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    Mieter oder Vermieter: Wer trägt die Reparaturkosten laut Mietrecht?

    19.05.2025 28 mal gelesen 0 Kommentare
    • Für kleinere Reparaturen bis zu einer im Mietvertrag festgelegten Höchstgrenze muss der Mieter zahlen, sofern eine Kleinreparaturklausel existiert.
    • Größere Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich Sache des Vermieters.
    • Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurden, muss der Mieter selbst bezahlen.

    Verantwortlichkeiten für Reparaturkosten im Mietrecht: Grundregel und Ausnahmen

    Im Mietrecht ist die Verteilung der Reparaturkosten eigentlich ziemlich klar geregelt, aber im Alltag tauchen immer wieder knifflige Ausnahmen auf. Die Grundregel: Der Vermieter trägt sämtliche Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung. Das bedeutet, sobald ein Mangel an der Mietsache auftritt – etwa ein undichter Wasserhahn, eine defekte Heizung oder ein kaputtes Fenster – muss der Vermieter für die Reparatur aufkommen. Klingt einfach, oder?

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    Doch es gibt Ausnahmen, die oft für Verwirrung sorgen. Die bekannteste ist die sogenannte Kleinreparaturklausel. Sie erlaubt es dem Vermieter, bestimmte kleinere Reparaturen auf den Mieter abzuwälzen – aber nur, wenn diese Regelung im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. Ohne eine solche Klausel bleibt der Vermieter auf sämtlichen Reparaturkosten sitzen, egal wie klein der Schaden ist.

    Eine weitere Ausnahme betrifft Schäden, die durch den Mieter selbst verursacht wurden, etwa durch unsachgemäßen Gebrauch oder grobe Fahrlässigkeit. In solchen Fällen kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die Kosten vollständig übernimmt. Hier ist es jedoch entscheidend, dass der Vermieter die Verursachung nachweisen kann – einfach mal eben behaupten reicht da nicht.

    Unterm Strich: Die Hauptlast der Reparaturkosten liegt beim Vermieter, es sei denn, eine wirksame Kleinreparaturklausel greift oder der Mieter hat den Schaden selbst verschuldet. Alles andere wäre rechtlich ziemlich wackelig und hält vor Gericht meist nicht stand.

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    Kleinreparaturklausel: Wann müssen Mieter zahlen?

    Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag ist für viele Mieter ein echter Stolperstein. Doch wann genau müssen Mieter tatsächlich zahlen? Entscheidend ist, dass die Klausel konkret und eindeutig formuliert ist. Fehlt eine klare Kostenobergrenze pro Reparatur, ist die Regelung unwirksam – und der Vermieter bleibt auf den Kosten sitzen.

    • Die Klausel muss den maximalen Betrag pro Reparatur benennen. Häufig liegt dieser zwischen 75 und 120 Euro. Ohne diese Grenze ist die Vereinbarung ungültig.
    • Zusätzlich ist oft eine jährliche Höchstgrenze für alle Kleinreparaturen zusammen festgelegt. Überschreitet die Summe der Reparaturen diesen Wert, muss der Mieter für die darüber hinausgehenden Kosten nicht mehr aufkommen.
    • Nur Teile der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, fallen unter die Kleinreparaturklausel. Dazu zählen beispielsweise Wasserhähne, Lichtschalter oder Türschlösser – aber nicht etwa Heizungsanlagen oder Fensterrahmen.

    Wichtig: Selbst wenn die Klausel wirksam ist, muss der Mieter nur die tatsächlichen Reparaturkosten übernehmen – nicht etwa die Kosten für Anfahrt oder Material, sofern diese unverhältnismäßig hoch sind. Im Zweifel lohnt sich ein prüfender Blick auf die Rechnung.

    Übersicht: Verantwortlichkeiten für Reparaturkosten bei Mietwohnungen

    Situation Wer zahlt? Besondere Hinweise Allgemeiner Mangel/Instandhaltung (z.B. Heizung defekt) Vermieter Vermieter ist grundsätzlich für Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich. Kleinreparatur (z.B. Wasserhahn tropft) Mieter (nur bei wirksamer Kleinreparaturklausel) Nur zulässig, wenn im Mietvertrag vereinbart und Obergrenzen (meist 75–120 € pro Fall) genannt sind. Schäden durch Mieter-Verschulden Mieter Mieter haftet nur bei nachgewiesenem eigenen Verschulden (z.B. grobe Fahrlässigkeit). Reparaturen an nicht zugänglichen Teilen (z.B. Heizungsanlagen, Fenstern) Vermieter Auch bei Kleinreparaturklausel bleibt die Pflicht beim Vermieter. Wartungskosten / Verschleiß durch normale Nutzung Vermieter Mieter muss keine Kosten für gewöhnlichen Verschleiß oder Baumängel übernehmen. Kleinreparatur-Kosten über vertraglicher Obergrenze Vermieter Wird die Obergrenze überschritten, entfällt die gesamte Zahlungspflicht des Mieters.

    Kostenobergrenzen und typische Beispiele für Kleinreparaturen

    Kostenobergrenzen sind das Herzstück jeder wirksamen Kleinreparaturklausel. Ohne eine explizite Begrenzung der Kosten pro Einzelfall ist die Klausel im Mietvertrag praktisch wertlos. Die Gerichte haben im Laufe der Jahre recht klare Leitplanken gesetzt: Beträge zwischen 75 und 120 Euro pro Reparatur gelten als angemessen. Alles, was darüber hinausgeht, wird schnell als unangemessen eingestuft und ist damit rechtlich nicht haltbar.

    Doch damit nicht genug: Zusätzlich wird oft eine jährliche Gesamthöchstgrenze vereinbart, die meist bei etwa 200 bis 300 Euro liegt. Diese Grenze sorgt dafür, dass Mieter nicht durch eine Häufung kleiner Schäden finanziell überfordert werden. Sobald die Summe der Kleinreparaturen im Jahr diese Schwelle überschreitet, muss der Vermieter die weiteren Kosten tragen.

    Typische Beispiele für Kleinreparaturen sind Reparaturen an Gegenständen, die der Mieter im Alltag regelmäßig nutzt und leicht erreichen kann. Dazu zählen:

    • das Austauschen von Dichtungen an Wasserhähnen oder Armaturen
    • die Reparatur von Lichtschaltern und Steckdosen
    • das Instandsetzen von Fenstergriffen oder Türschlössern
    • das Ersetzen von Zugketten an Rollläden

    Wichtig ist: Reparaturen an Heizungsanlagen, Fenstern oder tragenden Gebäudeteilen sind keine Kleinreparaturen und fallen nie unter diese Klausel.

    Grenzen der Kostenübernahme durch den Mieter laut Mietvertrag

    Die Übernahme von Reparaturkosten durch den Mieter stößt im Mietrecht auf enge rechtliche Grenzen. Selbst bei einer gültigen Kleinreparaturklausel gibt es zahlreiche Fallstricke, die Vermieter und Mieter kennen sollten.

    • Keine Pflicht zur Beauftragung: Der Mieter muss die Reparaturkosten nur übernehmen, wenn der Vermieter die Arbeiten in Auftrag gibt. Eigenmächtige Reparaturen durch den Mieter ohne Absprache führen nicht automatisch zu einer Kostenerstattungspflicht.
    • Nur funktionsbezogene Teile: Erfasst werden ausschließlich Bestandteile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Bauliche Anlagen, wie Heizungsleitungen im Mauerwerk oder die gesamte Fensterkonstruktion, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
    • Rechnungsnachweis erforderlich: Der Vermieter muss dem Mieter eine nachvollziehbare Rechnung vorlegen. Pauschale Forderungen oder Schätzungen reichen nicht aus.
    • Keine Übernahme bei Verschleiß oder Baumängeln: Schäden durch normalen Verschleiß oder mangelhafte Bauausführung fallen nicht unter die Kleinreparaturregelung. Hier bleibt der Vermieter allein verantwortlich.
    • Summengrenzen sind bindend: Wird die vereinbarte Kostenobergrenze auch nur um einen Cent überschritten, entfällt die Zahlungspflicht des Mieters für die gesamte Reparatur – nicht nur für den übersteigenden Betrag.

    Diese Grenzen schützen Mieter vor unangemessenen Forderungen und sorgen für eine faire Verteilung der Instandhaltungslasten im Mietverhältnis.

    Praktische Tipps: So erkennen Sie unzulässige Forderungen

    Unzulässige Forderungen rund um Reparaturkosten sind leider keine Seltenheit. Mit ein paar einfachen Kniffen lassen sich solche Ansprüche aber schnell entlarven – und abwehren.

    • Klausel genau prüfen: Schauen Sie im Mietvertrag nach, ob die Kleinreparaturklausel wirklich alle notwendigen Details enthält. Fehlt zum Beispiel eine klare Summengrenze oder ist die Formulierung schwammig, ist die Forderung meist nicht durchsetzbar.
    • Reparaturumfang hinterfragen: Wird eine Reparatur verlangt, die sich auf fest verbaute oder schwer zugängliche Teile bezieht (wie Heizkörperventile im Mauerwerk), ist das oft unzulässig. Nur Dinge, die Sie täglich bedienen, können verlangt werden.
    • Rechnung auf Plausibilität prüfen: Überhöhte Beträge, undurchsichtige Positionen oder fehlende Einzelaufstellungen sind ein Warnsignal. Fordern Sie immer eine detaillierte Rechnung an.
    • Summengrenzen im Blick behalten: Liegt der geforderte Betrag über der vertraglich vereinbarten Obergrenze, müssen Sie die Kosten nicht übernehmen – auch nicht anteilig.
    • Keine Nachzahlung für Altschäden: Forderungen für Reparaturen, die schon vor Ihrem Einzug notwendig waren, sind nicht zulässig. Hier haftet immer der Vermieter.

    Im Zweifel lohnt sich eine Nachfrage beim Mieterverein oder eine rechtliche Beratung – das schützt vor teuren Fehlern und gibt Sicherheit im Umgang mit zweifelhaften Forderungen.

    Was tun bei Streit über Reparaturkosten?

    Kommt es zum Streit über Reparaturkosten, hilft nur ein kühler Kopf und systematisches Vorgehen. Emotionen kochen schnell hoch, doch mit ein paar gezielten Schritten lässt sich die Situation oft entschärfen oder sogar ganz lösen.

    • Schriftlich widersprechen: Reagieren Sie auf unklare oder strittige Forderungen immer schriftlich. Halten Sie Ihre Argumente sachlich fest und verweisen Sie auf konkrete Vertragsklauseln oder fehlende Nachweise.
    • Beweise sichern: Fotos vom Schaden, handschriftliche Notizen zum Zeitpunkt der Entdeckung oder Zeugenberichte können im Streitfall entscheidend sein. Je mehr Sie dokumentieren, desto besser stehen Ihre Chancen.
    • Schlichtungsstellen nutzen: Viele Städte bieten Schlichtungsstellen oder Mieterschutzvereine an, die bei Konflikten vermitteln. Das spart Zeit, Nerven und meist auch Geld im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren.
    • Fristen beachten: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, aber reagieren Sie rechtzeitig. Wer Fristen verstreichen lässt, riskiert Nachteile im weiteren Verfahren.
    • Fachliche Unterstützung suchen: Ein kurzer Anruf beim örtlichen Mieterverein oder ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt kann Unsicherheiten ausräumen und die eigene Position stärken.

    Manchmal ist es übrigens sinnvoll, dem Vermieter einen Kompromiss vorzuschlagen – das spart allen Beteiligten Zeit und schont die Nerven. Bleiben Sie dabei immer sachlich und dokumentieren Sie alle Absprachen.


    FAQ: Reparaturkosten im Mietrecht – Zuständigkeiten und Fallstricke

    Wer ist grundsätzlich für Reparaturkosten in einer Mietwohnung verantwortlich?

    Im Regelfall trägt der Vermieter sämtliche Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung, inklusive der Beseitigung von Mängeln wie undichten Wasserhähnen oder defekten Heizungen.

    Wann darf der Vermieter kleinere Reparaturkosten auf den Mieter abwälzen?

    Nur wenn eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart wurde, können bestimmte kleinere Reparaturen auf den Mieter umgelegt werden. Die Klausel muss dabei klare Kostenobergrenzen pro Reparatur enthalten.

    Muss der Mieter auch für Schäden zahlen, die er selbst verursacht hat?

    Ja, wenn der Mieter einen Schaden selbst verschuldet hat, etwa durch unsachgemäßen Gebrauch oder grobe Fahrlässigkeit, muss er die Reparaturkosten übernehmen. Der Vermieter muss das Verschulden jedoch nachweisen.

    Was sind typische Beispiele für Kleinreparaturen im Sinne des Mietrechts?

    Typische Kleinreparaturen betreffen Teile der Wohnung, die dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen, wie etwa Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen oder Türschlösser. Reparaturen an Heizungsanlagen oder Fensterrahmen zählen dagegen nicht dazu.

    Wann muss der Mieter Reparaturkosten trotz Kleinreparaturklausel nicht übernehmen?

    Übersteigen die Kosten einer einzelnen Reparatur die im Mietvertrag festgelegte Obergrenze oder handelt es sich um einen Schaden an nicht zugänglichen Einrichtungsteilen, entfällt die Zahlungspflicht des Mieters. Auch für Reparaturen bei normalem Verschleiß oder Baumängeln haftet ausschließlich der Vermieter.

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    Zusammenfassung des Artikels

    Im Mietrecht trägt grundsätzlich der Vermieter die Reparaturkosten, außer bei wirksamer Kleinreparaturklausel oder nachweisbarem Mieter-Verschulden.

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    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Kleinreparaturklausel genau prüfen: Achten Sie darauf, ob im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthalten ist und ob sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt (z.B. klare Kostenobergrenzen zwischen 75 und 120 Euro pro Reparatur sowie eine jährliche Höchstgrenze). Nur dann dürfen bestimmte kleine Reparaturen auf den Mieter umgelegt werden.
    2. Verantwortlichkeiten richtig zuordnen: Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung. Der Mieter haftet nur bei selbst verursachten Schäden oder wenn eine wirksame Kleinreparaturklausel vorliegt.
    3. Nur häufig genutzte und zugängliche Teile: Kleinreparaturen dürfen sich nur auf Bestandteile beziehen, die der Mieter regelmäßig nutzt und leicht erreichen kann, wie Wasserhähne, Lichtschalter oder Türschlösser. Reparaturen an Heizungsanlagen oder Fenstern sind immer Sache des Vermieters.
    4. Rechnungen immer überprüfen: Mieter sollten darauf achten, dass sie nur die tatsächlichen Reparaturkosten bezahlen und keine überhöhten oder unklaren Rechnungspositionen akzeptieren. Eine detaillierte und nachvollziehbare Rechnung ist Pflicht.
    5. Bei Streitigkeiten sachlich bleiben und Unterstützung suchen: Im Streitfall sollte man schriftlich widersprechen, Beweise sichern und gegebenenfalls Schlichtungsstellen oder Mietervereine einschalten. Rechtliche Beratung kann helfen, die eigene Position zu stärken und teure Fehler zu vermeiden.

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