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Pflicht zur Bereitstellung eines Briefkastens: Was gilt für Vermieter?
Pflicht zur Bereitstellung eines Briefkastens: Was gilt für Vermieter?
Vermieter stehen oft vor der Frage, ob sie einen Briefkasten bereitstellen müssen und wie weit ihre Verantwortung dabei eigentlich reicht. Nach aktueller Rechtslage ist ein funktionstüchtiger Briefkasten grundsätzlich Teil der ordnungsgemäßen Wohnraumausstattung. Die Bereitstellung eines solchen Briefkastens ist zwar nicht explizit im Gesetz geregelt, ergibt sich aber aus dem Gebot der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Fehlt ein Briefkasten vollständig, kann dies als Mangel gewertet werden, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt.
Wichtig: Die Verpflichtung des Vermieters bezieht sich nicht zwingend auf einen Briefkasten direkt an der Wohnungstür. In Mehrfamilienhäusern ist eine zentrale Briefkastenanlage im Eingangsbereich völlig ausreichend. Entscheidend ist, dass die Post sicher und zugänglich zugestellt werden kann. Ein Briefkastenschloss oder eine besonders hochwertige Ausführung ist nicht vorgeschrieben, solange der Briefkasten funktionstüchtig ist und dem bei Vertragsabschluss üblichen Standard entspricht.
Ein weiterer Punkt, der häufig übersehen wird: Wird eine Wohnung neu vermietet und fehlt ein Briefkasten, kann der Mieter dessen Nachrüstung verlangen – sofern keine zentrale Anlage vorhanden ist. Der Vermieter darf den Ort des Briefkastens bestimmen, muss aber sicherstellen, dass der Zugang für den Mieter zumutbar ist. In seltenen Fällen, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden, können besondere Regelungen greifen. Auch hier ist jedoch eine praktikable Lösung zu finden, die den Zugang zu Postsendungen gewährleistet.
Vermieter sollten außerdem beachten, dass die Briefkastenanlage regelmäßig instand gehalten werden muss. Defekte Schlösser, undichte Klappen oder fehlende Namensschilder fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters, sofern sie nicht durch den Mieter verursacht wurden. Wird ein Mangel nicht behoben, droht im schlimmsten Fall eine Mietminderung.
Zusammengefasst: Die Bereitstellung eines funktionierenden Briefkastens ist für Vermieter keine Option, sondern eine mietrechtliche Pflicht, die den reibungslosen Ablauf des Mietverhältnisses sichert und rechtliche Auseinandersetzungen vorbeugt.
Anspruch der Mieter auf einen eigenen Briefkasten: Wann besteht er und wie lässt er sich durchsetzen?
Anspruch der Mieter auf einen eigenen Briefkasten: Wann besteht er und wie lässt er sich durchsetzen?
Ein Mieter kann einen eigenen Briefkasten verlangen, wenn weder eine zentrale Briefkastenanlage noch eine andere zumutbare Möglichkeit zur Postzustellung existiert. Der Anspruch setzt voraus, dass die Wohnung ohne Briefkasten nicht ordnungsgemäß nutzbar ist – etwa, weil wichtige Post nicht zuverlässig zugestellt werden kann. Besonders relevant wird das in älteren Gebäuden, in denen Briefkästen nicht zum Standard gehören oder einzelne Wohnungen schlicht übergangen wurden.
Die Durchsetzung des Anspruchs erfolgt in mehreren Schritten:
- Mängelanzeige: Zunächst sollte der Mieter den Vermieter schriftlich auf das Fehlen oder die Untauglichkeit des Briefkastens hinweisen und eine angemessene Frist zur Nachrüstung setzen.
- Fristsetzung: Bleibt der Vermieter untätig, kann der Mieter nach Ablauf der Frist weitere Maßnahmen ergreifen, etwa die Nachrüstung selbst vornehmen und die Kosten einfordern (Vorschuss- oder Aufwendungsersatz).
- Einschaltung von Behörden oder Schlichtungsstellen: Bei hartnäckiger Weigerung ist es möglich, den Mangel beim örtlichen Mieterschutzbund oder einer Schlichtungsstelle zu melden.
- Rechtliche Schritte: Als letztes Mittel steht der Klageweg offen, um den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Erfolgsaussichten sind bei eindeutiger Sachlage in der Regel gut.
Wichtig ist, dass der Mieter seine Forderung stets belegen kann – etwa durch Fotos, Zeugen oder die Dokumentation von fehlgeschlagener Postzustellung. Ohne diese Nachweise wird es schwierig, den Anspruch durchzusetzen. Wer auf Nummer sicher gehen will, holt sich frühzeitig rechtlichen Rat, um keine formalen Fehler zu machen.
Vor- und Nachteile für Mieter und Vermieter beim Thema Briefkasten im Mietrecht
Aspekt | Pro (Vorteile) | Contra (Nachteile) |
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Pflicht zur Bereitstellung des Briefkastens |
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Zustand und Wartung |
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Standort und Ausführung |
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Namensschild und Beschriftung |
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Werbung im Briefkasten |
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Ort und Ausführung des Briefkastens: Wer bestimmt und welche Standards sind zulässig?
Ort und Ausführung des Briefkastens: Wer bestimmt und welche Standards sind zulässig?
Der genaue Standort des Briefkastens sorgt in der Praxis immer wieder für Diskussionen. Grundsätzlich liegt das Bestimmungsrecht beim Vermieter. Er entscheidet, ob die Briefkästen im Eingangsbereich, im Hausflur oder – seltener – außen am Gebäude angebracht werden. Dabei muss er jedoch sicherstellen, dass die Briefkästen für alle Mieter zugänglich und zumutbar erreichbar sind. Ein Briefkasten im Hinterhof, zu dem man erst ums Haus laufen muss? Das ist meist nicht zulässig, wenn es eine einfachere Lösung gäbe.
Was die Ausführung betrifft, gibt es keine strikte gesetzliche Vorgabe. Die oft zitierte DIN-Norm 13724 ist für Wohnraum nicht verpflichtend, kann aber als Orientierung dienen. Entscheidend ist, dass der Briefkasten stabil, wettergeschützt und groß genug für normale Postsendungen ist. Für Päckchen oder Zeitungen gibt es keine Pflicht zur besonderen Ausstattung.
- Material: Ob Metall, Kunststoff oder Holz – erlaubt ist, was dauerhaft und sicher ist.
- Schließmechanismus: Ein einfaches Schloss reicht aus, Hightech ist nicht gefordert.
- Individuelle Wünsche: Mieter können nicht verlangen, dass ihr Briefkasten direkt an der Wohnungstür hängt, wenn eine zentrale Anlage vorhanden ist.
Im Zweifel zählt der Standard, der bei Vertragsschluss üblich war. Nachträgliche Sonderwünsche muss der Vermieter nicht erfüllen, solange der Briefkasten funktionstüchtig und erreichbar bleibt. Und: Veränderungen an der Anlage, etwa zusätzliche Schlösser oder Umbauten, dürfen Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters vornehmen.
Beschriftung und Namensschild am Briefkasten: Was ist vorgeschrieben?
Beschriftung und Namensschild am Briefkasten: Was ist vorgeschrieben?
Ein Namensschild am Briefkasten ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, doch ohne eine eindeutige Beschriftung drohen praktische Nachteile. Post- und Paketdienste, aber auch Behörden und Gerichte, orientieren sich an der Beschriftung des Briefkastens. Fehlt der Name, kann es passieren, dass wichtige Schreiben als unzustellbar zurückgehen oder gar verloren gehen. Im Extremfall gilt ein Dokument trotzdem als zugestellt, wenn es im Briefkasten landet, selbst wenn der Name fehlt – das kann richtig Ärger machen.
- Vermieterpflicht: Der Vermieter muss dafür sorgen, dass eine Möglichkeit zur Anbringung eines Namensschilds besteht. Die konkrete Beschriftung obliegt jedoch dem Mieter.
- Datenschutz: Wer seinen vollen Namen nicht angeben möchte, kann sich im Zweifel auf Datenschutz berufen. Allerdings sollte mindestens der Nachname lesbar sein, um Zustellprobleme zu vermeiden.
- Mehrparteienhäuser: In Häusern mit mehreren Mietparteien ist eine klare Zuordnung der Briefkästen unverzichtbar. Verwechslungen und Zustellfehler lassen sich so am einfachsten verhindern.
- Gestaltung: Es gibt keine Vorgaben zu Schriftart oder -größe. Wichtig ist allein, dass der Name gut lesbar ist und sich eindeutig zuordnen lässt.
Wer auf Nummer sicher gehen will, bringt ein gut sichtbares, witterungsbeständiges Namensschild an. Im Zweifel schützt das vor unnötigem Ärger mit Post, Nachbarn oder sogar dem Vermieter.
Mieterrechte bei defektem oder fehlendem Briefkasten: Mietminderung und Nachrüstungsanspruch
Mieterrechte bei defektem oder fehlendem Briefkasten: Mietminderung und Nachrüstungsanspruch
Ein defekter oder gar nicht vorhandener Briefkasten kann für Mieter echte Probleme verursachen – von verpasster Fristpost bis hin zu verloren gegangenen Bescheiden. In solchen Fällen stehen Mietern konkrete Rechte zu, die sich direkt auf den Mietvertrag stützen lassen.
- Mietminderung: Ist der Briefkasten unbrauchbar, etwa weil das Schloss defekt ist oder der Kasten sich nicht mehr schließen lässt, kann die Miete gemindert werden. Die Höhe der Minderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Gerichte haben bei gravierenden Mängeln bis zu 2 % der Bruttomiete anerkannt1. Voraussetzung ist, dass der Mangel dem Vermieter schriftlich angezeigt wurde und dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert.
- Nachrüstungsanspruch: Fehlt ein Briefkasten komplett, kann der Mieter verlangen, dass ein geeigneter Kasten nachgerüstet wird. Der Anspruch besteht insbesondere dann, wenn keine zentrale Briefkastenanlage existiert und die Postzustellung sonst nicht zuverlässig möglich ist. Die Kosten für die Nachrüstung trägt grundsätzlich der Vermieter.
- Beweislast: Der Mieter sollte den Zustand des Briefkastens dokumentieren – Fotos, Zeugen oder Rückläufer von Postsendungen sind hilfreich, falls es zu Streitigkeiten kommt.
- Eigeninitiative mit Kostenerstattung: In Ausnahmefällen, wenn der Vermieter trotz Fristsetzung nicht handelt, kann der Mieter selbst einen Briefkasten anbringen (lassen) und die Kosten als Aufwendungsersatz geltend machen. Wichtig: Vorher immer schriftlich ankündigen!
Wird ein Briefkastenmangel ignoriert, drohen dem Vermieter nicht nur finanzielle Einbußen durch Mietminderung, sondern auch rechtliche Konsequenzen, falls wichtige Zustellungen scheitern. Für Mieter lohnt sich deshalb eine klare, schriftliche Kommunikation und im Zweifel rechtlicher Beistand.
1 Beispielsweise AG Mainz, Az.: 8 C 98/96
Werbung im Briefkasten: Dürfen Mieter sie untersagen?
Werbung im Briefkasten: Dürfen Mieter sie untersagen?
Mieter haben das Recht, den Einwurf von Werbung in ihren Briefkasten zu verbieten. Das geschieht am einfachsten durch einen gut sichtbaren Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung“ oder „Keine unadressierte Werbung“. Sobald dieser Hinweis angebracht ist, sind Werbetreibende verpflichtet, dies zu respektieren. Verstöße können sogar als unzulässige Belästigung gewertet werden.
- Adressierte Werbung: Ein generelles Verbot gilt allerdings nicht für persönlich adressierte Werbesendungen. Diese dürfen weiterhin eingeworfen werden, da sie als reguläre Post gelten.
- Hausordnung und Vermieter: Der Vermieter kann das Anbringen eines solchen Aufklebers nicht untersagen. Auch eine Hausordnung, die Werbung generell erlaubt, ändert daran nichts.
- Rechtliche Schritte: Bei wiederholten Verstößen gegen das Werbeverbot können Mieter den Absender abmahnen und im Extremfall Unterlassung verlangen. In Einzelfällen haben Gerichte sogar Schadensersatz zugesprochen, wenn der Mieter nachweislich belästigt wurde.
Ein einfacher Aufkleber genügt also, um den Briefkasten von ungewollter Werbung freizuhalten – und das Recht dazu liegt klar auf Seiten der Mieter.
Zugang von Zustellungen: Was passiert bei fehlendem oder nicht funktionierenden Briefkasten?
Zugang von Zustellungen: Was passiert bei fehlendem oder nicht funktionierenden Briefkasten?
Geht ein Briefkasten verloren, ist demoliert oder schlichtweg nicht vorhanden, entstehen für Mieter schnell unangenehme Folgen. Behörden, Gerichte und Vermieter gehen grundsätzlich davon aus, dass die Wohnung postalisch erreichbar ist. Wird ein Schriftstück – etwa eine Kündigung oder eine Mahnung – zugestellt, zählt der Zugang im rechtlichen Sinne oft schon dann als erfolgt, wenn der Brief in den Briefkasten eingeworfen werden könnte. Ist dieser nicht nutzbar, kann das als sogenannte Zugangsvereitelung gewertet werden.
- Rechtliche Konsequenzen: Wer keinen funktionierenden Briefkasten vorhält, riskiert, dass wichtige Schreiben als zugestellt gelten, auch wenn sie tatsächlich nicht angekommen sind. Die Verantwortung für den Zugang liegt beim Mieter, sobald die Möglichkeit zur Zustellung besteht.
- Fristversäumnisse: Besonders heikel wird es bei Fristsachen – zum Beispiel Widerspruchsfristen oder Gerichtspost. Ein fehlender Briefkasten schützt nicht vor Fristablauf. Versäumte Fristen können zu erheblichen Nachteilen führen, etwa dem Verlust von Rechten oder der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.
- Alternative Zustellung: Ist keine Zustellung in den Briefkasten möglich, greifen Behörden oder Gerichte auf Ersatzmethoden zurück, etwa die Niederlegung beim Amtsgericht oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Das verursacht oft zusätzliche Kosten und Aufwand für den Mieter.
- Nachweispflicht: Im Streitfall muss der Mieter belegen, dass ein Briefkasten tatsächlich nicht vorhanden oder defekt war. Ohne stichhaltige Nachweise bleibt er auf den Folgen sitzen.
Ein funktionsfähiger Briefkasten ist also nicht nur Komfort, sondern schützt vor erheblichen rechtlichen Risiken. Wer auf Nummer sicher gehen will, prüft regelmäßig, ob alles funktioniert – und reagiert sofort, falls etwas nicht stimmt.
Beispiele aus der Praxis: Mietminderung bei Briefkastenmängeln
Beispiele aus der Praxis: Mietminderung bei Briefkastenmängeln
Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, wie stark ein mangelhafter Briefkasten die Wohnqualität tatsächlich beeinträchtigt – und wie hoch die Mietminderung ausfallen darf. Hier ein paar echte Fälle, die zeigen, wie Gerichte entscheiden:
- Ein komplett fehlender Briefkasten in einem Mehrfamilienhaus führte zu einer anerkannten Mietminderung von 2 % der Bruttomiete. Das Gericht betonte, dass die zuverlässige Zustellung von Post für das Alltagsleben unverzichtbar ist.1
- War der Einwurfschlitz zu klein, sodass normale Briefe geknickt oder gar nicht eingeworfen werden konnten, wurde eine Minderung von 0,5 % als angemessen angesehen. Die Richter sahen darin eine nicht unerhebliche, aber begrenzte Beeinträchtigung.2
- Bei einem defekten Schloss, das den Briefkasten offenstehen ließ, erkannte das Gericht eine Minderung von 1 % an. Die Gefahr, dass Post verloren geht oder entwendet wird, wiegt schwer, auch wenn der Mangel technisch leicht zu beheben wäre.3
- In einem Fall, in dem der Briefkasten regelmäßig von Unbefugten geleert wurde, weil er sich nicht richtig verschließen ließ, wurde die Minderung sogar rückwirkend für mehrere Monate zugesprochen. Das Gericht stellte klar, dass die sichere Verwahrung von Post ein elementarer Bestandteil des Mietverhältnisses ist.
Die Praxis zeigt: Schon scheinbar kleine Mängel können finanzielle Folgen für den Vermieter haben. Je nach Ausmaß und Dauer des Problems kann die Minderung variieren – eine genaue Dokumentation und rechtzeitige Anzeige sind für Mieter dabei unerlässlich.
1 AG Mainz, Az.: 8 C 98/96
2 AG Potsdam, Az.: 26 C 406/94
3 LG Berlin, Urteil v. 10.10.2001
Praktische Tipps für Mieter und Vermieter im Umgang mit Briefkästen
Praktische Tipps für Mieter und Vermieter im Umgang mit Briefkästen
- Regelmäßige Kontrolle: Mieter sollten ihren Briefkasten nicht nur leeren, sondern auch regelmäßig auf Schäden, Feuchtigkeit oder ungewöhnliche Veränderungen prüfen. So lassen sich Probleme frühzeitig erkennen und vermeiden, dass wichtige Post beschädigt wird.
- Wartung nicht vergessen: Vermieter profitieren davon, die Briefkastenanlage im Rahmen der üblichen Hausbegehungen zu inspizieren. Ein Tropfen Öl ins Schloss oder das Nachziehen von Schrauben kann spätere Reparaturen verhindern.
- Individuelle Lösungen bei Sonderfällen: Gibt es besondere Umstände, etwa bei barrierefreien Wohnungen oder ungewöhnlichen Grundrissen, sollten Mieter und Vermieter gemeinsam eine praktikable Briefkastenlösung finden. Kommunikation hilft, unnötigen Ärger zu vermeiden.
- Postvollmacht nutzen: Wer längere Zeit abwesend ist, kann einer Vertrauensperson eine Postvollmacht erteilen. So wird die Zustellung auch während Urlaubszeiten oder Krankenhausaufenthalten sichergestellt.
- Beschädigungen sofort melden: Mieter sollten Defekte oder Einbruchsspuren umgehend dokumentieren und dem Vermieter mitteilen. Fotos und ein kurzer schriftlicher Bericht reichen oft schon aus, um Ansprüche zu sichern.
- Datenschutz beachten: Vermieter sollten keine sensiblen Daten auf Namensschildern verlangen. Ein klarer Nachname genügt, um die Zuordnung zu gewährleisten und Datenschutzbedenken zu berücksichtigen.
- Nachrüstungen dokumentieren: Werden Briefkästen erneuert oder nachgerüstet, empfiehlt sich eine kurze schriftliche Bestätigung beider Parteien. Das beugt Missverständnissen und späteren Streitigkeiten vor.
Mit ein wenig Aufmerksamkeit und klarer Absprache lassen sich die meisten Briefkastenprobleme im Mietverhältnis schnell und unkompliziert lösen.
Relevante Gerichtsentscheidungen zum Briefkasten im Mietrecht
Relevante Gerichtsentscheidungen zum Briefkasten im Mietrecht
- OVG Berlin, ZMR 1972, 141: Das Oberverwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass eine zentrale Briefkastenanlage im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses grundsätzlich ausreichend ist. Ein individueller Briefkasten an der Wohnungstür kann nicht verlangt werden, sofern die zentrale Anlage ordnungsgemäß funktioniert.
- LG Mannheim, Urteil vom 11.03.1976: Das Landgericht entschied, dass der Vermieter für die Bereitstellung eines Briefkastens verantwortlich bleibt, auch wenn der Mieter zuvor einen eigenen angebracht hatte. Die Verkehrssicherungspflicht für die Anlage kann nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
- AG Berlin-Charlottenburg, Urteil zur DIN-Norm: Das Amtsgericht stellte fest, dass die DIN-Norm 13724 für Briefkästen im Wohnraummietrecht keine zwingende Vorgabe darstellt. Entscheidend ist der bei Vertragsschluss übliche Standard, nicht die Einhaltung technischer Normen.
- LG Berlin, Urteil vom 10.10.2001: Hier wurde klargestellt, dass ein dauerhaft defekter Briefkasten einen Mangel darstellt, der zur Mietminderung berechtigt. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und der Dauer des Mangels.
- AG München, Urteil vom 11.01.1989: Das Gericht urteilte, dass auch bei Eigentumswohnungen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Instandhaltung der Briefkastenanlage zuständig ist. Einzelne Eigentümer können keine eigenmächtigen Änderungen verlangen.
Diese Urteile zeigen, dass Gerichte praxisnah entscheiden und dabei stets den konkreten Einzelfall sowie die Interessen beider Parteien abwägen.
Häufige Fragen zum Briefkasten im Mietrecht
Häufige Fragen zum Briefkasten im Mietrecht
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Darf ein Mieter den Briefkastenschlüssel nachmachen lassen?
Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Schlüssel ausschließlich für den eigenen Gebrauch bestimmt ist. Allerdings sollte der Vermieter informiert werden, falls zusätzliche Schlüssel benötigt werden, etwa für Familienmitglieder oder Mitbewohner. Bei Auszug müssen alle Schlüssel zurückgegeben werden. -
Wer trägt die Kosten für die Namensänderung am Briefkasten nach Heirat oder Scheidung?
Die Kosten für ein neues Namensschild trägt in der Regel der Mieter selbst. Der Vermieter muss jedoch ermöglichen, dass das Schild unkompliziert ausgetauscht werden kann. -
Kann der Vermieter den Briefkasten während der Mietzeit austauschen?
Ein Austausch ist möglich, etwa im Rahmen von Modernisierungen oder Instandhaltungen. Der Vermieter muss dabei aber sicherstellen, dass der neue Briefkasten mindestens denselben Standard wie der alte bietet und die Postzustellung weiterhin gewährleistet ist. -
Was passiert mit der Post, wenn der Briefkasten nach Auszug noch genutzt wird?
Nach dem Auszug ist der Mieter verpflichtet, einen Nachsendeauftrag bei der Post einzurichten. Bleibt Post im alten Briefkasten liegen, kann der Vermieter diese nach einer angemessenen Frist entsorgen oder an den Absender zurückschicken. -
Darf ein Briefkasten dekoriert oder individuell gestaltet werden?
Leichte Dekorationen sind meist erlaubt, solange sie keine anderen Mieter stören, die Funktion des Briefkastens nicht beeinträchtigen und das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht wesentlich verändern. Im Zweifel empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit dem Vermieter.
FAQ: Rechte und Pflichten rund um den Briefkasten im Mietverhältnis
Muss der Vermieter einen Briefkasten bereitstellen?
Ja, ein funktionstüchtiger Briefkasten gehört zur ordnungsgemäßen Ausstattung einer Mietwohnung. Der Vermieter ist verpflichtet, einen Briefkasten oder eine geeignete Briefkastenanlage bereitzustellen. Dabei muss kein Briefkasten an der Wohnungstür vorhanden sein, eine zentrale Briefkastenanlage im Eingangsbereich genügt.
Darf der Mieter den eigenen Briefkasten selbst beschriften oder mit „Keine Werbung“ kennzeichnen?
Die Anbringung eines gut lesbaren Namensschildes ist dem Mieter selbst überlassen und dringend ratsam, um Zustellprobleme zu vermeiden. Ein „Keine Werbung“-Aufkleber darf grundsätzlich angebracht werden, um unadressierte Werbung zu verhindern.
Welche Ansprüche hat der Mieter bei einem fehlenden oder defekten Briefkasten?
Der Mieter kann schriftlich die Nachbesserung verlangen. Wird der Mangel nicht zeitnah behoben, ist eine Mietminderung von bis zu 2 % der Bruttomiete möglich. In Ausnahmefällen kann der Mieter den Briefkasten selbst anbringen und die Kosten zurückfordern, sofern der Vermieter zuvor erfolglos zur Instandsetzung aufgefordert wurde.
Welche Standards muss ein Briefkasten im Mietshaus erfüllen?
Es muss kein bestimmtes Modell oder eine DIN-Norm eingehalten werden. Wichtig ist, dass der Briefkasten den Standard bei Vertragsabschluss erfüllt, witterungsgeschützt ist, ein Schloss vorhanden ist und die sichere Zustellung normaler Briefsendungen ermöglicht wird.
Was passiert, wenn wichtige Post wegen Briefkastenmängeln verloren geht?
Die Verantwortung für die Erreichbarkeit liegt beim Mieter. Geht Post verloren, weil der Briefkasten defekt oder nicht vorhanden ist, gelten wichtige Schreiben (z. B. Kündigungen) meist als zugestellt. Ein fehlender Briefkasten schützt nicht vor Fristversäumnissen.