Inhaltsverzeichnis:
Rechte und Pflichten rund um den Internetanschluss im Mietverhältnis
Rechte und Pflichten rund um den Internetanschluss im Mietverhältnis
Im Mietrecht sorgt der Internetanschluss immer wieder für Diskussionen – gerade weil sich die technischen Möglichkeiten und Erwartungen rasant verändern. Was viele nicht wissen: Ein funktionierender Telefonanschluss gilt in Deutschland als Mindeststandard, aber ein Internetanschluss ist rechtlich nicht automatisch garantiert. Klingt erst mal überraschend, oder?
Pflichten des Vermieters:
- Der Vermieter muss sicherstellen, dass ein Übergabepunkt für das Telefonfestnetz vorhanden und funktionsfähig ist. Ohne diesen Punkt kann der Mieter gar keinen eigenen Anschluss beauftragen.
- Ist im Haus bereits eine Kabeldose oder ein anderer Internetanschluss installiert, muss der Vermieter deren Funktion erhalten und für Instandhaltung sorgen. Defekte Buchsen oder hausinterne Leitungen? Da ist der Vermieter am Zug.
- Die Herstellung eines Hausanschlusses für Telefon oder Internet bis zur ersten Dose im Haus ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Die Kosten dürfen nicht einfach auf die Mieter umgelegt werden.
Rechte und Möglichkeiten der Mieter:
- Mieter dürfen sich ihren Internetanbieter frei aussuchen. Der Vermieter kann keine Vorgaben machen, welcher Provider genutzt werden muss.
- Will ein Mieter eine schnellere Leitung oder einen anderen Anschluss (zum Beispiel Glasfaser), darf der Vermieter das nicht pauschal verbieten. Allerdings muss die Installation fachgerecht erfolgen und oft ist eine Rückbauverpflichtung nach Auszug zu beachten.
- Vor Vertragsabschluss empfiehlt es sich, schriftlich festzuhalten, welche Anschlüsse und Bandbreiten vorhanden sind. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Anschlussart oder eine bestimmte Geschwindigkeit. Der Anspruch auf „schnelles Internet“ orientiert sich am Standard, den die Mehrheit der Haushalte nutzt. Wer also Highspeed-Internet erwartet, sollte das unbedingt vorab klären – und am besten schriftlich fixieren.
Welcher Internetanschluss ist Pflicht? Mindeststandards für Mietwohnungen
Welcher Internetanschluss ist Pflicht? Mindeststandards für Mietwohnungen
Die Frage, ob ein Internetanschluss zur Grundausstattung einer Mietwohnung gehört, beschäftigt viele Mieter und Vermieter. Fakt ist: Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Internetanschluss als zwingenden Standard vor. Es gibt also keine explizite Pflicht, etwa Glasfaser oder eine bestimmte Mindestbandbreite bereitzustellen.
Allerdings hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren gewandelt. Während früher der klassische Telefonanschluss als ausreichend galt, orientieren sich Gerichte heute zunehmend am Stand der Technik und den Lebensgewohnheiten. Entscheidend ist, was als „allgemein üblich“ gilt – und das kann sich regional und technisch schnell ändern.
- Telefonanschluss: Ein Übergabepunkt für das Festnetztelefon ist als Mindeststandard anerkannt. Ohne diesen kann der Mieter keinen eigenen Internetanschluss beauftragen.
- Internet über Kabel oder DSL: Besteht bereits eine solche Infrastruktur im Haus, muss sie in funktionstüchtigem Zustand gehalten werden. Ein nachträglicher Ausbau ist aber nicht verpflichtend.
- Glasfaser & Highspeed: Weder Vermieter noch Mieter können einen Glasfaseranschluss oder eine bestimmte Geschwindigkeit verlangen, solange der Anschluss dem üblichen Standard entspricht.
Wichtig für die Praxis: In Neubauten oder bei umfassenden Modernisierungen kann es sein, dass höhere technische Standards verlangt werden. Wer auf besonders schnelles Internet angewiesen ist, sollte dies vor Vertragsabschluss explizit vereinbaren. Sonst bleibt es beim gesetzlichen Mindestmaß.
Übersicht: Rechte und Pflichten zum Internetanschluss im Mietverhältnis
Frage | Antwort | Für wen ist das relevant? |
---|---|---|
Darf der Mieter den Internetanbieter frei wählen? | Ja, Mieter können ihren Anbieter unabhängig vom Vermieter selbst auswählen. | Mieter |
Muss der Vermieter einen Internetanschluss stellen? | Nein, ein Internetanschluss ist kein gesetzlicher Mindeststandard; mindestens ein Telefonanschluss muss jedoch vorhanden sein. | Vermieter, Mieter |
Darf der Vermieter einen fest installierten Anschluss entfernen? | In der Regel nicht, da dies den Mindeststandard beeinträchtigen kann. | Vermieter |
Wer trägt die Kosten für Instandsetzung und Erstanschluss? | Der Vermieter zahlt Herstellung und Instandsetzung bis zur ersten Dose. Sonderwünsche zahlt der Mieter. | Vermieter, Mieter |
Hat der Mieter Anspruch auf eine bestimmte Geschwindigkeit (z. B. Glasfaser)? | Nein, nur auf den allgemein üblichen Standard. Höhere Geschwindigkeiten müssen individuell vereinbart werden. | Mieter |
Wann besteht ein Recht auf Mietminderung bei Ausfällen? | Nur bei nachhaltigem Ausfall, der die Wohnqualität erheblich mindert und dem Vermieter zuzurechnen ist. | Mieter |
Darf der Mieter einen mobilen Internetzugang nutzen (LTE/5G)? | Ja, sofern keine baulichen Veränderungen nötig sind und andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. | Mieter |
Wer haftet bei Schäden durch selbst installierte Anschlüsse? | Der Mieter, falls er Schäden durch unsachgemäße Installation verursacht. | Mieter |
Muss der Vermieter Modernisierungen (z. B. Glasfaser) durchführen? | Nein, nur bei Neubauten oder umfassenden Modernisierungen kann dies gefordert werden. | Vermieter |
Wer trägt die Kosten für Anschluss, Instandsetzung und Modernisierung?
Wer trägt die Kosten für Anschluss, Instandsetzung und Modernisierung?
Die Frage nach den Kosten rund um den Internetanschluss sorgt oft für Unsicherheit – und manchmal auch für Streit. Hier lohnt ein genauer Blick auf die rechtlichen Feinheiten, denn nicht jede Ausgabe landet automatisch beim Mieter.
- Erstanschluss: Wird ein Haus erstmals an das Telefon- oder Internetnetz angeschlossen, muss der Vermieter die Kosten bis zur ersten Anschlussdose im Gebäude übernehmen. Diese Ausgaben gelten als Herstellungskosten und dürfen nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden.
- Instandsetzung: Geht etwas an der hausinternen Verkabelung oder den Anschlussdosen kaputt, ist der Vermieter verpflichtet, die Reparatur zu zahlen. Ausnahmen gelten nur, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat – dann kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden.
- Modernisierung: Möchte der Vermieter die technische Ausstattung der Wohnung aufwerten, etwa durch Glasfaser oder neue Kabelnetze, kann er einen Teil der Kosten im Rahmen einer Modernisierungsumlage auf die Miete aufschlagen. Allerdings sind dabei strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten, etwa zur Ankündigung und zur Höhe der Umlage.
- Eigene Wünsche des Mieters: Wenn der Mieter auf eigene Faust einen besseren Anschluss legen lassen will, trägt er die Kosten selbst. Der Vermieter muss die Maßnahme dulden, sofern keine gravierenden Beeinträchtigungen für das Gebäude entstehen. Wichtig: Nach Auszug kann der Rückbau verlangt werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Extra-Tipp: Für Sonderwünsche oder individuelle Ausbauten empfiehlt sich immer eine schriftliche Absprache. So lassen sich spätere Missverständnisse und böse Überraschungen bei der Abrechnung vermeiden.
Freiheit bei Anbieterwahl und Art des Internetzugangs
Freiheit bei Anbieterwahl und Art des Internetzugangs
In Deutschland ist die freie Wahl des Internetanbieters ein fest verankertes Recht für Mieter. Niemand muss sich mit einem vorgeschriebenen Provider zufriedengeben, nur weil der Vermieter es gerne so hätte. Das betrifft nicht nur den klassischen DSL-Anschluss, sondern auch Kabel, Glasfaser oder sogar Mobilfunklösungen wie LTE und 5G.
- Vermieter dürfen keine exklusiven Verträge mit bestimmten Anbietern abschließen, die den Mietern die freie Auswahl nehmen. Auch sogenannte „Sammelverträge“ für das ganze Haus sind rechtlich heikel, wenn sie die individuelle Entscheidung einschränken.
- Wünscht ein Mieter einen anderen Zugangstyp (z. B. Glasfaser statt Kupferkabel), muss der Vermieter die Installation dulden, sofern keine erheblichen baulichen Veränderungen oder Sicherheitsrisiken entstehen. In Mehrfamilienhäusern ist manchmal die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.
- Technische Zugangsbeschränkungen, etwa durch veraltete Hausverkabelung, dürfen nicht künstlich aufrechterhalten werden, um bestimmte Anbieter zu bevorzugen. Wer als Vermieter Modernisierungen blockiert, riskiert rechtliche Auseinandersetzungen.
- Der Wechsel des Anbieters ist grundsätzlich jederzeit möglich, sofern keine vertraglichen Mindestlaufzeiten entgegenstehen. Ein Umzug in eine neue Wohnung ist kein Grund, dem Mieter die freie Wahl zu verwehren.
Fazit: Mieter können selbst entscheiden, wie sie ins Netz gehen – und mit wem. Vermieter sind verpflichtet, diese Freiheit zu respektieren und dürfen keine technischen oder vertraglichen Hürden aufbauen.
Vorgehen bei Störungen und Ausfällen des Internetanschlusses
Vorgehen bei Störungen und Ausfällen des Internetanschlusses
Wenn das Internet plötzlich streikt, ist schnelle und strukturierte Reaktion gefragt. Zunächst sollte geprüft werden, ob die Störung wirklich in der Wohnung oder vielleicht doch beim Anbieter liegt. Erst wenn feststeht, dass die Ursache im Haus selbst zu suchen ist, kommt der Vermieter ins Spiel.
- Störung lokalisieren: Prüfen Sie, ob andere Geräte oder Nachbarn ebenfalls betroffen sind. Ein kurzer Anruf beim Provider kann oft schon klären, ob eine größere Netzstörung vorliegt.
- Mängelanzeige an den Vermieter: Liegt der Fehler im hausinternen Bereich (z. B. defekte Dose, beschädigte Verkabelung), muss der Vermieter umgehend schriftlich informiert werden. Eine genaue Beschreibung des Problems hilft, die Behebung zu beschleunigen.
- Dokumentation: Notieren Sie Ausfallzeiten, Kommunikationsverlauf und eventuelle Auswirkungen auf Ihre Nutzung. Das ist wichtig, falls es später zu Streitigkeiten kommt oder Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
- Fristsetzung: Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung der Störung. Was „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall ab – meist reichen wenige Tage, bei beruflicher Abhängigkeit vom Internet kann auch eine kürzere Frist gerechtfertigt sein.
- Eigeninitiative: Falls der Vermieter nicht reagiert, kann nach Ablauf der Frist eine Fachfirma beauftragt werden. Die Kosten können unter Umständen vom Vermieter zurückgefordert werden, sofern der Mangel tatsächlich in dessen Verantwortungsbereich lag.
Wichtig: Bleiben Sie immer sachlich und dokumentieren Sie alle Schritte. Das schützt vor Missverständnissen und schafft eine solide Grundlage für eventuelle Ansprüche.
Wann besteht Anspruch auf Mietminderung wegen gestörtem oder fehlendem Internet?
Wann besteht Anspruch auf Mietminderung wegen gestörtem oder fehlendem Internet?
Ein Anspruch auf Mietminderung wegen Internetproblemen setzt voraus, dass die Störung die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt und dem Vermieter zuzurechnen ist. Es reicht nicht, wenn der Ausfall nur kurz andauert oder lediglich eine geringe Einschränkung verursacht. Die Rechtsprechung verlangt eine spürbare Beeinträchtigung des alltäglichen Wohngebrauchs, zum Beispiel wenn Homeoffice oder schulische Aufgaben dauerhaft unmöglich werden.
- Eine Mietminderung kommt nur infrage, wenn der Internetanschluss ausdrücklich im Mietvertrag zugesichert wurde oder als fester Bestandteil der Mietsache gilt.
- Die Ursache muss eindeutig im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, etwa bei defekter Hausverkabelung oder nicht reparierten Anschlussdosen.
- Vorübergehende Störungen, die auf den Provider oder externe Leitungen zurückgehen, berechtigen nicht zur Mietminderung.
- Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Je nach Einzelfall können Gerichte zwischen 1% und 10% der Bruttomiete ansetzen, in Ausnahmefällen auch mehr.
- Eine eigenmächtige Kürzung der Miete ist riskant. Es empfiehlt sich, die Minderung schriftlich anzukündigen und Beweise für die Störung zu sichern.
Einige Gerichte erkennen das Internet mittlerweile als wesentliches Wirtschaftsgut an1. Dennoch bleibt die Rechtslage uneinheitlich, weshalb eine juristische Beratung im Zweifel ratsam ist.
Praktische Beispiele aus der Mietpraxis
Praktische Beispiele aus der Mietpraxis
- Gemeinschaftsanschluss und individuelle Wünsche: In einem Mehrfamilienhaus wurde ein Sammelvertrag für Kabelinternet abgeschlossen. Ein Mieter wollte stattdessen einen Glasfaseranschluss nutzen. Die Eigentümergemeinschaft stimmte der Installation zu, nachdem der Mieter die Kosten und den Rückbau bei Auszug schriftlich zugesichert hatte. Der Vermieter durfte den Wunsch nicht grundlos ablehnen, da keine baulichen Nachteile entstanden.
- Streit um Kosten für Modernisierung: Nachträglich wurde in einer Altbauwohnung ein moderner Internetanschluss installiert. Der Vermieter versuchte, die Kosten über die Betriebskostenabrechnung umzulegen. Das Amtsgericht entschied, dass solche Ausgaben nicht umlagefähig sind, sondern vom Vermieter zu tragen bleiben.
- Fehlende Bandbreite trotz Zusage: Ein Mietvertrag enthielt die Zusicherung „schnelles Internet verfügbar“. Tatsächlich war nur eine sehr langsame Verbindung möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung minderte der Mieter die Miete. Das Gericht gab ihm Recht, da die vertragliche Zusicherung nicht eingehalten wurde und die Wohnqualität erheblich eingeschränkt war.
- Unklare Verantwortlichkeit bei Störung: In einer Wohnung fiel das Internet über Wochen aus. Erst nach genauer Prüfung stellte sich heraus, dass das Problem an einem defekten Router des Mieters lag. Die Kosten für die Behebung musste der Mieter selbst tragen, eine Mietminderung war ausgeschlossen.
Diese Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Situationen sein können und wie wichtig es ist, individuelle Absprachen und technische Details schriftlich festzuhalten.
Tipps für Mieter: So sichern Sie Ihre Ansprüche rund um den Internetanschluss
Tipps für Mieter: So sichern Sie Ihre Ansprüche rund um den Internetanschluss
- Prüfen Sie vor Unterzeichnung des Mietvertrags, ob eine schriftliche Bestätigung zur Art und Qualität des Internetanschlusses vorliegt. Lassen Sie sich technische Details (z. B. Bandbreite, Anschlussart) explizit zusichern, falls diese für Sie entscheidend sind.
- Bitten Sie um eine Besichtigung der vorhandenen Anschlussdosen und lassen Sie sich, wenn möglich, die Funktionsfähigkeit vor Ort demonstrieren. So vermeiden Sie böse Überraschungen nach dem Einzug.
- Holen Sie vor geplanten Installationen oder Modernisierungen immer eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters ein. Vereinbaren Sie dabei auch, wer die Kosten trägt und ob ein Rückbau nach Auszug erforderlich ist.
- Dokumentieren Sie sämtliche Kommunikation mit dem Vermieter zu Anschlussfragen. E-Mails, Briefe oder Protokolle von Telefonaten können im Streitfall entscheidend sein.
- Informieren Sie sich frühzeitig über die Verfügbarkeit verschiedener Anbieter an Ihrer Adresse. Nutzen Sie dazu unabhängige Verfügbarkeitschecks, um böse Überraschungen zu vermeiden.
- Falls Sie auf Homeoffice oder digitale Anwendungen angewiesen sind, weisen Sie Ihren Vermieter frühzeitig darauf hin und bitten Sie um Unterstützung bei der Sicherstellung einer stabilen Verbindung.
- Im Falle von Störungen: Halten Sie Ausfallzeiten, Fehlerbeschreibungen und die eigene Fehlersuche detailliert fest. Das erleichtert die spätere Nachweisführung und beschleunigt die Problemlösung.
Hinweise für Vermieter: Worauf ist beim Thema Internetanschluss zu achten?
Hinweise für Vermieter: Worauf ist beim Thema Internetanschluss zu achten?
- Behalten Sie technische Entwicklungen im Blick: Der Trend geht klar zu höheren Bandbreiten und modernen Anschlussarten wie Glasfaser. Wer Wohnungen langfristig attraktiv halten will, sollte entsprechende Modernisierungen zumindest prüfen und die Wirtschaftlichkeit abwägen.
- Dokumentieren Sie den Zustand und die Art der vorhandenen Anschlüsse detailliert. So können Sie bei Mieterwechseln oder Nachfragen schnell und transparent Auskunft geben.
- Berücksichtigen Sie bei geplanten Modernisierungen die Mitwirkungspflichten der Mieter und informieren Sie diese rechtzeitig schriftlich über geplante Maßnahmen. Transparente Kommunikation beugt Missverständnissen vor.
- Erstellen Sie bei Neuvermietung eine Übersicht über verfügbare Anschlussarten und Anbieter am Standort. Das erleichtert potenziellen Mietern die Entscheidung und beugt späteren Reklamationen vor.
- Wenn Mieter Sonderwünsche äußern, etwa für einen zusätzlichen Anschluss oder spezielle Hardware, klären Sie die Kostenübernahme und die Rückbaupflichten eindeutig im Vorfeld. Schriftliche Vereinbarungen sind hier Gold wert.
- Stellen Sie sicher, dass bei baulichen Veränderungen (z. B. Leitungsverlegung, Wanddurchbrüche) die geltenden Bauvorschriften und Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Fehlerhafte Installationen können teuer werden und bergen Haftungsrisiken.
- Überprüfen Sie regelmäßig, ob alle Anschlüsse im Haus funktionsfähig sind. Eine proaktive Wartung spart im Ernstfall Zeit und Ärger.
Checkliste und Muster für die Mängelanzeige Internetanschluss
Checkliste und Muster für die Mängelanzeige Internetanschluss
- 1. Fehlerquelle ausschließen: Überprüfen Sie vor der Anzeige, ob der Defekt tatsächlich im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt (z. B. kein Provider-Ausfall, keine Störung am eigenen Endgerät).
- 2. Zeitpunkt und Dauer dokumentieren: Notieren Sie das genaue Datum und die Uhrzeit des erstmaligen Auftretens der Störung sowie die bisherige Dauer des Ausfalls.
- 3. Auswirkungen beschreiben: Halten Sie fest, wie sich die Störung konkret auf Ihre Wohnnutzung auswirkt (z. B. kein Homeoffice möglich, wichtige Online-Dienste nicht erreichbar).
- 4. Beweissicherung: Fertigen Sie Screenshots, Fotos oder Protokolle an, die den Ausfall und die Fehlermeldungen belegen.
- 5. Fristsetzung: Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Orientieren Sie sich dabei an der Dringlichkeit (z. B. berufliche Nutzung).
- 6. Schriftform wahren: Senden Sie die Mängelanzeige per E-Mail oder Brief, um einen Nachweis über den Zugang zu haben.
Mustertext für die Mängelanzeige Internetanschluss
Sehr geehrte/r [Name des Vermieters],
hiermit zeige ich Ihnen einen Mangel am Internetanschluss in meiner Wohnung [Adresse] an. Seit dem [Datum] ist der Anschluss gestört/ausgefallen. Die Störung äußert sich wie folgt: [kurze Beschreibung, z. B. „Kein Signal an der Anschlussdose, Internetverbindung bricht ständig ab“].
Ich habe geprüft, dass weder mein Endgerät noch der Anbieter ursächlich sind. Die Störung beeinträchtigt meine Nutzung der Wohnung erheblich, insbesondere [z. B. „Homeoffice nicht möglich“].
Ich bitte Sie, den Mangel bis spätestens [Datum, Frist setzen] zu beheben und mich über die geplanten Maßnahmen zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
FAQ: Die häufigsten Fragen zum Internetanschluss und Mietrecht
FAQ: Die häufigsten Fragen zum Internetanschluss und Mietrecht
-
Darf ich als Mieter eigene Hardware (z. B. Router) verwenden?
Ja, grundsätzlich können Mieter eigene Router oder Endgeräte anschließen, sofern diese mit dem gewählten Anschluss kompatibel sind. Der Vermieter kann keine bestimmten Modelle vorschreiben, solange die Geräte keine Störungen verursachen. -
Muss ich als Vermieter Zugang zur Wohnung gewähren, wenn der Netzbetreiber Wartungsarbeiten durchführen will?
Ja, Mieter sind verpflichtet, den Zugang zu ermöglichen, wenn Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Hausanschluss oder an der Verkabelung notwendig sind. Eine rechtzeitige Ankündigung ist dabei erforderlich. -
Kann ein Vermieter den Internetanschluss komplett entfernen lassen?
Ein vollständiger Rückbau eines bestehenden Anschlusses ist in der Regel nicht zulässig, da dies den Mindeststandard der Wohnung beeinträchtigen kann. Ausnahmen bestehen nur bei umfangreichen Sanierungen mit Ersatzlösungen. -
Wie gehe ich vor, wenn mein Anschluss sabotiert oder manipuliert wurde?
In solchen Fällen sollte umgehend der Vermieter informiert und Beweise gesichert werden. Zusätzlich empfiehlt sich eine Anzeige bei der Polizei, falls ein Fremdverschulden vorliegt. -
Gibt es eine Pflicht zur Modernisierung auf Glasfaser?
Derzeit besteht keine gesetzliche Pflicht, bestehende Mietwohnungen auf Glasfaser aufzurüsten. In Neubauten oder bei größeren Modernisierungen kann jedoch eine entsprechende Nachrüstung gefordert werden. -
Wer haftet bei Schäden durch unsachgemäße Installation eines Internetanschlusses?
Verursacht ein Mieter durch eigenmächtige, fehlerhafte Installation Schäden am Gebäude, haftet er selbst für die Beseitigung und etwaige Folgekosten. Professionelle Installation durch Fachfirmen ist daher ratsam. -
Darf ich als Mieter einen mobilen Internetzugang (z. B. LTE-Router) nutzen, wenn kein Festnetz verfügbar ist?
Ja, die Nutzung mobiler Lösungen ist zulässig, solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden und der Betrieb andere Mieter nicht beeinträchtigt.
Die 5 wichtigsten Fragen zum Internetanschluss im Mietverhältnis
Muss der Vermieter einen Internetanschluss bereitstellen?
Nein, ein eigener Internetanschluss ist kein gesetzlicher Mindeststandard in Mietwohnungen. Lediglich ein funktionsfähiger Telefonanschluss muss laut Vorschrift vorhanden sein. Ein Internetanschluss ist nur dann Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag zugesichert wurde oder bereits vorhanden ist.
Wer trägt die Kosten für Installation und Instandsetzung?
Die Kosten für die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses und für Reparaturen an bestehenden Anlagen trägt grundsätzlich der Vermieter. Eigene Erweiterungswünsche oder Modernisierungen, die der Mieter beauftragt, muss dieser jedoch selbst bezahlen. Die laufenden Kosten für den gewählten Internetanbieter trägt immer der Mieter.
Darf der Mieter seinen Internetanbieter frei wählen?
Ja, jeder Mieter hat das Recht, seinen Internet- oder Telefonanbieter frei zu wählen. Der Vermieter darf keine Vorgaben zum Anbieter machen oder exklusive Verträge für das gesamte Haus abschließen, die die freie Wahl einschränken.
Wann besteht ein Recht auf Mietminderung wegen Internetausfall?
Eine Mietminderung ist nur möglich, wenn der Ausfall des Internets erheblich und dauerhaft ist und auf einen Mangel zurückzuführen ist, der im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt – etwa bei defekter Hausverkabelung. Vorübergehende Störungen beim Anbieter oder eigene Hardwarefehler berechtigen nicht zur Mietminderung.
Was sollte ich vor Mietvertragsunterzeichnung in Bezug auf Internet klären?
Mieter sollten sich vor Vertragsunterzeichnung informieren, welche Anschlussarten verfügbar sind und wie schnell das Internet vor Ort ist. Lassen Sie sich dies im Zweifel schriftlich vom Vermieter zusichern, um spätere Missverständnisse zu vermeiden – vor allem, wenn Sie auf schnelles Internet angewiesen sind.