Was tun, wenn der Mieter nicht in der Wohnung wohnt?

Autor: Mieten und vermieten Redaktion

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Kategorie: Wissenswertes für Vermieter

Zusammenfassung: Leerstand allein verletzt den Mietvertrag nicht; Miete und Vorauszahlungen laufen weiter, während Untervermietung, Schäden oder Gefahren besondere Pflichten auslösen können.

Rechtliche Einordnung: Der Mieter muss die Wohnung nicht bewohnen

Dass ein Mieter längere Zeit nicht in seiner Wohnung lebt, ist für sich allein kein Vertragsverstoß. Im deutschen Mietrecht besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Wohnraum ständig oder regelmäßig zu nutzen. Der Mieter darf die Wohnung zeitweise leer lassen, nur am Wochenende nutzen oder als Zweitwohnung behalten.

Für den Vermieter zählt daher nicht der bloße Eindruck eines Leerstands. Entscheidend ist, ob das Mietverhältnis weiter besteht und ob konkrete Pflichtverletzungen vorliegen. Eine Kündigung allein wegen fehlender Nutzung kommt in der Regel nicht infrage. Das gilt auch, wenn Nachbarn berichten, dass sie den Mieter seit Monaten nicht gesehen haben.

Anders kann die Lage sein, wenn weitere Anzeichen hinzukommen. Dazu zählen etwa eine unerlaubte Überlassung an Dritte, erhebliche Schäden durch fehlende Kontrolle oder ein Verstoß gegen eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Auch ein örtliches Zweckentfremdungsrecht kann besondere Fragen aufwerfen. Eine vorübergehend unbewohnte Mietwohnung ist aber nicht automatisch eine Zweckentfremdung.

Vermieter sollten sachlich vorgehen: Beobachtungen dokumentieren, keinen eigenmächtigen Zutritt verlangen und den Mieter zunächst schriftlich kontaktieren. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Das Hausrecht bleibt beim Mieter, solange er die Wohnung innehat.

Eine Ausnahme gilt bei akuter Gefahr, zum Beispiel bei austretendem Wasser, Brandgeruch oder einem vermuteten Gasaustritt. Dann darf der Vermieter zur Abwehr des Schadens handeln. Ist die Situation nicht eindeutig, sollte er Polizei, Feuerwehr oder einen Notdienst einschalten, statt selbst das Schloss zu öffnen.

Rechtlich maßgeblich sind vor allem die Regeln zum Mietgebrauch und zur Kündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere §§ 535, 543 und 573 BGB. Bei einer geplanten Kündigung oder einem Streit über den Wohnungszugang ist eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein sinnvoll.

Miete und Betriebskosten laufen trotz Abwesenheit weiter

Die vereinbarte Miete bleibt auch dann fällig, wenn der Mieter die Wohnung über Wochen oder Monate kaum nutzt. Dass weniger Wasser fließt oder die Heizung niedriger eingestellt ist, ändert an der monatlichen Grundmiete nichts. Eine bloße Nichtnutzung begründet keine Mietminderung.

Auch vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen dürfen nicht einfach eingestellt oder eigenmächtig gekürzt werden. Sie sind Abschläge auf die spätere Abrechnung, keine direkte Zahlung für die tatsächlich verbrauchte Menge in diesem Monat. Erst die Abrechnung zeigt, ob ein Guthaben entsteht oder eine Nachzahlung bleibt.

Bei verbrauchsabhängigen Kosten kann die Abwesenheit den Rechnungsbetrag deutlich senken. Das betrifft zum Beispiel Kaltwasser, Warmwasser oder Heizenergie. Viele Betriebskosten entstehen jedoch unabhängig vom Aufenthalt. Dazu gehören etwa Grundgebühren, Versicherungen, Hausreinigung, Müllentsorgung oder Kosten für den Aufzug.

Für Vermieter ist deshalb wichtig, zwischen Verbrauchskosten und umlagefähigen Grundkosten zu unterscheiden. Eine leere Wohnung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Nebenkosten entfallen. Maßgeblich sind der Mietvertrag, die Betriebskostenverordnung und der jeweilige Umlageschlüssel.

Vermieter müssen die jährliche Betriebskostenabrechnung weiterhin fristgerecht erstellen. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss sie dem Mieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Ein geringerer Verbrauch kann dabei nur berücksichtigt werden, wenn Messwerte vorliegen oder der zulässige Abrechnungsschlüssel eine andere Ermittlung vorsieht.

Kommt es wegen der Abwesenheit zu fehlenden Ablesewerten, darf nicht beliebig geschätzt werden. Eine Schätzung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach einem nachvollziehbaren Verfahren zulässig. Der Mieter sollte daher vereinbarte Ablesetermine nicht verstreichen lassen und Zählerstände bei Beginn sowie Ende einer längeren Abwesenheit dokumentieren.

Praktisch sinnvoll ist eine kurze schriftliche Regelung zwischen den Parteien. Darin können Abrechnungszeitraum, Ablesetermin, Übermittlung von Zählerständen und die bevorzugte Kontaktadresse festgehalten werden. So bleibt später weniger Raum für Streit.

Maßnahmen bei längerer Abwesenheit des Mieters im Überblick

Situation Was ist zu tun? Wichtiger Hinweis
Wohnung steht zeitweise leer Der Mieter sollte die Wohnung regelmäßig kontrollieren lassen und erreichbar bleiben. Die bloße Nichtnutzung ist grundsätzlich kein Vertragsverstoß.
Längere Abwesenheit Eine Vertrauensperson mit Kontrollen und Notfallmaßnahmen beauftragen. Kontrollumfang, Zeitraum und Schlüsselübergabe am besten schriftlich festhalten.
Untervermietung geplant Vor der Überlassung die Erlaubnis des Vermieters einholen. Eine vollständige Weitergabe der Wohnung ist rechtlich besonders problematisch.
Heizung und Frostgefahr Wohnung ausreichend beheizen und die Heizungsanlage kontrollieren lassen. Das vollständige Abschalten der Heizung kann Frost- und Wasserschäden verursachen.
Wasser- oder Feuchteschaden Gefahr begrenzen, Vermieter und gegebenenfalls den Notdienst informieren. Fotos, Nachrichten und Handwerkerberichte zur Dokumentation aufbewahren.
Ablesung oder Reparatur Rechtzeitig einen Zugangstermin vereinbaren oder eine bevollmächtigte Person einsetzen. Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Zustimmung oder akute Notlage betreten.
Briefkasten während der Abwesenheit Post regelmäßig leeren lassen und wichtige Schreiben weiterleiten. Eine zustellfähige Kontaktadresse oder Vollmacht kann Fristversäumnisse vermeiden.
Miete und Betriebskosten Miete und vereinbarte Vorauszahlungen vollständig weiterzahlen. Ein geringerer Verbrauch führt nicht automatisch zu einer Kürzung der Vorauszahlungen.
Akute Gefahr Feuerwehr, Polizei oder einen geeigneten Notdienst verständigen. Eigenmächtiges Öffnen der Wohnung sollte grundsätzlich vermieden werden.

Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters

Wer die Wohnung während eines Auslandsaufenthalts oder aus einem anderen Grund einer anderen Person überlässt, sollte vorher die Zustimmung des Vermieters einholen. Das gilt besonders, wenn der Dritte dort schläft, persönliche Sachen lagert oder einen eigenen Schlüssel erhält. Ein kurzer Besuch ist noch keine Untervermietung. Eine dauerhafte oder wiederholte Nutzung kann dagegen zustimmungspflichtig sein.

Der Antrag sollte schriftlich erfolgen. Sinnvoll sind Angaben zur Person des Untermieters, zum geplanten Zeitraum, zu den genutzten Räumen und zum Anlass der Überlassung. Der Vermieter darf außerdem nachfragen, wie viele Personen einziehen und ob die Wohnung für die zusätzliche Nutzung geeignet ist.

Für die teilweise Überlassung kann sich ein Anspruch aus § 553 BGB ergeben, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Das kann etwa bei einem beruflichen Aufenthalt an einem anderen Ort oder einer vorübergehenden finanziellen Belastung der Fall sein. Der Anspruch greift jedoch nicht automatisch bei jeder privaten Entscheidung und erfasst grundsätzlich nur einen Teil der Wohnung.

Die vollständige Weitergabe der Wohnung ist rechtlich schwieriger. Wer während seiner Abwesenheit keinen eigenen Wohnbereich behält und die gesamte Wohnung überlässt, kann sich meist nicht ohne Weiteres auf § 553 BGB berufen. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter ist dann besonders wichtig.

Eine pauschale Zustimmung reicht nicht immer. Der Vermieter kann die Erlaubnis von angemessenen Bedingungen abhängig machen, etwa von einem Zuschlag, wenn ihm die Überlassung sonst nicht zumutbar wäre. Unzulässig bleibt eine Ablehnung allein aus sachfremden Gründen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Hauptmieter bleibt Ansprechpartner und haftet gegenüber dem Vermieter für das Verhalten des Untermieters. Schäden, Lärmbelästigungen oder Verstöße gegen die Hausordnung werden also nicht dadurch bedeutungslos, dass eine andere Person die Räume nutzt. Deshalb sollte zusätzlich ein eigener schriftlicher Untermietvertrag geschlossen werden.

Eine unerlaubte Überlassung kann eine Abmahnung und bei erheblicher Pflichtverletzung weitere rechtliche Schritte auslösen. Wer unsicher ist, sollte vor der Schlüsselübergabe den Mietvertrag und die konkrete Nutzung fachkundig prüfen lassen.

Obhutspflichten bei längerer Abwesenheit

Die Abwesenheit verändert die Verantwortung für die Wohnung nicht. Der Mieter muss alles Zumutbare tun, damit aus seiner Abwesenheit kein vermeidbarer Schaden entsteht. Entscheidend sind Dauer, Jahreszeit, Zustand der Wohnung und bekannte Risiken. Eine starre Kontrollfrist gibt es nicht.

Bei einer kurzen Reise kann es genügen, die Wohnung vor der Abfahrt sorgfältig zu prüfen. Dauert die Abwesenheit mehrere Wochen oder länger, sollte der Mieter eine verlässliche Person mit einem klaren Auftrag betrauen. Sie muss nicht täglich nach dem Rechten sehen, sollte aber in angemessenen Abständen handeln können und im Ernstfall Zugang haben.

Die beauftragte Person sollte wissen, wo sich Absperrventile, Sicherungen und der Hauptschalter befinden. Außerdem braucht sie eine aktuelle Telefonnummer des Mieters. Eine schriftliche Vollmacht kann helfen, wenn sie gegenüber Hausverwaltung, Notdienst oder Handwerkern auftreten muss. Der Mieter bleibt trotzdem für die Auswahl und Einweisung dieser Person verantwortlich.

Besondere Vorsicht ist bei bekannten Mängeln nötig. Tropft bereits ein Anschluss, schließt ein Fenster nicht richtig oder fällt die Heizung öfter aus, darf der Mieter die Abreise nicht einfach als erledigte Sache betrachten. Er sollte den Mangel melden und eine Reparatur ermöglichen. Wer ein bekanntes Risiko ignoriert, kann seine Haftung verschärfen.

Auch persönliche Umstände können eine Rolle spielen. Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer unfreiwilligen Abwesenheit ist nicht jede Vorsorge sofort möglich. Dann kommt es darauf an, sobald wie möglich eine Lösung zu organisieren und den Vermieter über konkrete Gefahren zu unterrichten. Maßgeblich ist die Zumutbarkeit.

Bei einem Schaden sollte der Mieter den Ablauf sichern: Gefahr begrenzen, Vermieter informieren, Fotos anfertigen und wichtige Nachrichten aufbewahren. Eigenmächtige Reparaturen mit hohen Kosten sind ohne Not nicht ratsam. Bei einem akuten Notfall darf jedoch zuerst gehandelt werden, damit der Schaden nicht ausufert.

Wohnung vor Frost, Wasser und Schimmel schützen

Bei längerer Abwesenheit steigt das Risiko für unbemerkte Feuchte- und Frostschäden. Besonders gefährdet sind Außenwände, Räume mit wenig Luftzirkulation sowie Leitungen an Außenfassaden oder in unbeheizten Nebenräumen.

In der kalten Jahreszeit sollte die Raumtemperatur nicht vollständig abgesenkt werden. Als grobe Orientierung gelten etwa 16 bis 18 °C in genutzten Wohnräumen; kältere Bereiche brauchen besondere Aufmerksamkeit. Die passende Einstellung hängt jedoch von Gebäude, Dämmung und Heizanlage ab. Heizkörper sollten nicht durch Möbel oder schwere Vorhänge verdeckt sein.

Bei angekündigtem Frost reicht es nicht, nur einzelne Heizkörper aufzudrehen. Der Mieter sollte prüfen, ob die Heizungsanlage tatsächlich arbeitet und ob Thermostate, Fenster sowie Türen dicht schließen. Wasserleitungen in gefährdeten Bereichen dürfen nicht ohne fachkundige Prüfung entleert oder abgesperrt werden. In manchen Anlagen kann das Abschalten Folgeschäden verursachen.

Schimmel entsteht vor allem, wenn feuchte Luft an kalten Oberflächen kondensiert. Deshalb sollten Möbel mit etwas Abstand zu Außenwänden stehen. Türen zwischen unterschiedlich warmen Räumen bleiben besser geschlossen. Nach dem Duschen, Kochen oder Wäschetrocknen muss feuchte Luft nach außen abgeführt werden; dauerhaft gekippte Fenster sind im Winter meist keine gute Lösung.

Ein Wasserleck zeigt sich nicht immer sofort. Feuchte Sockelleisten, abblätternde Farbe, muffiger Geruch oder ungewöhnliche Geräusche an Leitungen sind Warnzeichen. Die Vertrauensperson sollte in solchen Fällen zuerst die Wasserzufuhr stoppen, soweit das gefahrlos möglich ist, und danach den zuständigen Notdienst sowie den Vermieter verständigen.

Bei Schimmelbefall genügt bloßes Überstreichen nicht. Die Ursache muss geklärt und die betroffene Stelle dokumentiert werden. Kleine oberflächliche Stellen können je nach Material vorsichtig behandelt werden; bei wiederkehrendem Befall, durchnässten Bauteilen oder größerer Ausbreitung gehört die Prüfung in fachkundige Hände.

Wer solche Vorsorge nachweisbar organisiert, senkt nicht nur das Schadensrisiko, sondern kann später auch besser zeigen, dass die Wohnung während der Abwesenheit nicht sich selbst überlassen wurde.

Briefkasten leeren und Erreichbarkeit sicherstellen

Ein überquellender Briefkasten wirkt schnell wie ein deutliches Leerstandszeichen. Rechtlich entscheidend ist aber etwas anderes: Wichtige Schreiben müssen den Mieter erreichen können, und Fristen dürfen nicht wegen einer ungeklärten Abwesenheit versäumt werden. Der Briefkasten sollte daher regelmäßig geleert werden. Ein Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post kann zusätzlich helfen, ersetzt aber nicht jede persönliche Kontrolle.

Der Mieter sollte eine zustellfähige Kontaktmöglichkeit hinterlassen. Dazu gehören eine aktuelle E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer und – falls die Abwesenheit länger dauert – eine Vertrauensperson im Inland. Diese Person kann den Briefkasten leeren, dringende Nachrichten weiterleiten und bei zeitkritischen Angelegenheiten reagieren. Eine bloße Handynummer genügt nicht, wenn der Mieter im Ausland nur eingeschränkt erreichbar ist.

Eine solche Kontaktperson wird nicht automatisch zur Empfangsbevollmächtigten. Soll sie rechtlich relevante Schreiben entgegennehmen, sollte der Mieter dies ausdrücklich und nachweisbar erlauben. Das kann durch eine schriftliche Vollmacht geschehen. Darin sollten Umfang, Zeitraum und Zustelladresse klar stehen. Für Kündigungen, gerichtliche Schriftstücke oder andere rechtlich wichtige Erklärungen gelten besondere Anforderungen; hier ersetzt eine informelle Nachricht keine sichere Zustellung.

Der Vermieter darf nicht eigenmächtig den Briefkasten öffnen oder Post des Mieters an sich nehmen. Briefe zu unterschlagen, zurückzuhalten oder zu öffnen kann rechtliche Folgen haben. Ist der Briefkasten über längere Zeit voll, sollte der Vermieter den Mieter sachlich auf das Problem hinweisen und keine privaten Schreiben herausnehmen.

Für die Kommunikation empfiehlt sich ein nachvollziehbarer Kanal. Bei normalen Anliegen reicht meist eine E-Mail. Geht es um eine Frist oder eine dringende Gefahr, sollte die Nachricht zusätzlich so versendet werden, dass Zugang und Inhalt später belegbar sind. Eine kurze Empfangsbestätigung verhindert Missverständnisse.

Datenschutz bleibt auch während der Abwesenheit wichtig. Der Mieter sollte nur die Kontaktdaten weitergeben, die für die Organisation wirklich nötig sind. Der Vermieter sollte diese Informationen sicher verwahren und nicht ohne Anlass an Nachbarn oder andere Personen verteilen.

Vertrauensperson für Kontrollen und Notfälle beauftragen

Eine Vertrauensperson sollte nicht nur einen Schlüssel besitzen, sondern einen klaren Auftrag haben. In einer kurzen schriftlichen Vereinbarung lassen sich Zeitraum, Kontrollumfang und erlaubte Maßnahmen festlegen. So weiß sie, was zu tun ist, wenn eine Sicherung ausfällt, ein Fenster beschädigt ist oder ein Notdienst vor der Tür steht.

Für die Auswahl zählen Zuverlässigkeit, schnelle Erreichbarkeit und die Nähe zur Wohnung. Ein Freund im selben Ort ist oft praktischer als eine Person, die mehrere Stunden entfernt lebt. Bei längerer Abwesenheit ist eine Ersatzperson sinnvoll. Fällt die erste Kontaktperson aus, bleibt die Organisation handlungsfähig.

Der Schlüssel sollte nur gegen Empfangsbestätigung übergeben werden. Ein Schlüsselverzeichnis hält fest, wer einen Schlüssel besitzt und wofür er verwendet werden darf. Die Vertrauensperson darf ihn nicht an andere weitergeben. Nach Ende des Auftrags sollte der Schlüssel zurückgegeben oder nachweisbar vernichtet werden, etwa bei einem Sicherheitsschlüssel.

Zum Auftrag können folgende Punkte gehören:

Die Vollmacht sollte nicht weiter reichen als nötig. Eine Person, die lediglich kontrollieren soll, braucht keine Befugnis, Mietverträge zu ändern oder Erklärungen entgegenzunehmen. Für Reparaturaufträge kann ein Kostenlimit vereinbart werden. Bei dringenden Schäden sollte aber ausdrücklich geregelt sein, bis zu welcher Summe sofort gehandelt werden darf.

Der Mieter sollte der Vertrauensperson wichtige Informationen hinterlegen: Standort der Absperrhähne, Sicherungskasten, Heizungsanlage, Hausmeisterkontakt und Versicherungsdaten. Auch Angaben zu Haustieren, empfindlichen Geräten oder besonderen Zugangshinweisen können im Ernstfall entscheidend sein.

Die Vereinbarung sollte persönliche Daten sparsam enthalten und sicher aufbewahrt werden. Nachweise über Kontrollen gehören nicht offen in den Briefkasten. Bei einem Streit können kurze Protokolle, datierte Fotos und Nachrichten zeigen, wann die Wohnung geprüft und welche Reaktion ausgelöst wurde.

Eine Vertrauensperson ersetzt keinen professionellen Bereitschaftsdienst. Bei Feuer, Gasgeruch, starkem Wasseraustritt oder unmittelbarer Gefahr gilt: zuerst den zuständigen Notruf oder Notdienst verständigen, dann die weiteren Beteiligten informieren.

Zutritt für Ablesung, Handwerker und dringende Reparaturen ermöglichen

Der Mieter muss notwendige Termine in der Wohnung ermöglichen, auch wenn er dort gerade nicht lebt. Das betrifft etwa eine turnusmäßige Ablesung, die Prüfung eines Mangels oder Arbeiten an Heizung, Wasser, Elektrik und Gebäudehülle. Ein Zutritt darf jedoch nicht überraschend oder ohne sachlichen Grund verlangt werden.

Der Vermieter sollte den Termin frühzeitig schriftlich ankündigen. Die Nachricht sollte Anlass, Datum, ungefähre Uhrzeit, voraussichtliche Dauer und die Namen der beauftragten Personen nennen. Bei einem berufstätigen oder abwesenden Mieter sind mehrere realistische Terminvorschläge fairer als eine einseitige Vorgabe. Ein Zugang über einen Schlüssel darf nur erfolgen, wenn dies vereinbart ist oder eine besondere Notlage vorliegt.

Kann der Mieter nicht selbst erscheinen, darf er den Zutritt durch eine bevollmächtigte Person organisieren. Diese kann den Handwerker hereinlassen und die Wohnung anschließend wieder verschließen. Der Vermieter sollte den Auftrag an den Handwerker möglichst genau begrenzen. Räume, die für die Arbeit nicht benötigt werden, bleiben tabu.

Bei einer verweigerten oder ignorierten Terminabsprache darf der Vermieter nicht einfach selbst die Wohnung öffnen. Er kann zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und auf die Folgen einer unbegründeten Verweigerung hinweisen. Bleibt der Zugang weiter aus, kommt je nach Dringlichkeit eine gerichtliche Durchsetzung in Betracht.

Anders ist es bei einer akuten Gefahr. Bricht etwa ein Wasserrohr, dringt Rauch aus der Wohnung oder droht ein erheblicher Gebäudeschaden, darf der Zutritt zur Gefahrenabwehr auch ohne vorherige Terminabsprache erfolgen. Die Maßnahme muss auf das Notwendige beschränkt bleiben. Nachbarn oder Polizei können hinzugezogen werden, wenn der Zugang sonst nicht sicher möglich ist.

Ein vorhandener Zweitschlüssel beim Vermieter ist kein Freibrief für spontane Kontrollen. Das Hausrecht des Mieters besteht fort. Wer ohne Erlaubnis und ohne Notlage eindringt, riskiert Unterlassungsansprüche und kann sich im Einzelfall wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB verantworten.

Für wiederkehrende Ablesungen oder planbare Wartungen lohnt sich eine kurze Zugangsvereinbarung. Sie kann festlegen, wie Termine angekündigt werden, wer den Schlüssel verwahrt und wie eine Ersatzperson erreichbar ist. Eine solche Regelung schafft Ordnung, ersetzt aber niemals den respektvollen Umgang mit der Privatsphäre.

Haftung für Schäden während der Abwesenheit

Wer haftet, hängt nicht von der Abwesenheit allein ab, sondern vom konkreten Verstoß und dessen Ursache. Entsteht ein Schaden durch Zufall, einen nicht erkennbaren Defekt oder einen Verantwortungsbereich des Vermieters, muss der Mieter nicht automatisch dafür einstehen. Anders liegt es, wenn er eine zumutbare Schutz- oder Meldehandlung unterlässt und der Schaden dadurch größer wird.

Der Vermieter muss den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden darlegen. Bei einem Wasserschaden genügt deshalb nicht der Hinweis, dass die Wohnung leer war. Er muss nachvollziehbar zeigen, welche Handlung gefehlt hat und welcher Teil der Kosten darauf zurückgeht. Ein Gutachten, Handwerkerbericht, Fotos und zeitnahe Schadenmeldungen können dabei wichtig sein.

Zu ersetzen sind grundsätzlich nur notwendige und angemessene Kosten. Dazu können die Leckortung, Trocknung, Reparatur beschädigter Bauteile oder Folgeschäden in einer Nachbarwohnung gehören. Eine pauschale Forderung für jede Renovierung ist nicht automatisch berechtigt. Der Vermieter muss den Schaden zudem möglichst klein halten.

Auch der Mieter darf nicht für normale Abnutzung oder altersbedingte Defekte herangezogen werden. Platzt eine alte Leitung ohne erkennbare Warnzeichen, spricht das nicht allein für eine Pflichtverletzung. Hat der Mieter dagegen ein ungewöhnliches Geräusch bemerkt und nicht gemeldet, kann sich die Bewertung ändern.

Bei der Prüfung zählen besonders:

Eine private Haftpflichtversicherung kann berechtigte Forderungen prüfen und unberechtigte Ansprüche abwehren. Der Mieter sollte den Versicherer früh informieren, keine Schuldanerkenntnisse unterschreiben und Belege sichern. Der Vermieter sollte beschädigte Gegenstände und Bauteile nicht vorschnell entsorgen, solange die Ursache noch geklärt wird.

Bei einem Mitverschulden kann die Ersatzpflicht gekürzt werden. Hat beispielsweise auch ein Bau- oder Wartungsfehler zur Ausbreitung beigetragen, muss nicht zwingend der Mieter den gesamten Schaden tragen. Die genaue Quote hängt von den Umständen ab und lässt sich bei größeren Schäden oft nur fachkundig beurteilen.

Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt meist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermieter von den maßgeblichen Umständen sowie der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat. Bei größeren Forderungen sollte die rechtliche Prüfung nicht bis kurz vor Fristablauf warten.

Mögliche Folgen bei Pflichtverletzungen

Eine Pflichtverletzung führt nicht automatisch zur Beendigung des Mietverhältnisses. Entscheidend sind Schwere, Dauer, Verschulden und die Folgen für das Gebäude oder andere Bewohner. Ein einmaliger, geringfügiger Fehler wird anders bewertet als ein bewusstes oder wiederholtes Ignorieren klarer Pflichten.

Als erster Schritt kommt meist eine Abmahnung infrage. Sie sollte das konkrete Verhalten beschreiben, den Verstoß rechtlich einordnen und eine klare Frist zur Abhilfe setzen. Eine pauschale Forderung wie „kümmern Sie sich um die Wohnung“ ist wenig hilfreich. Besser sind überprüfbare Angaben, etwa die Aufforderung, einen Zugangstermin zu bestätigen oder eine erreichbare Kontaktperson zu benennen.

Bleibt die Pflichtverletzung bestehen, kann der Vermieter je nach Fall weitere Ansprüche geltend machen. Dazu zählen die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands, Ersatz nachweisbarer Schäden oder die Durchsetzung eines notwendigen Zutritts. Eine Verrechnung mit der Kaution während des laufenden Mietverhältnisses ist dagegen nicht ohne Weiteres zulässig.

Eine ordentliche Kündigung setzt bei Wohnraum grundsätzlich ein berechtigtes Interesse voraus. Eine erhebliche, schuldhafte Vernachlässigung kann dieses Interesse begründen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; der bloße Verdacht eines Leerstands reicht nicht.

Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB kommt nur bei einem wichtigen Grund infrage. Die Pflichtverletzung muss so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Häufig ist zuvor eine Abmahnung oder eine angemessene Frist erforderlich. Bei einer unmittelbar drohenden erheblichen Schädigung kann das anders sein.

Der Vermieter darf Druck nicht durch unzulässige Selbsthilfe erhöhen. Dazu gehören etwa das Austauschen des Schlosses, das Abstellen von Versorgungsleistungen oder das Entfernen persönlicher Gegenstände. Solche Maßnahmen können eigene Ansprüche des Mieters auslösen und die Situation unnötig verschärfen.

Bei einer Kündigung kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen, etwa wenn die Beendigung eine besondere Härte bedeuten würde. Ob dieser Schutz greift, hängt von den persönlichen Umständen und dem Gewicht der Pflichtverletzung ab. Eine sorgfältige Interessenabwägung ist daher wichtiger als eine schnelle Drohung.

Je genauer der Sachverhalt belegt ist, desto eher lässt sich eine faire Lösung finden. Bei wiederholten Verstößen, hohen Schäden oder einer geplanten Kündigung sollte ein Fachanwalt für Mietrecht die Unterlagen prüfen.

Beispiel: Richtig handeln bei einem längeren Auslandsaufenthalt

Ein längerer Auslandsaufenthalt lässt sich gut vorbereiten, wenn der Mieter die Zuständigkeiten vor der Abreise schriftlich ordnet. Entscheidend ist nicht nur, wer einen Schlüssel hat, sondern auch, wer Entscheidungen treffen und Unterlagen entgegennehmen darf.

Beispiel: Frau Schneider arbeitet vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. März 2027 in Kanada. Ihre Wohnung in Hamburg bleibt während dieser Zeit ihr Lebensmittelpunkt im Mietvertrag. Sie übergibt den Wohnungsschlüssel an ihre Schwester, hinterlegt eine schriftliche Vollmacht und teilt dem Vermieter den Zeitraum sowie eine erreichbare deutsche Kontaktadresse mit.

Im Januar meldet die Schwester, dass ein Heizkörper ungewöhnlich kalt bleibt. Sie fotografiert die Anzeige, informiert Frau Schneider und meldet den Defekt nach der vereinbarten Regelung. Der Vermieter beauftragt einen Fachbetrieb. Weil der Zugang organisiert ist und die Meldung früh erfolgt, kann die Ursache behoben werden, bevor ein größerer Schaden entsteht.

Komplizierter wäre die Situation, wenn Frau Schneider die Wohnung vollständig einer anderen Person überlassen hätte. Dann müsste sie vor dem Einzug klären, ob die Nutzung rechtlich als Untervermietung oder als andere Gebrauchsüberlassung einzuordnen ist. Eine bloße Nachricht aus Kanada nach der Schlüsselübergabe wäre dafür zu spät.

Auch steuerliche und melderechtliche Fragen sollten getrennt vom Mietrecht geprüft werden. Ein Auslandsaufenthalt kann Auswirkungen auf Steuerpflicht, Krankenversicherung oder die Meldeadresse haben. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Änderung des Mietvertrags. Wer die Wohnung aufgibt, muss außerdem zwischen vorübergehender Abwesenheit und einer tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses unterscheiden.

Für den Vermieter ist dieses Beispiel ein Hinweis auf den richtigen Umgang: keine Kontrolle aus Neugier, aber eine klare Abstimmung für notwendige Arbeiten. Für den Mieter zeigt es, dass ein halbes Jahr im Ausland kein rechtliches Vakuum schafft. Mit Vollmacht, Notfallplan und sauberer Kommunikation bleibt die Wohnung auch über große Entfernung handhabbar.

Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten sollte die Vereinbarung besonders sorgfältig gestaltet werden. Enthält sie persönliche Daten, Schlüsselregelungen oder Befugnisse für Reparaturen, gehört sie sicher aufbewahrt und nach der Rückkehr aktualisiert oder widerrufen.

Fazit: Abwesenheit melden, Wohnung sichern und Pflichten erfüllen

Eine unbewohnte Mietwohnung ist zunächst kein Problem, solange der Mietvertrag fortbesteht und der Mieter seine Pflichten zuverlässig organisiert. Für die Praxis zählt deshalb weniger, wie oft jemand vor Ort ist, sondern ob die Wohnung geschützt, erreichbar und für notwendige Termine zugänglich bleibt.

Am sinnvollsten ist eine kurze schriftliche Abstimmung vor einer längeren Abwesenheit. Darin lassen sich Kontaktwege, Zuständigkeiten und der Umgang mit dringenden Fällen festhalten. Das schafft Klarheit, ohne den Mieter zu einer Rechtfertigung seiner privaten Pläne zu zwingen.

Vermieter sollten nicht vorschnell von einem vertragswidrigen Leerstand ausgehen. Mieter wiederum sollten ihre Wohnung nicht einfach sich selbst überlassen. Eine saubere Planung verhindert meist mehr Ärger als spätere Auseinandersetzungen und spart im Ernstfall Zeit, Kosten und Nerven.

Rechtliche Einzelheiten können vom Mietvertrag, Gebäudezustand und Einzelfall abhängen. Bei einer geplanten Kündigung, einem erheblichen Schaden oder einer verweigerten Zugangsregelung ist eine individuelle Prüfung durch eine mietrechtlich versierte Beratungsstelle sinnvoll.