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title: Mieter und CO2-Preis: Was Sie über die Kostenaufteilung wissen müssen
canonical: https://mieten-und-vermieten.com/mieter-und-co2-preis-was-sie-ueber-die-kostenaufteilung-wissen-muessen/
author: Mieten und vermieten Redaktion
published: 2026-10-05
updated: 2026-09-18
language: de
category: Wissenswertes für Mieter
description: Der CO₂-Preis gilt seit 2021; seit 2023 werden die Kosten in Mietwohnungen abhängig von der Gebäudeeffizienz zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt.
source: Provimedia GmbH
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# Mieter und CO2-Preis: Was Sie über die Kostenaufteilung wissen müssen

> **Autor:** Mieten und vermieten Redaktion | **Veröffentlicht:** 2026-10-05 | **Aktualisiert:** 2026-09-18

**Zusammenfassung:** Der CO₂-Preis gilt seit 2021; seit 2023 werden die Kosten in Mietwohnungen abhängig von der Gebäudeeffizienz zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt.

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## Seit wann der CO₂-Preis auf Heizöl und Erdgas gilt
Der CO₂-Preis gilt in Deutschland seit dem **1. Januar 2021**. Er wird nicht als eigene Rechnung für Mieter erhoben, sondern ist im Preis fossiler Brennstoffe enthalten, vor allem bei Erdgas und Heizöl. Bezahlt wird er zunächst von den Brennstofflieferanten und über den Energiepreis an die Haushalte weitergegeben.

In den ersten Jahren stieg der Preis nach einem festen gesetzlichen Pfad. Für 2021 waren es 25 Euro je Tonne CO₂. Danach folgten 30 Euro im Jahr 2022 und 30 Euro im Jahr 2023. Die geplante Erhöhung zum Jahr 2023 wurde wegen der Energiekrise zunächst ausgesetzt. 2024 lag der Festpreis bei 45 Euro je Tonne, 2025 bei 55 Euro. Seit 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂.

Für die Heizkostenabrechnung ist entscheidend, wie viel Brennstoff im Abrechnungszeitraum verbraucht wurde. Bei Erdgas lässt sich der CO₂-Ausstoß meist aus Verbrauch und Emissionsfaktor berechnen. Bei Heizöl wird die verbrauchte Menge ebenfalls in CO₂ umgerechnet. Der konkrete Betrag kann daher trotz gleichen Preises je Tonne stark variieren.

Die gesetzliche Kostenaufteilung für Mietwohnungen gilt seit dem **1. Januar 2023**. Sie betrifft grundsätzlich Wohngebäude mit einer Heizung, die mit Erdgas, Heizöl oder einem vergleichbaren fossilen Brennstoff betrieben wird. Der Vermieter muss den auf das Gebäude entfallenden CO₂-Betrag ermitteln und den passenden Kostenanteil in der Abrechnung ausweisen.

Für Mieter bedeutet das: Ein höherer Brennstoffverbrauch erhöht weiterhin die gesamten Heizkosten. Der darin enthaltene CO₂-Betrag darf aber nicht mehr automatisch vollständig auf die Mietpartei entfallen.

## Warum Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten teilen
Die Aufteilung folgt einem einfachen Grundgedanken: Nicht jede Partei kann den Energieverbrauch eines Gebäudes gleichermaßen beeinflussen. Mieter entscheiden vor allem über ihr eigenes Heizverhalten. Vermieter bestimmen dagegen über Dämmung, Fenster, Heiztechnik und den baulichen Zustand.

Ohne eine Beteiligung des Vermieters könnten hohe Emissionen eines schlecht gedämmten Hauses weitgehend bei der Mietpartei landen. Selbst sorgfältiges Heizen kann den baulichen Nachteil jedoch nur begrenzt ausgleichen. Die Kostenverteilung setzt deshalb dort an, wo langfristige Verbesserungen möglich sind.

Der Vermieteranteil wirkt als wirtschaftlicher Anstoß. Jede Sanierung, die den Energiebedarf senkt, kann auch die eigene Belastung aus dem CO₂-Preis verringern. Dazu zählen etwa eine bessere Gebäudehülle, moderne Fenster oder eine effizientere Wärmeversorgung. Das ist kein Sofortprogramm und kein Freibrief für beliebige Modernisierungskosten, aber der finanzielle Impuls ist beabsichtigt.

Für Mieter bleibt der persönliche Verbrauch relevant. Wer Räume dauerhaft überheizt oder bei geöffnetem Fenster heizt, kann den Gesamtbetrag erhöhen. Die Aufteilung ersetzt also nicht sparsames Verhalten, sondern korrigiert die frühere Schieflage, bei der der bauliche Einfluss des Eigentümers weitgehend unberücksichtigt blieb.

Maßgeblich ist der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes. Nicht allein das Alter des Hauses oder die Heizungsart entscheidet, sondern die Menge an Kilogramm CO₂ je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Daraus ergibt sich die Stufe, die wiederum den jeweiligen Anteil festlegt.

- Ein niedriger Ausstoß führt zu einem kleinen oder keinem Vermieteranteil.

- Mit wachsendem Ausstoß steigt die Beteiligung des Vermieters.

- Bei sehr ineffizienten Gebäuden übernimmt der Vermieter den größten Anteil.

Die Regel verbindet damit einen kurzfristig faireren Ausgleich bei den Heizkosten mit einem langfristigen Anreiz für bessere Gebäude. Ob dieser Impuls genügt, hängt auch von Sanierungskosten, Förderungen und den technischen Möglichkeiten des Hauses ab.

## CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern

  
    | 
      Gebäudeausstoß | 
      Vermieteranteil | 
      Mieteranteil | 
      Einordnung | 
    

  
  
    | 
      Unter 12 kg CO₂ je m² und Jahr | 
      0 % | 
      100 % | 
      Sehr energieeffizientes Gebäude | 
    

    | 
      Ab 12 kg CO₂ je m² und Jahr | 
      Steigend je nach gesetzlicher Stufe | 
      Sinkend je nach gesetzlicher Stufe | 
      Aufteilung nach Gebäudeausstoß | 
    

    | 
      Ab 52 kg CO₂ je m² und Jahr | 
      50 % | 
      50 % | 
      Hälftige Kostenverteilung | 
    

    | 
      60 kg CO₂ je m² und Jahr | 
      60 % | 
      40 % | 
      Beispiel für ein emissionsreicheres Gebäude | 
    

    | 
      Sehr hoher Gebäudeausstoß | 
      Bis zu 95 % | 
      Mindestens 5 % | 
      Sehr ineffizientes Gebäude | 
    

  

## Wie die Gebäudeenergieeffizienz den Kostenanteil bestimmt
Für die Einstufung zählt der jährliche CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche. Berechnet wird er aus Brennstoffverbrauch, Emissionsfaktor und beheizter Fläche. Nicht die einzelne Wohnung entscheidet über die Stufe, sondern das gesamte Gebäude.

Das Verfahren umfasst zehn Stufen. Je höher der Ausstoß, desto größer wird der Kostenanteil des Vermieters. Bei einem sehr niedrigen Wert kann die Mietpartei den CO₂-Betrag vollständig tragen. Am oberen Ende übernimmt der Eigentümer bis zu 95 Prozent. Die genaue Grenze steht in der gesetzlichen Einstufungstabelle.

- unter 12 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr: vollständiger Mieteranteil

- ab 52 Kilogramm: hälftige Aufteilung

- ab 52 bis unter 62 Kilogramm: 60 Prozent Vermieteranteil und 40 Prozent Mieteranteil

- ab 52 Kilogramm bis unter 62 Kilogramm: 60 Prozent Vermieteranteil; höhere Stufen folgen bei stärkerem Ausstoß

- ab 52 Kilogramm bis unter 62 Kilogramm: Die Werte müssen in der Abrechnung eindeutig der gesetzlichen Stufe zugeordnet werden

Der Verbrauch wird nicht allein nach dem individuellen Heizverhalten bewertet. Ein sparsamer Haushalt in einem schlecht gedämmten Haus kann deshalb in derselben Gebäudestufe landen wie andere Wohnungen. Umgekehrt führt eine effiziente Gebäudehülle nicht automatisch zu niedrigen individuellen Heizkosten.

Die Abrechnung muss den ermittelten CO₂-Ausstoß, die Wohnfläche, den Gesamtbetrag sowie die Aufteilung zwischen beiden Seiten nachvollziehbar ausweisen. Fehlen diese Angaben, sollten Mieter zunächst schriftlich um eine verständliche Erläuterung und die zugrunde liegenden Werte bitten.

Für bestimmte Gebäude gelten Sonderregeln. Dazu zählen etwa Häuser mit einer Wärmeversorgung, auf die der Vermieter keinen Einfluss nehmen kann. Auch eine Aufteilung nach Wohnfläche oder ein technischer Anschluss an ein Wärmenetz kann die Berechnung verändern. Maßgeblich bleibt die konkrete Ausgestaltung des Gebäudes und der Heizversorgung.

Ein Energieausweis allein reicht für die Berechnung nicht aus. Er beschreibt die energetische Qualität des Hauses, ersetzt aber nicht die Verbrauchs- und Emissionsberechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum.

## Was Mieter bei ihrer Heizkostenabrechnung prüfen sollten
Prüfen Sie zuerst, ob die Abrechnung den **Abrechnungszeitraum**, den Brennstoffverbrauch und die zugrunde gelegte Wohnfläche klar nennt. Stimmen Zeitraum oder Fläche nicht mit [Mietvertrag](https://mieten-und-vermieten.com/mietrecht-juracademy-die-wichtigsten-grundlagen-fuer-vermieter-und-mieter/) und eigenen Unterlagen überein, kann sich der ausgewiesene Betrag verschieben.

Der CO₂-Anteil muss als eigener Rechenschritt erkennbar sein. Suchen Sie nach dem gesamten CO₂-Betrag, dem auf Ihre Wohnung entfallenden Anteil und dem Betrag, den der Vermieter übernimmt. Eine pauschale Zeile ohne Berechnungsgrundlage ist schwer nachprüfbar.

- Ist der verwendete Verbrauch in Kilowattstunden, Litern oder Kubikmetern angegeben?

- Passt der Abrechnungszeitraum zum Liefer- oder Verbrauchszeitraum?

- Wird der Emissionsfaktor des Brennstoffs genannt?

- Sind Wohnfläche und Gebäudefläche nachvollziehbar?

- Wurde der Vermieteranteil tatsächlich abgezogen?

Bei einer Gasetagenheizung oder einem eigenen Liefervertrag erhalten Sie die Information oft nicht automatisch über die Nebenkostenabrechnung. Bewahren Sie deshalb die Jahresrechnung des Energieversorgers auf. Sie enthält meist die benötigten Verbrauchs- und CO₂-Daten. Bei einer zentralen Heizung sollte die Hausverwaltung diese Werte zugänglich machen.

Vergleichen Sie den ausgewiesenen Verbrauch mit früheren Abrechnungen. Ein deutlicher Sprung kann durch Witterung, Preisänderungen oder einen längeren Zeitraum entstehen, aber auch auf einen Ablesefehler hindeuten. Notieren Sie Zählerstände möglichst zum Ein- und Auszug; Fotos mit Datum sind dabei praktisch.

Fehlen Angaben oder wirken Zahlen widersprüchlich, fordern Sie schriftlich Einsicht in die Belege und eine Erklärung der Berechnung. Für Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten nach Zugang. Die Zahlung sollten Mieter nicht einfach vollständig zurückhalten, sondern bei Streit fachkundigen Rat einholen.

## Welche Pflichten Vermieter bei der Kostenaufteilung haben
Vermieter müssen den CO₂-Kostenanteil korrekt ermitteln und in der jährlichen Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausweisen. Eine bloße Kürzung des Gesamtbetrags genügt nicht. Erkennbar sein sollte, welcher Gesamtbetrag angefallen ist und wie viel davon auf die Mietpartei entfällt.

Dafür müssen Eigentümer oder beauftragte Abrechnungsunternehmen die erforderlichen Verbrauchs- und Gebäudedaten zusammentragen. Dazu gehören insbesondere Brennstoffmenge, maßgeblicher Emissionsfaktor, beheizte Gesamtfläche und Einstufung des Gebäudes.

Bei einem Brennstoffliefervertrag des Vermieters muss die entsprechende Rechnung aufbewahrt werden. Mieter können grundsätzlich Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen. Dazu zählen auch Unterlagen, aus denen CO₂-Betrag und angewandte Kostenquote hervorgehen.

Die Kostenaufteilung muss für jede Abrechnung angepasst werden, wenn sich Verbrauch, Abrechnungszeitraum oder Gebäudedaten ändern. Bei einem Mieterwechsel ist außerdem der jeweils richtige Zeitraum zu berücksichtigen. Eine unveränderte Quote aus dem Vorjahr zu übernehmen, kann daher fehlerhaft sein.

- den CO₂-Betrag des Abrechnungszeitraums ermitteln,

- die Berechnungsgrundlage dokumentieren,

- den Vermieter- und Mieteranteil getrennt ausweisen,

- die Einstufung des Gebäudes verständlich mitteilen,

- Belege für Rückfragen und eine mögliche Prüfung zugänglich halten.

Kann der Vermieter die Aufteilung nicht ordnungsgemäß darlegen, sieht das Gesetz für bestimmte Fehler ein Kürzungsrecht der Mietpartei vor. Das gilt nicht automatisch bei jeder kleinen Unklarheit. Entscheidend ist, ob gesetzlich verlangte Informationen fehlen oder die Kostenverteilung dadurch nicht überprüfbar ist.

Eine Besonderheit gilt, wenn der Vermieter keinen Einfluss auf die Brennstoffversorgung oder die energetische Qualität des Gebäudes nehmen kann. Dann kann eine gesetzliche Ausnahme greifen. Sie muss sachlich begründet und in der Abrechnung erläutert werden; ein pauschaler Hinweis reicht dafür nicht ohne Weiteres aus.

## Wie sich der CO₂-Preis bis 2026 entwickelt hat
Der CO₂-Preis folgte bis 2025 einem festen Stufenplan. Für 2021 waren 25 Euro je Tonne vorgesehen. 2022 und 2023 blieb der Satz bei 30 Euro. Die ursprünglich geplante Anhebung im Jahr 2023 wurde wegen der hohen Energiepreise verschoben.

Seit 2024 gilt wieder eine jährliche Anpassung. Der Preis lag 2024 bei 45 Euro je Tonne und 2025 bei 55 Euro. Im Jahr 2026 gilt kein einzelner Festbetrag, sondern ein Korridor von **55 bis 65 Euro je Tonne CO₂**. Der tatsächliche Wert hängt vom Zertifikatehandel innerhalb dieses Rahmens ab.

- **2021:** 25 Euro je Tonne

- **2022:** 30 Euro je Tonne

- **2023:** 30 Euro je Tonne

- **2024:** 45 Euro je Tonne

- **2025:** 55 Euro je Tonne

- **2026:** 55 bis 65 Euro je Tonne

Bei Erdgas und Heizöl wird der Preis über den Brennstoff weitergegeben. Wie stark die Rechnung steigt, hängt von Verbrauch, Brennstoffart und konkretem CO₂-Ausstoß ab. Ein niedriger Verbrauch kann den Effekt deutlich abfedern.

Die Preisentwicklung erschwert den direkten Vergleich zwischen alten und neuen Heizkostenabrechnungen. Ein höherer Betrag muss nicht automatisch auf mehr Verbrauch hindeuten. Neben Wetter und Energiepreis kann auch der jeweils geltende CO₂-Preis eine Rolle spielen. Vergleichen Sie deshalb immer denselben Zeitraum und die Verbrauchsmenge.

Für die kommenden Jahre ist vor allem die Umstellung auf den europäischen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr relevant. Sie kann die Preisbildung stärker an Angebot und Nachfrage koppeln. Eine genaue Kostenprognose für einzelne Mietwohnungen ist deshalb nur begrenzt möglich.

## Beispiel: So wirkt sich ein höherer CO₂-Ausstoß aus
Ein Rechenbeispiel macht die Wirkung der Einstufung greifbar: Ein Mehrfamilienhaus mit 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche verursacht im Abrechnungsjahr 60.000 Kilogramm CO₂. Das entspricht 60 Kilogramm je Quadratmeter und Jahr. Angenommen, dafür fallen insgesamt 1.200 Euro CO₂-Kosten an.

Liegt das Gebäude in der gesetzlichen Stufe mit einem Vermieteranteil von 60 Prozent, übernimmt der Eigentümer 720 Euro. Die übrigen 480 Euro werden auf die Mietparteien verteilt. Bei zehn gleich großen Wohnungen wären das rechnerisch 48 Euro je Wohnung. In der Praxis richtet sich der einzelne Betrag nach dem jeweils zugeordneten Verbrauch und den Regeln der Heizkostenabrechnung.

Steigt der Gebäudeausstoß auf 80 Kilogramm je Quadratmeter und Jahr, kann eine höhere Stufe gelten. Nimmt der Vermieteranteil dann beispielsweise auf 80 Prozent zu, trägt er von den unveränderten 1.200 Euro insgesamt 960 Euro. Für die Mietparteien bleiben zusammen 240 Euro. Der Rechenweg zeigt: Ein höherer Ausstoß belastet das Gebäude zwar stärker, verschiebt zugleich aber einen größeren Teil der CO₂-Kosten zum Eigentümer.

Das Beispiel nutzt dieselbe Gesamtsumme, damit nur die Kostenquote sichtbar wird. Ändert sich auch Brennstoffverbrauch oder Preis je Tonne, verändert sich der Gesamtbetrag zusätzlich. Deshalb sollte man drei Werte getrennt betrachten:

- den gesamten CO₂-Ausstoß des Hauses,

- den daraus berechneten CO₂-Betrag,

- die gesetzliche Quote für beide Seiten.

Wichtig ist außerdem die Wohnfläche. Ein großes Gebäude kann trotz hoher Gesamtemissionen einen niedrigeren Wert je Quadratmeter erreichen als ein kleiner, sehr schlecht gedämmter Bau. Für die Einstufung zählt daher nicht die bloße Menge an ausgestoßenem CO₂, sondern der auf die Fläche bezogene Jahreswert.

Wer die Abrechnung prüft, sollte die Berechnung Schritt für Schritt nachvollziehen: Gesamtverbrauch, Emissionsfaktor, Gebäudefläche, CO₂-Betrag und Kostenquote. Schon ein falscher Flächenwert kann die Einstufung und damit den zu zahlenden Anteil beeinflussen.

## Welche Ziele die Kostenaufteilung verfolgt
Die Kostenaufteilung soll verhindern, dass klimabedingte Folgekosten allein nach dem [Mietvertrag](https://mieten-und-vermieten.com/was-tun-wenn-der-mieter-nicht-in-der-wohnung-wohnt/) verteilt werden. Entscheidend ist vielmehr, wer die Ursache des hohen Energiebedarfs beeinflussen kann. Daraus entsteht ein Anreizsystem, das über die einzelne Heizkostenabrechnung hinauswirkt.

Ein weiteres Ziel ist eine bessere Entscheidungsgrundlage bei der Wohnungssuche. Wenn der fossile Energiebedarf eines Hauses sichtbar wird, können Mietinteressenten die laufenden Kosten realistischer einschätzen. Das macht Unterschiede zwischen Wohnungen vergleichbarer und kann den Wert energieeffizienter Gebäude stärken.

Die Regelung soll zudem Verteilungskonflikte entschärfen. Bauliche Mängel, hohe Energiepreise und individuelles Heizverhalten lassen sich nicht immer sauber voneinander trennen. Eine gesetzliche Systematik schafft dafür einen festen Rahmen und ersetzt langwierige Einzelfallverhandlungen.

Auf längere Sicht geht es auch um Planungssicherheit. Eigentümer erhalten das Signal, dass hoher fossiler Verbrauch dauerhaft finanzielle Folgen haben kann. Mieter wiederum können Einsparungen beim eigenen Verbrauch direkt beeinflussen. So verbindet das Modell einen baulichen Hebel mit einem alltäglichen.

- **Transparenz:** Der Energiezustand eines Hauses soll in der Abrechnung erkennbarer werden.

- **Risikoverteilung:** Extreme Belastungen durch ineffiziente Gebäude sollen nicht einseitig bei Mietern liegen.

- **Lenkungswirkung:** Investitionen in effiziente Technik sollen wirtschaftlich attraktiver werden.

- **Planbarkeit:** Die Beteiligten erhalten feste Regeln statt wechselnder Einzelabsprachen.

Die Wirkung bleibt jedoch abhängig von der Praxis. Wenn Modernisierungen an fehlender Finanzierung, baulichen Grenzen oder komplizierten Genehmigungen scheitern, entsteht nicht automatisch ein klimafreundlicheres Gebäude. Die Kostenaufteilung ist daher ein Steuerungsinstrument, aber kein Ersatz für Förderung, Beratung und konkrete Sanierungsmaßnahmen.

Für die Bewertung zählt nicht nur der eingesparte Euro. Maßgeblich ist, ob weniger fossile Energie verbraucht wird, ohne Haushalte mit geringem Einkommen zu überfordern. An diesem Ausgleich entscheidet sich, ob das Modell im Alltag als fair wahrgenommen wird.

## Fazit: Abrechnung prüfen und Kostenanteil richtig einordnen
Eine korrekte Abrechnung zeigt nicht nur den Endbetrag, sondern auch dessen Zustandekommen. Prüfen Sie, ob der ausgewiesene CO₂-Anteil zum Abrechnungsjahr, zur Wohnfläche und zum angegebenen Verbrauch passt. Unklare oder fehlende Angaben sollten Sie zeitnah schriftlich bei der Hausverwaltung anfordern.

Bewahren Sie Abrechnung, Brennstoffdaten und eigene Verbrauchsnotizen auf. Bei einem Einzug oder Auszug sind außerdem Übergabeprotokoll und Zählerstände wichtige Nachweise.

- Abrechnung und Belege miteinander vergleichen

- Unstimmigkeiten schriftlich melden

- Belegeinsicht verlangen, wenn Zahlen nicht nachvollziehbar sind

- Fristen für Einwendungen beachten

- Bei größeren Streitbeträgen fachkundige Beratung einholen

Ein niedriger persönlicher Verbrauch ist weiterhin sinnvoll, sagt aber allein nichts über die richtige Kostenquote aus. Ebenso beweist ein hoher Betrag nicht automatisch einen Fehler. Erst das Zusammenspiel aus Verbrauch, Gebäudewerten und gesetzlicher Einstufung ergibt ein belastbares Bild.

**Fazit:** Mieter sollten den CO₂-Posten weder einfach hinnehmen noch vorschnell zurückweisen. Wer die Berechnung Schritt für Schritt prüft und fehlende Nachweise anfordert, kann den eigenen Anteil sachlich einordnen und berechtigte Fehler leichter erkennen.

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*Dieser Artikel wurde ursprünglich veröffentlicht auf [mieten-und-vermieten.com](https://mieten-und-vermieten.com/mieter-und-co2-preis-was-sie-ueber-die-kostenaufteilung-wissen-muessen/)*
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