Muss ich als Mieter die Treppenhausreinigung übernehmen? Ein Blick ins Mietrecht

    03.03.2025 104 mal gelesen 3 Kommentare
    • Ob die Treppenhausreinigung Pflicht des Mieters ist, hängt von der Vereinbarung im Mietvertrag ab.
    • Ist im Mietvertrag nichts geregelt, liegt die Reinigungspflicht beim Vermieter.
    • Eine mündliche oder schriftliche Zusatzvereinbarung kann die Reinigungspflicht ebenfalls auf den Mieter übertragen.

    Verantwortung für die Treppenhausreinigung: Wer ist zuständig?

    Die grundlegende Frage, wer für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich ist, hängt stark von den individuellen Vereinbarungen im Mietverhältnis ab. Ohne eine klare Regelung im Mietvertrag bleibt die Verantwortung jedoch beim Vermieter. Er muss sicherstellen, dass das Treppenhaus in einem ordentlichen Zustand gehalten wird. Das ergibt sich aus seiner Verpflichtung, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

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    Allerdings kann der Vermieter diese Aufgabe entweder selbst übernehmen, eine externe Reinigungsfirma beauftragen oder – und das ist häufig der Fall – die Mieter zur Reinigung verpflichten. Wichtig ist hierbei, dass eine solche Verpflichtung nur dann wirksam ist, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt wurde. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Reinigungspflicht weiterhin beim Vermieter.

    Interessant wird es, wenn mehrere Parteien im Haus wohnen. Hier stellt sich oft die Frage, wie die Reinigungspflichten verteilt werden. Ohne klare Absprachen kann es schnell zu Missverständnissen oder Streitigkeiten kommen. Daher ist es ratsam, dass Vermieter und Mieter von Anfang an transparent klären, wer was zu tun hat.

    Zusammengefasst: Die Verantwortung liegt grundsätzlich beim Vermieter, es sei denn, der Mietvertrag sieht etwas anderes vor. Ein Blick in die Vertragsunterlagen schafft hier schnell Klarheit.

    Welche mietvertraglichen Regelungen sind entscheidend?

    Die mietvertraglichen Regelungen sind der Schlüssel, wenn es darum geht, die Verantwortung für die Treppenhausreinigung zu klären. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag bleibt die Reinigungspflicht beim Vermieter. Doch welche Klauseln sind tatsächlich entscheidend und rechtlich bindend?

    Eine wirksame Übertragung der Reinigungspflicht auf die Mieter muss explizit im Mietvertrag festgehalten sein. Eine bloße Erwähnung in der Hausordnung reicht hierfür nicht aus, da diese allein keine rechtliche Bindung erzeugt. Der Mietvertrag sollte daher klar und eindeutig formulieren, dass die Mieter für die Reinigung verantwortlich sind, und idealerweise auch den Umfang und die Häufigkeit der Reinigung definieren.

    Wichtig ist außerdem, dass die Regelung im Mietvertrag nicht zu unklar oder einseitig ist. Unwirksame Klauseln, die beispielsweise die Reinigungspflicht unangemessen auf die Mieter abwälzen, können angefochten werden. Hierbei kommt es auf die genaue Formulierung an. Ein Beispiel: Wenn im Vertrag lediglich steht, dass die Mieter „für die Sauberkeit des Treppenhauses sorgen“ müssen, könnte dies als zu unbestimmt angesehen werden.

    Zusätzlich sollten Mieter darauf achten, ob der Mietvertrag auch Regelungen zu den Kosten enthält, falls der Vermieter externe Reinigungskräfte beauftragt. Nur wenn diese Kosten explizit als umlagefähig im Vertrag erwähnt werden, dürfen sie später über die Betriebskosten abgerechnet werden.

    Zusammengefasst: Klare, präzise und faire Regelungen im Mietvertrag sind entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden. Mieter sollten den Vertrag sorgfältig prüfen, bevor sie sich auf Reinigungspflichten einlassen.

    Pro- und Contra-Argumente zur Treppenhausreinigung durch Mieter

    Argument Pro Contra
    Klare mietvertragliche Regelung Schafft Transparenz und reduziert Streitigkeiten Keine Regelung vorhanden, somit bleibt die Pflicht beim Vermieter
    Kostenersparnis Mieter können durch Eigenleistung Kosten für externe Reinigungskräfte vermeiden Mieter müssen selbst Reinigungsmittel kaufen und Zeit investieren
    Flexibilität Mieter können die Reinigung selbst organisieren, beispielsweise durch Turnuspläne Bei Krankheit oder Urlaub besteht die Pflicht, selbst für Ersatz zu sorgen
    Qualität der Reinigung Die Mieter können individuell sicherstellen, dass die Reinigung in ihrem Interesse erfolgt Uneinigkeit zwischen Mietern über Sauberkeitsstandards kann Konflikte bringen
    Zustand des Mietvertrags Regelungen können auf die konkrete Situation im Haus angepasst sein Unklare oder unverhältnismäßige Klauseln können rechtlich unwirksam sein

    Treppenhausreinigung in der Praxis: Was Mieter leisten müssen

    Wenn die Reinigung des Treppenhauses im Mietvertrag auf die Mieter übertragen wurde, stellt sich die Frage: Was genau gehört eigentlich zu den Aufgaben? In der Praxis hängt der Umfang der Reinigung oft von den Vereinbarungen im Mietvertrag oder der Hausordnung ab. Dennoch gibt es typische Tätigkeiten, die von Mietern erwartet werden können.

    • Das regelmäßige Fegen und Wischen der Treppenstufen sowie der Podeste.
    • Die Reinigung von Handläufen, falls diese stark verschmutzt sind.
    • Das Entfernen von grobem Schmutz, wie Laub oder Erde, besonders in den Eingangsbereichen.
    • In manchen Fällen auch die Säuberung von gemeinschaftlich genutzten Bereichen, wie Kellerzugängen oder Fahrradabstellräumen.

    Die Häufigkeit der Reinigung kann ebenfalls variieren. Oft wird ein wöchentlicher Turnus festgelegt, bei dem sich die Mieter eines Hauses abwechseln. In kleineren Mietshäusern kann es jedoch auch vorkommen, dass jeder Mieter nur für den Bereich vor seiner Wohnungstür verantwortlich ist.

    Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Die Mieter müssen in der Regel selbst für die benötigten Reinigungsmittel sorgen. Diese Kosten sind nicht umlagefähig und bleiben bei den Mietern. Allerdings sollte der Aufwand verhältnismäßig bleiben – niemand erwartet, dass das Treppenhaus auf Hochglanz poliert wird.

    Zusammengefasst: Mieter müssen nur das leisten, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung konkret vereinbart wurde. Alles darüber hinaus liegt nicht in ihrer Verantwortung.

    Was passiert bei Urlaub oder Krankheit der Mieter?

    Urlaub oder Krankheit können schnell zur Herausforderung werden, wenn Mieter für die Treppenhausreinigung verantwortlich sind. Doch was passiert, wenn man selbst verhindert ist? Die Antwort ist klar: Die Reinigungspflicht bleibt bestehen, auch wenn man vorübergehend nicht in der Lage ist, sie selbst zu erfüllen.

    Das bedeutet, dass Mieter in solchen Fällen eigenständig für Ersatz sorgen müssen. Dies kann zum Beispiel durch eine Absprache mit Nachbarn erfolgen, die den Reinigungsturnus übernehmen, oder durch das Beauftragen einer externen Person. Wichtig ist, dass die Organisation in der Verantwortung des Mieters liegt – der Vermieter ist hierbei nicht verpflichtet, einzuspringen.

    • Bei Urlaub: Eine frühzeitige Planung ist sinnvoll. Oftmals reicht es, mit anderen Mietern zu tauschen oder den eigenen Turnus vor- oder nachzuholen.
    • Bei Krankheit: Sollte eine kurzfristige Vertretung notwendig sein, können Freunde, Familie oder Nachbarn einspringen. In schwerwiegenden Fällen, bei denen keine Lösung gefunden wird, kann es sinnvoll sein, den Vermieter zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

    Ein wichtiger Punkt: Die Reinigungspflicht entfällt nicht automatisch durch Abwesenheit. Wer keine Vertretung organisiert, riskiert Konflikte mit den Nachbarn oder sogar rechtliche Konsequenzen, wenn die Reinigung dauerhaft ausbleibt.

    Zusammengefasst: Auch bei Urlaub oder Krankheit bleibt die Verantwortung beim Mieter. Eine gute Organisation und Kommunikation mit den Nachbarn können helfen, Probleme zu vermeiden.

    Reinigungspflichten und Hausordnung: Was zählt rechtlich?

    Die Hausordnung spielt in vielen Mietverhältnissen eine wichtige Rolle, wenn es um die Organisation des Zusammenlebens geht. Doch wie verbindlich sind die darin festgelegten Reinigungspflichten? Und was zählt rechtlich wirklich?

    Grundsätzlich gilt: Die Hausordnung kann nur dann rechtlich bindend sein, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist. Das bedeutet, sie muss entweder direkt im Mietvertrag erwähnt oder diesem als Anlage beigefügt sein. Fehlt eine solche Verknüpfung, hat die Hausordnung lediglich einen informellen Charakter und kann keine verbindlichen Pflichten für die Mieter begründen.

    Selbst wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist, dürfen die darin enthaltenen Regelungen nicht unangemessen oder unklar sein. So ist es beispielsweise nicht zulässig, Mieter zu einer übermäßigen Reinigung zu verpflichten, die über das übliche Maß hinausgeht. Eine Klausel wie „Mieter müssen das Treppenhaus täglich gründlich reinigen“ könnte als unverhältnismäßig angesehen und damit unwirksam sein.

    • Rechtlich bindend: Hausordnungen, die klar und angemessen formuliert sind und im Mietvertrag verankert wurden.
    • Unverbindlich: Regelungen, die lediglich in der Hausordnung stehen, ohne dass diese Teil des Mietvertrags ist.

    Ein weiterer Aspekt: Änderungen an der Hausordnung, die nachträglich eingeführt werden, sind nur dann gültig, wenn alle Mieter diesen zustimmen. Der Vermieter kann nicht einseitig neue Pflichten auferlegen, ohne die Zustimmung der Betroffenen einzuholen.

    Zusammengefasst: Die Hausordnung kann rechtlich relevant sein, aber nur, wenn sie ordnungsgemäß in den Mietvertrag integriert wurde und keine überzogenen oder unklaren Anforderungen stellt.

    Kostenfrage: Wer zahlt für die Treppenhausreinigung?

    Die Frage nach den Kosten für die Treppenhausreinigung sorgt in Mietverhältnissen immer wieder für Diskussionen. Grundsätzlich hängt die Kostenverteilung davon ab, ob die Reinigung durch die Mieter selbst oder durch externe Dienstleister erfolgt. Doch wer zahlt wann und was?

    1. Reinigung durch Mieter: Wenn die Mieter laut Mietvertrag selbst für die Treppenhausreinigung verantwortlich sind, tragen sie auch die Kosten für Reinigungsmittel und Arbeitsaufwand. Diese Ausgaben sind nicht umlagefähig und müssen von den Mietern individuell getragen werden. Der Vermieter darf in diesem Fall keine zusätzlichen Kosten in den Betriebskosten abrechnen.

    2. Externe Reinigungskräfte: Beauftragt der Vermieter eine professionelle Reinigungsfirma, können die entstehenden Kosten auf die Mieter umgelegt werden – allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag oder in der Betriebskostenabrechnung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Reinigungskosten fallen unter die Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV (Betriebskostenverordnung).

    • Voraussetzung: Die Umlage muss im Mietvertrag klar geregelt sein.
    • Höhe der Kosten: Die Kosten müssen angemessen sein. Überhöhte oder nicht nachvollziehbare Beträge können von Mietern angefochten werden.

    3. Sonderfälle: In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Vermieter die Reinigungskosten aus eigener Tasche zahlt, beispielsweise wenn keine mietvertragliche Regelung zur Umlage existiert oder die Reinigungspflicht nicht auf die Mieter übertragen wurde. Dies ist jedoch eher die Ausnahme.

    Zusammengefasst: Mieter zahlen entweder direkt durch Eigenleistung oder indirekt über die Betriebskosten, sofern eine externe Reinigung beauftragt wurde. Ein genauer Blick in den Mietvertrag und die Betriebskostenabrechnung ist entscheidend, um unklare oder unzulässige Kosten zu vermeiden.

    Welche Regeln gelten bei externen Reinigungskräften?

    Wenn der Vermieter eine externe Reinigungsfirma für das Treppenhaus beauftragt, gelten klare Regeln, die sowohl für Vermieter als auch für Mieter verbindlich sind. Solche externen Dienstleistungen können zwar eine Erleichterung für die Mieter darstellen, werfen jedoch oft Fragen zur Kostenverteilung und Organisation auf.

    1. Umlage der Kosten: Die Kosten für externe Reinigungskräfte dürfen nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag oder in der Betriebskostenabrechnung ausdrücklich vereinbart wurde. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Fehlt eine solche Regelung, bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen.

    2. Angemessenheit der Kosten: Die Höhe der Reinigungskosten muss verhältnismäßig sein. Überhöhte Rechnungen oder nicht nachvollziehbare Beträge können von Mietern angefochten werden. Vermieter sind verpflichtet, die Kosten transparent darzulegen, beispielsweise durch Vorlage der Rechnungen der Reinigungsfirma.

    3. Regelmäßigkeit der Reinigung: Der Vermieter entscheidet, wie oft die Reinigung durch externe Kräfte erfolgt. Diese Häufigkeit sollte jedoch den tatsächlichen Bedürfnissen des Hauses entsprechen. Eine tägliche Reinigung in einem kleinen Mehrfamilienhaus könnte als übertrieben angesehen werden und wäre möglicherweise nicht umlagefähig.

    • Rechnungsprüfung: Mieter haben das Recht, Einsicht in die Abrechnungen der Reinigungsfirma zu nehmen, um die Höhe der Betriebskosten zu überprüfen.
    • Keine doppelte Belastung: Wenn Mieter zur Eigenreinigung verpflichtet sind, dürfen zusätzlich keine Kosten für externe Reinigungskräfte berechnet werden.

    4. Sonderregelungen: In Ausnahmefällen, etwa bei kurzfristigen Notfällen (z. B. starker Verschmutzung durch Bauarbeiten), kann der Vermieter eine einmalige Reinigung veranlassen. Diese Kosten sind jedoch nur dann umlagefähig, wenn sie nicht durch den Vermieter selbst verschuldet wurden.

    Zusammengefasst: Externe Reinigungskräfte sind eine zulässige Option, solange die Kosten klar geregelt, angemessen und nachvollziehbar sind. Mieter sollten ihre Rechte kennen und die Abrechnungen genau prüfen, um unzulässige Belastungen zu vermeiden.

    Häufige Streitpunkte: So vermeiden Mieter und Vermieter Konflikte

    Die Treppenhausreinigung ist ein häufiger Zankapfel zwischen Mietern und Vermietern. Missverständnisse über Zuständigkeiten, unklare Regelungen oder Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der Reinigung können schnell zu Konflikten führen. Doch mit ein wenig Weitsicht lassen sich viele Streitpunkte im Vorfeld vermeiden.

    1. Unklare Zuständigkeiten: Ein häufiger Streitpunkt ist, wer für die Reinigung verantwortlich ist. Vermieter sollten sicherstellen, dass die Pflichten eindeutig im Mietvertrag geregelt sind. Mieter wiederum sollten ihren Vertrag genau prüfen, um Missverständnisse zu vermeiden.

    2. Uneinigkeit über die Qualität der Reinigung: Was für den einen sauber ist, kann für den anderen unzureichend sein. Um Streit zu vermeiden, kann es hilfreich sein, klare Standards festzulegen, beispielsweise durch eine Hausordnung oder eine Absprache zwischen den Mietparteien.

    3. Beschwerden über fehlende Reinigung: Wenn Mieter ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen, kann dies schnell zu Unmut bei den Nachbarn führen. Vermieter sollten in solchen Fällen das Gespräch suchen, bevor es zu einer Eskalation kommt. Für Mieter gilt: Bei Krankheit oder Verhinderung rechtzeitig für Ersatz sorgen, um Konflikte zu vermeiden.

    • Kommunikation: Regelmäßige Absprachen zwischen Mietern und Vermietern können helfen, Probleme frühzeitig zu klären.
    • Dokumentation: Bei Streitigkeiten über externe Reinigungskosten oder mangelnde Eigenreinigung ist es sinnvoll, Rechnungen oder Fotos des Treppenhauses als Nachweis zu sichern.
    • Vermittlung: Bei hartnäckigen Konflikten kann ein neutraler Dritter, wie ein Mediator oder der Mieterschutzbund, helfen, eine Lösung zu finden.

    4. Streit um Kosten: Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung genau prüfen, um sicherzustellen, dass keine unzulässigen Reinigungskosten enthalten sind. Vermieter wiederum sollten darauf achten, dass die Abrechnung transparent und nachvollziehbar ist, um Beschwerden zu vermeiden.

    Zusammengefasst: Die meisten Konflikte lassen sich durch klare Regelungen, offene Kommunikation und gegenseitiges Verständnis vermeiden. Wer frühzeitig das Gespräch sucht und Missverständnisse klärt, spart sich viel Ärger.

    Beispiele aus der Praxis: Wann Mieter reinigen müssen

    In der Praxis gibt es zahlreiche Situationen, in denen Mieter zur Treppenhausreinigung verpflichtet werden können – vorausgesetzt, die Regelungen im Mietvertrag sind eindeutig. Doch wie sehen solche Fälle konkret aus? Hier einige Beispiele, die zeigen, wann Mieter tatsächlich selbst zum Besen greifen müssen:

    • Turnusbasierte Reinigung: In einem Mehrfamilienhaus wird im Mietvertrag festgelegt, dass die Mieter im wöchentlichen Wechsel das Treppenhaus reinigen. Jeder Mieter ist dabei für die Reinigung seiner Etage sowie der Treppen bis zur nächsten Etage verantwortlich.
    • Reinigung angrenzender Bereiche: In kleineren Häusern kann es vorkommen, dass Mieter nicht nur das Treppenhaus, sondern auch angrenzende Gemeinschaftsbereiche wie den Hauseingang oder den Kellerzugang reinigen müssen. Solche Regelungen sind rechtens, wenn sie im Mietvertrag klar beschrieben sind.
    • Zusätzliche Pflichten bei besonderen Verschmutzungen: Verursacht ein Mieter selbst eine Verschmutzung, etwa durch nasse Schuhe oder verschüttete Flüssigkeiten, ist er verpflichtet, diese umgehend zu beseitigen – unabhängig von einem festgelegten Reinigungsplan.
    • Einzelfallregelungen: In manchen Mietverhältnissen wird vereinbart, dass Mieter nur für den Bereich vor ihrer eigenen Wohnungstür zuständig sind. Diese Regelung findet sich häufig in Häusern mit wenigen Parteien.

    Ein interessantes Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Gericht entschied, dass Mieter nicht verpflichtet sind, außergewöhnliche Verschmutzungen wie Graffiti oder Schäden durch Vandalismus zu beseitigen, da dies über die übliche Reinigungspflicht hinausgeht. Solche Aufgaben fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

    Zusammengefasst: Mieter müssen reinigen, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist und die Aufgaben zumutbar sind. Außergewöhnliche oder nicht selbst verursachte Verschmutzungen bleiben jedoch Sache des Vermieters.

    Rechte der Mieter bei mangelhafter Treppenhausreinigung

    Wenn die Treppenhausreinigung mangelhaft durchgeführt wird, sei es durch andere Mieter oder eine beauftragte Reinigungsfirma, haben Mieter bestimmte Rechte, um auf diese Situation zu reagieren. Schließlich gehört ein sauberes Treppenhaus zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache.

    1. Recht auf Beschwerde: Mieter können sich zunächst an den Vermieter wenden, wenn die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dies gilt insbesondere, wenn eine externe Reinigungsfirma beauftragt wurde und deren Leistung unzureichend ist. Der Vermieter ist verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen.

    2. Mietminderung: Bei erheblichen und andauernden Mängeln, wie etwa dauerhaft verschmutzten Treppenhäusern, können Mieter unter Umständen eine Mietminderung geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Zustand des Treppenhauses die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt. Der Umfang der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab und sollte im Zweifel rechtlich geprüft werden.

    3. Eigeninitiative: In Ausnahmefällen können Mieter selbst eine Reinigung veranlassen, wenn der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert. Die Kosten hierfür können unter Umständen vom Vermieter zurückgefordert werden. Wichtig ist jedoch, dass der Vermieter zuvor schriftlich über den Mangel informiert wurde und ausreichend Zeit zur Behebung hatte.

    • Dokumentation: Mieter sollten den Zustand des Treppenhauses dokumentieren, etwa durch Fotos oder schriftliche Protokolle, um bei Streitigkeiten Beweise vorlegen zu können.
    • Fristen setzen: Bei Beschwerden an den Vermieter ist es ratsam, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen.

    4. Ablehnung unrechtmäßiger Kosten: Wenn die Reinigung durch eine externe Firma mangelhaft ist, können Mieter die entsprechenden Kosten in der Betriebskostenabrechnung anfechten. Der Vermieter muss sicherstellen, dass die beauftragte Firma ihre Arbeit ordnungsgemäß ausführt.

    Zusammengefasst: Mieter haben das Recht, auf eine ordnungsgemäße Treppenhausreinigung zu bestehen. Ob durch Beschwerde, Mietminderung oder die Ablehnung unrechtmäßiger Kosten – es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Mängel zu reagieren.


    FAQ zur Treppenhausreinigung und Mietrecht

    Wer ist grundsätzlich für die Treppenhausreinigung verantwortlich?

    Grundsätzlich ist der Vermieter nach § 535 BGB für die Reinigung des Treppenhauses verantwortlich. Er kann diese Aufgabe jedoch auf die Mieter übertragen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist.

    Kann die Reinigungspflicht durch die Hausordnung übertragen werden?

    Nein, eine bloße Erwähnung in der Hausordnung ist rechtlich nicht bindend. Die Treppenhausreinigung kann nur durch eine explizite Klausel im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden.

    Welche Aufgaben gehören zur Reinigung durch Mieter?

    Die typische Reinigung umfasst das Fegen und Wischen der Treppenstufen, das Säubern der Podeste, Handläufe und gegebenenfalls des Eingangsbereichs. Der genaue Umfang richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

    Was passiert bei Urlaub oder Krankheit mit der Reinigungspflicht?

    Auch bei Urlaub oder Krankheit bleibt die Reinigungspflicht bestehen. Mieter sind in diesem Fall verpflichtet, eigenständig für eine Vertretung zu sorgen, etwa durch Tausch mit Nachbarn oder durch eine externe Person.

    Dürfen Kosten für externe Reinigungskräfte auf Mieter umgelegt werden?

    Ja, aber nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag oder der Betriebskostenabrechnung vereinbart ist. Die Kosten müssen zudem angemessen und nachvollziehbar sein. Ohne eine solche Regelung trägt der Vermieter die Kosten selbst.

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    Finde es eh spannend, wie oft sowas einfach durch die Hausordnung geregelt wird, obwohl die dann rechtlich nicht bindend ist – das müsste doch jedem Vermieter klar sein, oder?
    Haha, ich mus sagen, es ist immer lustig, wenn bei solchen regeln jeder meint, er hätte recht ? Aber mal ehrlich, einer hat hier oben geschrieben, dass Hausordnungen nich bindent sind? Stimmt das den wirklich? Ich dachte immer, alles was da drin steht, mus man als Mieter auch machen, sonst gibts ärger. ? Naja, vllt gucken viele garnich richtig in ihren Mietvertrag, wer tut das schon? ?‍♂️
    Also ich find das Thema total spannend, auch wenn ich ehrlich gesagt viel darüber nich wusste. Aber jemand hier hatte recht, denk ich jedenfalls, dass die Hausordnung nich bindend is, wenn sie nich richtig im Mietvertrag steht – was ja total crazy is, weil irgendwie denkt man doch immer, dass die Hausordnung so ne "Gesetzesliga" im Haus is, oder? Ich mein, wer liest schon den Mietvertrag sooo genau, wenn da ungefähr 100 Seiten blah blah sind...

    Ich frag mich aber, wie das mit Ferienwohnungen is, die man so wochenweise mietet, müsst man da auch das Treppenhaus putzen, wenn da nix im Vertrag steht? Oder is das egal, weil's nur kurz ist? Wär ja doof, wenn man Urlaub macht un dann noch schrubben muss.

    Eigentlich sollte aber jeder bisschen mithelfen, find ich, weil – keine Ahnung – Zusammenhalt und so im Haus, ne? Aber wenn manche Leute da faul sind und nie was machen, dann gibt's halt Streit. Vielleicht wär so ne professionelle Reinigung besser, kostet zwar Geld, aber dann wär das wenigstens geklärt, dacht ich. Oder lieg ich da voll daneben?

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    Zusammenfassung des Artikels

    Die Verantwortung für die Treppenhausreinigung liegt grundsätzlich beim Vermieter, es sei denn, der Mietvertrag überträgt diese Pflicht ausdrücklich auf die Mieter. Klare und faire Regelungen im Mietvertrag sind entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden; bei Urlaub oder Krankheit müssen Mieter eigenständig Ersatz organisieren.

    Nützliche Tipps zum Thema:

    1. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag: Ob Sie zur Treppenhausreinigung verpflichtet sind, hängt maßgeblich von den Regelungen im Mietvertrag ab. Fehlt eine klare Klausel, bleibt die Verantwortung beim Vermieter.
    2. Verstehen Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen: Eine Verpflichtung zur Reinigung kann nur durch den Mietvertrag begründet werden. Regelungen in der Hausordnung sind nur bindend, wenn sie Teil des Mietvertrags sind.
    3. Organisieren Sie sich bei Urlaub oder Krankheit: Sollten Sie verhindert sein, müssen Sie eigenständig für Ersatz sorgen, z. B. durch Nachbarn oder externe Hilfe. Kommunizieren Sie frühzeitig, um Probleme zu vermeiden.
    4. Beachten Sie Ihre Rechte bei externen Reinigungskräften: Falls der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragt, dürfen die Kosten nur umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag oder der Betriebskostenabrechnung geregelt ist. Überprüfen Sie die Angemessenheit der Kosten.
    5. Setzen Sie auf klare Absprachen: Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, Reinigungspflichten und Standards frühzeitig zwischen Mietern und Vermietern zu klären und gegebenenfalls schriftlich festzuhalten.

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