durch den Vermieter verboten ist.

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    Ich kann nur sagen, das Thema nervt mich schon lange, weil viele immer noch glauben, dass die Polizei im Prinzip sofort springt, sobald beim Nachbarn die Miete ausfällt. Hatte genau die Situation mal mit meiner alten Vermieterin, sie war wirklich verzweifelt, weil ihr Mieter seit Monaten nix gezahlt hat, aber jedes Mal, wenn sie mit „ich ruf jetzt die Polizei“ drohte, wurde sie von denen am Telefon freundlich aber bestimmt abgewimmelt. Also, ist wirklich so wie im Artikel beschrieben: Die Polizei macht halt gar nix, solange es nicht gefährlich wird oder jemand randaliert.

    Was ich noch spannend fand: Der Absatz zu den Folgen für Vermieter, wenn die selbst „das Recht in die Hand nehmen“. Ich glaube viele unterschätzen, wie schnell das sonst nach hinten losgeht. Meine Vermieterin hätte fast mal eigenhändig das Schloss austauschen lassen, aber ihr Anwalt meinte, bloß nicht, sonst kriegt SIE noch die Anzeige und am Ende muss sie dem Mieter sogar Kohle zahlen. Schon verrückt!

    Im Grunde find ich's schon richtig so, dass man nicht einfach Leute rauswerfen darf oder gleich mit der Polizei vor der Tür steht, selbst wenn der Mieter im Unrecht ist. Gibt ja auch immer wieder Missverständnisse oder einfach nur Pech. Andererseits, für Vermieter ist das schon ne blöde Situation und manchmal scheint der Rechtsweg halt ewig zu dauern, grad mit diesen Räumungsklagen. Da hilft dann kein guter Rat, außer Geduld und ein dickes Fell. Und hoffentlich vernünftige Mieter, wünsch ich jedenfalls jedem!
    Ich find es krass, dass viele noch glauben, die Polizei kommt wirklich nur wegen offener Miete vorbei – mein Nachbar hat das mal sogar erzählt, aber eigentlich ist das doch längst bekannt, dass da nur was passiert, wenn’s wirklich eskaliert oder was Illegales läuft.

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    Zusammenfassung des Artikels

    Die Polizei greift bei Mietrückständen nur ein, wenn Straftaten oder akute Gefahren vorliegen; zivilrechtliche Streitigkeiten müssen gerichtlich geklärt werden.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Polizei nur bei Straftaten oder akuter Gefahr einschalten: Bei bloßen Mietrückständen ist die Polizei nicht zuständig. Ein Einschreiten erfolgt nur, wenn strafbare Handlungen wie Bedrohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Diebstahl oder eine akute Gefahr für Personen oder Sachen vorliegen.
    2. Zivilrechtliche Wege zuerst ausschöpfen: Nutzen Sie bei ausbleibender Miete die rechtlichen Mittel wie Mahnungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und notfalls die Räumungsklage. Erst nach einem gerichtlichen Räumungstitel kann bei Widerstand die Polizei zur Unterstützung hinzugezogen werden.
    3. Eigenmächtige Räumung vermeiden: Versuchen Sie niemals, eigenmächtig das Schloss auszutauschen oder den Mieter ohne Gerichtsbeschluss aus der Wohnung zu entfernen. Dies ist strafbar und kann polizeiliche Ermittlungen gegen den Vermieter selbst nach sich ziehen.
    4. Beweise sichern bei Straftaten: Falls der Mieter mutwillig Inventar zerstört, Gegenstände entwendet oder Gewalt androht, sichern Sie Beweise (Fotos, Zeugenaussagen) und wenden Sie sich dann umgehend an die Polizei, um Anzeige zu erstatten und weitere Schäden zu verhindern.
    5. Kommunikation und Deeskalation im Vordergrund: Suchen Sie bei Problemen zuerst das Gespräch mit dem Mieter. Die Polizei wird in Konflikten meist nur deeskalierend tätig und empfiehlt den zivilrechtlichen Weg – sorgen Sie daher für eine sachliche Dokumentation aller Vorgänge.

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