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Rechtliche Grenzen: Wann muss der Vermieter Drogenkonsum im Mietverhältnis dulden?
Rechtliche Grenzen: Wann muss der Vermieter Drogenkonsum im Mietverhältnis dulden?
Vermieter stehen oft vor der Frage, wie weit sie den Drogenkonsum eines Mieters tatsächlich hinnehmen müssen. Die rechtliche Lage ist hier alles andere als eindeutig und hängt maßgeblich von der Art der konsumierten Substanz sowie vom Verhalten des Mieters ab. Ein kurzer Blick ins Gesetz zeigt: Der bloße Konsum – insbesondere von legalen oder in geringen Mengen tolerierten Substanzen – ist in der Regel kein Kündigungsgrund. Doch es gibt entscheidende Nuancen.
- Eigenkonsum von Cannabis und Co.: In vielen Bundesländern wird der Besitz kleiner Mengen Cannabis für den Eigenbedarf zwar nicht strafrechtlich verfolgt, aber das Mietrecht zieht hier keine scharfe Grenze. Solange der Konsum nicht zu Belästigungen, Sachbeschädigungen oder Sicherheitsrisiken führt, muss der Vermieter diesen dulden. Die Toleranzschwelle ist regional unterschiedlich und orientiert sich an den jeweiligen Landesvorgaben.
- Alkoholkonsum: Auch exzessiver Alkoholkonsum ist rechtlich gesehen kein Grund für eine Kündigung, solange der Mieter keine anderen Mieter stört oder das Eigentum gefährdet. Die Privatsphäre des Mieters steht hier klar im Vordergrund.
- Geruchsbelästigung und Nebenwirkungen: Erst wenn der Drogenkonsum zu erheblichen Störungen im Haus führt – etwa durch starken Cannabisgeruch im Treppenhaus oder auffälliges Verhalten –, kann der Vermieter eingreifen. Die Schwelle liegt hier jedoch hoch: Einzelne Beschwerden oder subjektive Wahrnehmungen reichen meist nicht aus.
- Keine Überwachungspflicht: Vermieter sind nicht verpflichtet, das Verhalten ihrer Mieter aktiv zu kontrollieren. Verdachtsmomente allein begründen noch kein Eingriffsrecht.
Im Kern gilt: Solange der Drogenkonsum nicht nach außen dringt, keine strafbaren Handlungen (wie Handel oder Lagerung größerer Mengen) vorliegen und die Rechte anderer Hausbewohner nicht beeinträchtigt werden, bleibt dem Vermieter wenig Spielraum. Wer hier vorschnell kündigt, riskiert eine Niederlage vor Gericht – und das kann teuer werden.
Illegale Drogen in der Wohnung: Was ist erlaubt und wann droht eine Kündigung?
Illegale Drogen in der Wohnung: Was ist erlaubt und wann droht eine Kündigung?
Die Schwelle zwischen geduldetem Eigenkonsum und einer klaren Pflichtverletzung ist bei illegalen Drogen besonders scharf gezogen. Entscheidend ist nicht nur, ob überhaupt Drogen konsumiert werden, sondern vor allem, in welchem Umfang und zu welchem Zweck.
- Besitz und Lagerung: Bereits der Besitz illegaler Substanzen in der Wohnung kann problematisch werden, insbesondere wenn die Menge die regionalen Eigenbedarfsgrenzen überschreitet oder verschiedene Drogenarten gleichzeitig aufbewahrt werden. In solchen Fällen sehen Gerichte die Nutzung der Wohnung oft als vertragswidrig an.
- Drogenhandel oder Herstellung: Wird die Wohnung als Umschlagplatz oder gar als Produktionsstätte für Drogen genutzt, ist das Mietverhältnis in aller Regel sofort gefährdet. Hier genügt schon der begründete Verdacht, dass Handel oder Herstellung stattfinden, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
- Gefährdung der Hausgemeinschaft: Kommt es durch den Umgang mit illegalen Drogen zu konkreten Gefahren für andere Bewohner – etwa durch häufigen Besuch fremder Personen, erhöhte Einbruchsgefahr oder aggressive Auseinandersetzungen –, kann dies ebenfalls eine Kündigung nach sich ziehen.
- Polizeiliche Ermittlungen: Wird die Wohnung im Rahmen einer Durchsuchung durchsucht und dabei eine nicht unerhebliche Menge illegaler Drogen gefunden, kann dies als Beweis für eine schwerwiegende Vertragsverletzung dienen. Auch ohne abschließende strafrechtliche Verurteilung kann der Vermieter handeln.
Fazit: Sobald Besitz, Lagerung oder Weitergabe illegaler Drogen das übliche Maß des Eigenkonsums überschreiten oder die Sicherheit und Ordnung im Haus gefährden, droht dem Mieter die Kündigung – oft sogar fristlos und ohne vorherige Abmahnung.
Argumente für und gegen eine Kündigung bei Drogenkonsum im Mietverhältnis
Pro Kündigung (Befürwortet Kündigung) Contra Kündigung (Spricht gegen Kündigung) Nachweislicher Besitz oder Handel mit illegalen Drogen(z.B. größere Mengen, unterschiedliche Substanzen, Lagerung in der Wohnung) Bloßer Eigenkonsum ohne Störung der Nachbarn oder der Hausgemeinschaft
(z.B. keine Belästigungen oder gefährdendes Verhalten) Erhebliche Gefährdung der Hausgemeinschaft oder des Mietobjekts
(z.B. häufig wechselnde, auffällige Besucher, Einbruchsgefahr, aggressive Auseinandersetzungen) Keine konkreten Beweise für einen strafbaren Umgang mit Drogen
(Verdacht, Gerüchte oder subjektive Wahrnehmung reichen nicht aus) Nutzung der Wohnung als Umschlagplatz oder Produktionsort für Drogen
(z.B. Hinweise auf Drogenhandel, Produktion oder Verpackungsmaterial) Schutz der Privatsphäre des Mieters und Verhältnismäßigkeit
(Reines Konsumverhalten in der eigenen Wohnung, ohne Außenwirkung) Polizeiliche Sicherstellung von Drogen als Nachweis für Pflichtverletzung
(Gerichtsurteile bestätigen Kündigungsrecht auch ohne strafrechtliche Verurteilung) Keine relevante Störung für Nachbarn im Haus
(Keine Geruchsbelästigung, kein Lärm, kein ungewöhnlicher Publikumsverkehr) Gesetzliche Grundlage: Bei schwerwiegendem Drogenverstoß ist keine Abmahnung erforderlich (§ 543 Abs. 3 BGB) Regionale Unterschiede und Unklarheiten bezüglich geringer Mengen für Eigenbedarf
(Abstimmung mit landesspezifischen Vorgaben erforderlich)
Wann rechtfertigt Drogenbesitz oder -handel eine fristlose Kündigung?
Wann rechtfertigt Drogenbesitz oder -handel eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung kommt immer dann in Betracht, wenn das Verhalten des Mieters das Vertrauensverhältnis zum Vermieter nachhaltig zerstört. Beim Thema Drogenbesitz oder -handel gibt es einige klare Kriterien, die Gerichte regelmäßig heranziehen:
- Erhebliche Mengen oder Vielfalt: Werden in der Wohnung verschiedene Drogenarten oder größere Mengen gefunden, reicht das in der Regel für eine fristlose Kündigung aus. Die Rechtsprechung sieht hierin eine gravierende Vertragsverletzung, weil die Wohnung zweckentfremdet wird.
- Bezug zu Dritten: Sobald Anhaltspunkte bestehen, dass die Drogen nicht nur für den Eigenbedarf bestimmt sind – etwa durch Verpackungsmaterial, Bargeldbündel oder häufigen Besuch wechselnder Personen –, wird der Verdacht auf Handel gestützt. Das genügt oft, um das Mietverhältnis sofort zu beenden.
- Gefahr für Haus und Nachbarn: Wenn durch den Drogenbesitz oder -handel eine konkrete Gefährdung der Mitbewohner oder des Eigentums eintritt, etwa durch Einbruchsrisiko oder aggressive Besucher, ist eine fristlose Kündigung regelmäßig gerechtfertigt.
- Keine Abmahnung erforderlich: Bei schwerwiegenden, strafbaren Handlungen wie Drogenhandel entfällt die Pflicht zur vorherigen Abmahnung. Das Gesetz (§ 543 Abs. 3 BGB) sieht vor, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
- Polizeiliche Sicherstellung als Beweis: Wird die Polizei tätig und stellt Drogen sicher, genügt dies meist als Nachweis. Der Vermieter muss nicht warten, bis ein Strafurteil vorliegt.
Wichtig: Auch wenn der Handel außerhalb der Wohnung stattfindet, kann bereits die Lagerung in der Mietwohnung für eine fristlose Kündigung ausreichen. Entscheidend ist immer die Schwere der Pflichtverletzung und das Risiko für das Mietobjekt und die Hausgemeinschaft.
Beispiele aus der Praxis: Gerichtsurteile zum Drogenkonsum als Kündigungsgrund
Beispiele aus der Praxis: Gerichtsurteile zum Drogenkonsum als Kündigungsgrund
Gerichte in Deutschland haben sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, wann Drogenkonsum oder -besitz tatsächlich zur Kündigung berechtigt. Die folgenden Urteile zeigen, wie unterschiedlich die Sachverhalte bewertet werden – und wie wichtig Details im Einzelfall sind.
- Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 353/12): In diesem Fall lagerte ein Mieter verschiedene illegale Drogen in nicht unerheblicher Menge in seiner Wohnung. Das Gericht entschied, dass allein die Lagerung solcher Substanzen – unabhängig von einem nachgewiesenen Handel – eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Richter betonten, dass bereits die Gefahr für die Hausgemeinschaft und das Mietobjekt ausreichend sei.
- Landgericht Berlin (Az. 65 S 127/18): Hier wurde ein Mieter nach einer polizeilichen Durchsuchung gekündigt, weil in seiner Wohnung größere Mengen Cannabis gefunden wurden. Das Gericht stellte klar, dass auch ohne strafrechtliche Verurteilung die Sicherstellung durch die Polizei als Beweis für eine schwerwiegende Pflichtverletzung genügt. Die Kündigung wurde bestätigt.
- Amtsgericht München (Az. 474 C 18956/17): In einem anderen Fall führte der wiederholte Konsum von Cannabis zu massiven Geruchsbelästigungen im Haus. Das Gericht entschied, dass erst die nachweisbare Beeinträchtigung anderer Mieter eine Kündigung ermöglicht. Ohne konkrete Störung reiche der bloße Konsum nicht aus.
- Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-17 S 89/15): Ein Mieter hatte seine Wohnung für den Handel mit Betäubungsmitteln genutzt. Das Gericht sah darin eine derart gravierende Vertragsverletzung, dass keine Abmahnung erforderlich war. Die fristlose Kündigung wurde bestätigt.
Fazit: Die Rechtsprechung macht deutlich: Entscheidend sind Menge, Art der Drogen, konkrete Auswirkungen auf das Haus und der Nachweis einer Pflichtverletzung. Schon die Lagerung erheblicher Mengen kann ausreichen, während bloßer Konsum ohne Störung oft nicht genügt.
Beweisführung: Wie kann der Vermieter Drogenkonsum oder -handel nachweisen?
Beweisführung: Wie kann der Vermieter Drogenkonsum oder -handel nachweisen?
Für eine wirksame Kündigung wegen Drogenkonsums oder -handels muss der Vermieter belastbare Beweise vorlegen. Mutmaßungen oder bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus – Gerichte verlangen konkrete Nachweise, die das Fehlverhalten des Mieters eindeutig belegen.
- Zeugenaussagen: Aussagen von Nachbarn, Mitbewohnern oder Besuchern, die den Drogenkonsum oder auffällige Aktivitäten direkt beobachtet haben, sind oft ein entscheidender Beleg. Hier zählt die Glaubwürdigkeit und die Detailgenauigkeit der Schilderungen.
- Polizeiliche Ermittlungsakten: Ergebnisse aus Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen oder Ermittlungsprotokollen können als Beweis herangezogen werden. Selbst wenn ein Strafverfahren noch läuft, dürfen diese Unterlagen zur Untermauerung der Kündigung verwendet werden.
- Dokumentierte Auffälligkeiten: Wiederholte Störungen, ungewöhnlicher Publikumsverkehr oder auffällige Gerüche sollten schriftlich festgehalten werden. Ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit und genauer Beschreibung der Vorfälle erhöht die Beweiskraft erheblich.
- Fotos und Videos: Visuelle Dokumentationen – etwa von verdächtigen Gegenständen, Verpackungsmaterial oder ungewöhnlichen Zuständen in Gemeinschaftsbereichen – können den Verdacht untermauern. Wichtig: Die Privatsphäre des Mieters darf dabei nicht verletzt werden.
- Schriftliche Bestätigungen von Behörden: Schriftstücke der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die den Fund oder die Sicherstellung von Drogen bestätigen, sind vor Gericht besonders gewichtig.
Empfehlung: Vermieter sollten alle Beweise sorgfältig sammeln und systematisch dokumentieren. Im Zweifel empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Anwalt, um die Beweislage gerichtsfest aufzubereiten und rechtliche Stolperfallen zu vermeiden.
Ablauf bei Kündigung: Schritt für Schritt zur rechtssicheren Beendigung des Mietverhältnisses
Ablauf bei Kündigung: Schritt für Schritt zur rechtssicheren Beendigung des Mietverhältnisses
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1. Sachverhalt prüfen und rechtliche Einordnung vornehmen
Bevor überhaupt gehandelt wird, sollte der Vermieter die Situation genau analysieren: Handelt es sich tatsächlich um einen gravierenden Verstoß? Liegen alle relevanten Informationen und Beweise vor? Eine vorschnelle Kündigung kann nach hinten losgehen. -
2. Schriftliche Kündigung sorgfältig formulieren
Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und den konkreten Kündigungsgrund detailliert benennen. Allgemeine Floskeln reichen nicht aus – das Fehlverhalten muss nachvollziehbar und mit Datum sowie Sachverhalt belegt werden. -
3. Fristen und Formerfordernisse beachten
Gerade bei einer fristlosen Kündigung ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben essenziell. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein und dem Mieter nachweislich zugehen, etwa per Einwurfeinschreiben. -
4. Übergabe der Beweismittel an Behörden oder Anwalt
Alle gesammelten Nachweise sollten geordnet und vollständig bereitliegen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Übergabe an einen spezialisierten Anwalt, der die rechtliche Durchsetzbarkeit prüft. -
5. Reaktion des Mieters abwarten und ggf. Räumungsklage einreichen
Widerspricht der Mieter der Kündigung oder zieht nicht aus, bleibt nur der Weg über das Gericht. Hierbei ist eine zügige Einreichung der Räumungsklage ratsam, um Zeitverlust und weitere Risiken zu vermeiden. -
6. Dokumentation des gesamten Ablaufs
Jeder Schritt – von der ersten Verdachtsmeldung bis zur Räumung – sollte dokumentiert werden. Diese Unterlagen sind im Streitfall Gold wert und können vor Gericht entscheidend sein.
Ein strukturierter und rechtssicherer Ablauf schützt Vermieter vor formalen Fehlern und erhöht die Erfolgschancen im Streitfall erheblich.
Mieterhaftung: Verantwortung für Mitbewohner und Untermieter bei Drogenverstößen
Mieterhaftung: Verantwortung für Mitbewohner und Untermieter bei Drogenverstößen
Die Verantwortung eines Hauptmieters endet nicht an der eigenen Zimmertür. Wer Mitbewohner oder Untermieter aufnimmt, trägt auch für deren Verhalten im Hinblick auf Drogenverstöße die volle mietrechtliche Verantwortung. Das ist für viele überraschend, aber juristisch eindeutig geregelt.
- Mitverschulden durch Dritte: Begehen Untermieter oder Gäste Drogenverstöße in der Wohnung, kann der Hauptmieter dafür haftbar gemacht werden. Selbst wenn er von den Aktivitäten nichts wusste, wird ihm das Verhalten der anderen Personen zugerechnet, solange sie mit seiner Erlaubnis in der Wohnung leben oder sich regelmäßig dort aufhalten.
- Pflicht zur Überwachung: Der Hauptmieter muss dafür sorgen, dass keine illegalen Handlungen in der Wohnung stattfinden. Wer Warnsignale ignoriert oder nicht einschreitet, riskiert ebenfalls eine Kündigung – unabhängig davon, ob er selbst konsumiert oder handelt.
- Vertragliche Konsequenzen: Wird ein Drogenverstoß durch einen Mitbewohner oder Untermieter nachgewiesen, kann der Vermieter das gesamte Mietverhältnis kündigen. Es reicht, wenn die Wohnung insgesamt als Drogenlager oder Umschlagplatz genutzt wird – auch ohne direkte Beteiligung des Hauptmieters.
- Präventive Maßnahmen: Wer Untermieter aufnimmt, sollte klare Absprachen treffen und diese im Untermietvertrag festhalten. Eine explizite Regelung zum Umgang mit illegalen Substanzen kann im Ernstfall die eigene Position stärken.
Fazit: Hauptmieter sind gut beraten, aufmerksam zu bleiben und bei Verdacht sofort zu handeln. Das Risiko, für fremdes Fehlverhalten zu haften, ist real – und kann das eigene Mietverhältnis schneller beenden, als man denkt.
Reaktionsmöglichkeiten für Vermieter und Mieter bei Verdacht oder Kündigung
Reaktionsmöglichkeiten für Vermieter und Mieter bei Verdacht oder Kündigung
Wenn der Verdacht auf Drogenverstöße im Raum steht oder bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde, sind schnelle und überlegte Schritte gefragt. Sowohl Vermieter als auch Mieter haben Möglichkeiten, ihre Interessen zu wahren und rechtliche Nachteile zu vermeiden.
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Vermieter:
- Unverzügliche Kommunikation: Statt vorschnell zu handeln, empfiehlt sich ein sachliches Gespräch mit dem Mieter, um Missverständnisse auszuräumen oder eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Externe Unterstützung: In kritischen Fällen kann die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts oder einer Fachstelle für Wohnungsrecht helfen, die nächsten Schritte rechtssicher zu planen.
- Schutz der Hausgemeinschaft: Bei akuter Gefahr für andere Bewohner sollte die Polizei oder das Ordnungsamt informiert werden, um Risiken für das Gebäude oder die Nachbarn zu minimieren.
- Präventive Maßnahmen: Die Anpassung von Hausordnungen oder Informationsschreiben an alle Mieter kann das Problembewusstsein schärfen und künftigen Konflikten vorbeugen.
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Mieter:
- Rechtsberatung einholen: Wer eine Kündigung erhält oder mit Vorwürfen konfrontiert wird, sollte umgehend juristischen Rat einholen – idealerweise bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht.
- Beweise sichern: Wurden die Vorwürfe zu Unrecht erhoben, empfiehlt es sich, eigene Nachweise zu sammeln – etwa Zeugen, Fotos oder schriftliche Bestätigungen, die die Unschuld belegen.
- Fristen beachten: Gegen eine Kündigung kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Versäumte Fristen können zu einem unwiderruflichen Verlust der Wohnung führen.
- Klärung im Dialog: Ein offenes Gespräch mit dem Vermieter kann Missverständnisse ausräumen und eine gütliche Einigung ermöglichen, bevor es zu einem Rechtsstreit kommt.
Fazit: Wer frühzeitig und strukturiert reagiert, kann Eskalationen vermeiden und seine Rechte effektiv schützen. Unüberlegte Schnellschüsse oder Ignorieren der Situation verschärfen das Problem meist nur.
Regionale Unterschiede bei Toleranzgrenzen für Drogenkonsum
Regionale Unterschiede bei Toleranzgrenzen für Drogenkonsum
Die rechtliche Bewertung von Drogenkonsum in Mietwohnungen ist in Deutschland nicht überall gleich. Vielmehr setzen die Bundesländer unterschiedliche Maßstäbe, insbesondere bei der sogenannten „geringen Menge“ für den Eigenbedarf. Diese Unterschiede können im Einzelfall entscheidend sein, wenn es um mietrechtliche Konsequenzen geht.
- Bayern: Hier wird bereits ab 6 Gramm Cannabis die Grenze zur geringen Menge gezogen. Überschreitungen werden konsequent verfolgt, was für Mieter ein erhöhtes Risiko bedeutet.
- Nordrhein-Westfalen: Bis zu 10 Gramm Cannabis gelten als geringe Menge. Die Behörden zeigen sich in der Praxis etwas großzügiger, doch auch hier gibt es keine absolute Straffreiheit.
- Berlin: Mit bis zu 16 Gramm Cannabis liegt die Toleranzgrenze bundesweit am höchsten. Die Hauptstadt gilt als vergleichsweise liberal, dennoch bleibt der Besitz illegal und kann mietrechtliche Folgen haben.
- Andere Bundesländer: Zwischen diesen Extremen bewegen sich die übrigen Länder, oft mit 6 bis 10 Gramm als Schwelle. Die genaue Grenze kann sich auch kurzfristig ändern, da Landesregierungen die Vorgaben anpassen.
Wichtig zu wissen: Die Toleranzgrenzen betreffen ausschließlich den strafrechtlichen Umgang mit Eigenbedarf. Für das Mietrecht sind sie ein Indiz, aber keine Garantie für Schutz vor einer Kündigung. Wer in einem Bundesland mit niedriger Schwelle wohnt, muss besonders vorsichtig sein – hier kann schon eine geringe Überschreitung ernste Konsequenzen nach sich ziehen.
Fazit: Wann ist eine Kündigung wegen Drogenkonsums rechtlich sicher möglich?
Fazit: Wann ist eine Kündigung wegen Drogenkonsums rechtlich sicher möglich?
Eine rechtssichere Kündigung wegen Drogenkonsums setzt voraus, dass das Verhalten des Mieters über den bloßen Eigenbedarf hinausgeht und konkrete mietvertragliche Pflichten verletzt werden. Entscheidend ist, dass der Drogenkonsum nachweislich negative Auswirkungen auf das Mietobjekt, die Hausgemeinschaft oder die Sicherheit hat. Dabei reicht es nicht, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen – es müssen objektive, nachvollziehbare Fakten vorliegen.
- Die Schwelle zur Kündigung ist erst dann überschritten, wenn durch den Drogenkonsum eine erhebliche Störung, Gefährdung oder Zweckentfremdung der Wohnung belegt werden kann.
- Einzelfallprüfung ist unerlässlich: Die Gerichte legen Wert auf eine differenzierte Betrachtung der Umstände, wie etwa Art und Menge der Substanzen, wiederholte Auffälligkeiten oder das Verhalten gegenüber Nachbarn.
- Keine automatische Kündigung: Selbst bei polizeilichen Ermittlungen ist eine sofortige Kündigung nicht zwingend möglich, wenn keine gravierenden mietrechtlichen Verstöße nachweisbar sind.
- Rechtssicherheit durch Dokumentation: Nur eine lückenlose, sachliche Dokumentation aller relevanten Vorgänge schafft die Grundlage für eine erfolgreiche Kündigung vor Gericht.
Wer als Vermieter auf Nummer sicher gehen will, sollte stets eine fundierte Einzelfallbewertung vornehmen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Nur so lässt sich vermeiden, dass eine Kündigung wegen Drogenkonsums an formalen oder inhaltlichen Hürden scheitert.
FAQ: Kündigung des Mietverhältnisses wegen Drogenkonsum – Ihre wichtigsten Fragen
Wann darf ein Vermieter wegen Drogenkonsums kündigen?
Eine Kündigung ist in der Regel erst dann möglich, wenn der Drogenkonsum zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens, zu Belästigungen anderer Hausbewohner oder zu einer Gefährdung des Mietobjekts führt. Auch Besitz, Lagerung größerer Mengen oder Drogenhandel in der Wohnung rechtfertigen meist eine (fristlose) Kündigung.
Kann schon bloßer Eigenkonsum von Cannabis zu einer Kündigung führen?
Nein, der bloße Eigenkonsum – insbesondere von geringen Mengen, die im Rahmen der jeweiligen Landesregelungen liegen – berechtigt in der Regel nicht zur Kündigung. Erst bei Störungen, Überschreitung der Freimengen oder weiteren Pflichtverletzungen wird eine Kündigung möglich.
Braucht der Vermieter Beweise für eine Kündigung wegen Drogenverstößen?
Ja, der Vermieter muss konkrete Beweise für den Drogenbesitz, Konsum oder Handel vorlegen. Zeugenaussagen, polizeiliche Protokolle oder andere Dokumentationen sind notwendig. Verdächtigungen oder Gerüchte reichen nicht aus.
Ist eine Abmahnung vor der Kündigung immer notwendig?
Eine Abmahnung ist meist vor einer fristlosen Kündigung erforderlich. Sie kann aber entfallen, wenn es sich um einen besonders schweren Verstoß handelt, wie etwa bei nachgewiesenem Drogenhandel oder erheblicher Gefährdung der Hausgemeinschaft.
Haften auch Mitbewohner oder Untermieter für Drogenverstöße in der Wohnung?
Ja, der Hauptmieter haftet grundsätzlich auch für das Verhalten von Mitbewohnern und Untermietern. Werden durch sie Drogen gelagert, konsumiert oder gehandelt, kann dies ebenfalls zur Kündigung des gesamten Mietverhältnisses führen.